Paragraphen in 6 StR 155/21
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 155/21 BESCHLUSS vom 19. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:190521B6STR155.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. September 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Senat schließt angesichts der insgesamt milden Strafe aus, dass das Urteil auf der fehlerhaften Bestimmung der Strafrahmenobergrenze beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2020 – 4 StR 273/20 mwN).
2. Die Nichtanordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann mit Blick auf die Ausführungen der Strafkammer zu einem nicht sicher feststellbaren Hang noch hingenommen werden.
Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 17.09.2020 - 9 KLs 9/20 806 Js 17472/19
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