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6 StR 317/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 317/22 (alt: 6 StR 620/21)

BESCHLUSS vom 5. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:051022B6STR317.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2022 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. April 2022 aufgehoben, soweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unterblieben ist. Die Entscheidung hierüber und über die Kosten des Rechtsmittels ist nach §§ 460, 462 StPO zu treffen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom 26. Januar 2022 den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im zweiten Rechtsgang erneut zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit das Landgericht die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe (§ 55 Abs. 1 StGB) abgelehnt hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Amtsgericht Halle verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 22. Juli 2020, rechtskräftig seit dem 18. August 2020, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Nach den Feststellungen war die Geldstrafe im Zeitpunkt der früheren Verurteilung durch das Landgericht noch nicht vollstreckt. Das Landgericht hat die Geldstrafe nicht nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aufrechterhalten, sondern sich allein mit Blick auf das Verschlechterungsverbot an der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gehindert gesehen.

b) Die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB verstößt unter den hier gegebenen Umständen nicht gegen § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 358/16, und vom 11. Februar 1988 – 4 StR 516/87, NStZ 1988, 284, 285); wenn – wie hier – Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammentreffen, ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 – 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1220).

2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.

Sander RiBGH Dr. Feilcke ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Sander Dr. Tiemann Fritsche von Schmetttau Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 26.04.2022 - 22 KLs 262 Js 46175/20 (4/22)

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