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4 Ni 2/17 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Leitsatz Aktenzeichen:

Ni 2/17 (EP)

Entscheidungsdatum:

30.10.2019 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen:

§ 1 Abs. 1, § 2 PatKostG und Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG (GebVerz) i. V. m. § 34 GKG GebVerz Nr. 402 110 Buchst. a) i. V. m. § 91 Abs. 3 Satz 1 PatG, § 136 Abs. 4 ZPO Ermäßigung der Klagegebühr Wird im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien ohne abschließende Erörterung der Sach- und Rechtlage ein widerruflicher Vergleich geschlossen und ist am Ende des Protokolls vermerkt, dass der Vorsitzende „die Verhandlung schließt“, ist dies nicht als Schluss der mündlichen Verhandlung i. S. v. GebVerz. Nr. 402 110 Buchst. a) i. V. m. § 91 Abs. 3 PatG, § 136 Abs. 4 ZPO zu werten. Denn nach Aktenlage steht zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass im Falle eines Widerrufs des Vergleichs und ohne eine anschließende Rücknahme der Klage noch ein weiterer Verhandlungstermin hätte stattfinden müssen, in welchem die Parteien ihre Anträge hätten stellen und die Sache vollständig und abschließend bis zur Entscheidungsreife hätte erörtert werden müssen (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 362; OLG München MDR 1997, 402).

BUNDESPATENTGERICHT Ni 2/17 (EP)

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

ECLI:DE:BPatG:2019:301019U4Ni2.17EP.0

…

betreffend das europäische Patent … (DE …)

(hier: Erinnerung gegen die Kostenrechnung)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 30. Oktober 2019 durch die Richterin Kopacek, die Richterin Dorn und den Richter Dipl.-Chem. Univ. Dr. Freudenreich beschlossen:

1. Die Kostenrechnung des Bundespatentgerichts – Kostenrechnungsstelle – vom 01.08.2019 wird dahingehend berichtigt, dass die dort aus einem Streitwert von 1.000.000,00 € angesetzte 4,5-fache Gebühr nach GebVerz Nr. 402 100 in Höhe von 24.012,00 € auf eine 1,5-fache Gebühr nach GebVerz Nr. 402 110 in Höhe von € 8.004,00 ermäßigt wird.

2. Die Rückerstattung des Differenzbetrags in Höhe von € 16.008,00 an die Klägerin wird angeordnet.

Gründe I.

Im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren hat am 14.05.2019 Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Ausweislich des Protokolls ist zu Beginn der mündlichen Verhandlung der Streitwert für das Verfahren durch Beschluss auf

1.000.000,00 Mio. € festgesetzt worden. Nachdem der Vorsitzende in den Sachund Streitstand eingeführt und Hinweise zu den Erfolgsaussichten der Klage und den jeweils bestehenden Risiken erteilt hat, haben die Parteien eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits erörtert. Nach einer Unterbrechung der Verhandlung für Vergleichsgespräche haben die Parteien dann einen beiderseits bis 24.06.2019 widerruflichen Vergleich geschlossen. Nach Protokollierung des Vergleichs wurde die Verhandlung nochmals von 11:31 Uhr bis 12:19 Uhr unterbrochen. Anträge wurden nicht gestellt. Am Ende des Protokolls ist vermerkt: „Der Vorsitzende schließt die Verhandlung um 12:45 Uhr.“

Die Klägerin hat den Vergleich mit Schreiben vom 24.06.2019, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag, widerrufen und gleichzeitig angekündigt, dass die Klage voraussichtlich in Kürze zurückgenommen werde. Am 02.07.2019 hat die Klägerin die Nichtigkeitsklage zurückgenommen unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben. Die Beklagte hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 04.07.2019 zugestimmt. Die Parteien haben ferner übereinstimmend erklärt, keine Kostenanträge stellen zu wollen.

Die Kostenbeamtin des Bundespatentgerichts hat in ihrer Kostenrechnung vom 01.08.2019 Klagegebühren nach GebVerz Nr. 402 100 in Höhe des 4,5-fachen Satzes aus einem Streitwert von 1.000.000,00 € zugrunde gelegt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.08.2019 Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 01.08.2019 eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es hätte in der Kostenrechnung nur eine auf einen 1,5-fachen Satz ermäßigte Klagegebühr gemäß GebVerz Nr. 402 110 abgerechnet werden dürfen, da in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2019 die Sache noch nicht ansatzweise erörtert und damit auch die Verhandlung noch nicht i.S.d. § 136 Abs. 4 ZPO geschlossen worden sei. Auch der Vorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass bei einem Widerruf des Vergleichs eine zweite mündliche Verhandlung anberaumt werden müsse. Hätte die Klägerin den Vergleich aus der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2019 lediglich widerrufen, ohne die Klage anschließend zurückzunehmen, wäre erneut eine mündliche Verhandlung anberaumt worden. Hätte die Klägerin im Verlaufe dieser zweiten Verhandlung die Klage zurückgenommen, so hätte sie gemäß GebVerz Nr. 402 110 nur eine ermäßigte 1,5-fache Klagegebühr entrichten müssen. Die Klägerin könne nun nicht dafür bestraft werden, dass sie dem Bundespatentgericht die Vorbereitung und Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung erspart habe, indem sie die Klage bereits vor dieser zweiten mündlichen Verhandlung zurückgenommen habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

eine Berichtigung der Kostenrechnung vom 01.08.2019 dahingehend, dass die berechnete 4,5-fache Klagegebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ermäßigt wird, sowie die Rückerstattung des sich ergebenden Differenzbetrags.

