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5 StR 153/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 153/16 BESCHLUSS vom 6. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ECLI:DE:BGH:2016:060716B5STR153.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird festgestellt, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswid-rig verzögert worden ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. April 2016).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen Das Landgericht hat zu Recht einen Strafklageverbrauch aufgrund der Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2011 verneint. Unabhängig von der Annahme einer Bewertungseinheit kann der gerichtlichen Kognitionspflicht kein strafbares Verhalten unterfallen, das einem Urteil oder dem Erlass eines Strafbefehls nachfolgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 – 1 StR 526/08; vom 20. September 2012 – 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6).

Sander Bellay Dölp Feilcke König

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