II.

Über die gebührenfreie und fristfreie Erinnerung war gemäß § 11 Abs. 1 PatKostG durch den Senat zu entscheiden, nachdem ihr die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

Die Berechnung der Klagegebühr im Nichtigkeitsverfahren richtet sich nach § 1 Abs. 1, § 2 PatKostG und Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG (Gebührenverzeichnis – GebVerz) i.V.m. § 34 GKG.

In der Kostenrechnung vom 01.08.2019 wurde zu Unrecht eine 4,5-fache Klagegebühr gemäß GebVerz. Nr. 402 100 angesetzt, vielmehr ist vorliegend nur der Ansatz einer 1,5-fachen Klagegebühr gerechtfertigt, da zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen für eine Ermäßigung gemäß GebVerz Nr. 402 110 gegeben sind.

Der Gebührentatbestand nach Nr. 402 110 Buchst. a) sieht eine Ermäßigung der Klagegebühr auf einen 1,5-fachen Gebührensatz u.a. bei einer Beendigung des gesamten Verfahrens durch eine Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor. Der vorgenannte Gebührentatbestand ist an den Gebührentatbestand nach Nr. 1211 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) angelehnt. Die Regelung dient der Kostengerechtigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit, was bei der Auslegung mitbeachtet werden muss; andererseits verbietet der Ausnahmecharakter eine zu weite Auslegung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., KV 1211 Rn. 2 und Patentkostengesetz Rn. 1 und 2; Meyer, GKG/FamGKG, 16. Aufl., KV 1211 Rn. 27). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Beteiligten einen finanziellen Anreiz zu bieten, das Verfahren zu erledigen, ohne dass das Gericht eine Sachentscheidung treffen muss (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl., KV GKG Nr. 1211 Rn. 3).

Nach dem o.g. Gebührentatbestand kann die Klagerücknahme nur dann zur Ermäßigung führen, wenn sie vor Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung wirksam wird. Eine mündliche Verhandlung ist nach § 91 Abs. 3 Satz 1 PatG, § 136 Abs. 4 ZPO dann zu schließen, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert und reif ist für die Endentscheidung, also im Anschluss an die mündliche Verhandlung entweder ein Urteil verkündet oder ein Verkündungstermin bestimmt bzw. eine Zustellung an Verkündungs statt beschlossen wird, § 94 Abs. 1 PatG (vgl. OLG München, MDR 2000, 787; Schulte, PatG, 10. Aufl., § 91 Rn. 5). Aufgrund des Grundsatzes der Einheit der mündlichen Verhandlung muss die Klage nicht schon im ersten Termin zurückgenommen worden sein. Entgegen dem Wortlaut kann sogar noch eine nach der mündlichen Verhandlung erklärte Rücknahme zur Gebührenermäßigung führen, nämlich dann, wenn nach Aktenlage feststeht, dass andernfalls noch ein weiterer Termin hätte stattfinden müssen

(vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 362; OLG München MDR 1997, 402; Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., Nr. 1211 KV GKG Rn. 27). Diese Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck des hier in Rede stehenden Gebührentatbestands. Andernfalls würde der Kläger benachteiligt, der die Klage – wie hier – frühzeitig (vor Anberaumung eines zweiten Termins zur mündlichen Verhandlung) zurücknimmt, während der Kläger übervorteilt würde, der dem Gericht weitere Arbeit verursacht, etwa dadurch, dass er die Anberaumung und Durchführung eines neuen Termins abwartet und erst dann die Klage zurücknimmt (Schneider/ Volpert/Fölsch, a.a.O., Nr. 1211 KV GKG Rn. 29).

Im vorliegenden Fall ist zwar am Ende des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2019 vermerkt, dass der Vorsitzende „die Verhandlung schließt“. Dies ist aber vor dem Hintergrund des oben unter Ziff. I dargestellten und protokollierten Ablaufs der mündlichen Verhandlung nicht als Schluss der mündlichen Verhandlung i.S.v. GebVerz Nr. 402 110 Buchst. a) i.V.m. § 91 Abs. 3 Satz 1 PatG, § 136 Abs. 4 ZPO zu werten. Vielmehr steht nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Protokolls fest, dass im Falle eines Widerrufs des in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs und ohne die anschließende Rücknahme der Klage noch ein weiterer Verhandlungstermin hätte stattfinden müssen, in welchem die Parteien ihre Anträge hätten stellen und die Sache vollständig und abschließend bis zur Entscheidungsreife hätte erörtert werden müssen.

Nach alledem war die Kostenrechnung vom 01.08.2019 dahingehend zu berichtigen, dass die Klagegebühr auf einen 1,5-fachen Gebührensatz nach GebVerz Nr. 402 110 zu ermäßigen war. Der sich ergebende Differenzbetrag von € 16.008,00 ist der Klägerin zurückzuerstatten.

III. Der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar (§ 11 Abs. 3 PatKostG), eine Rechtsmittelbelehrung hat daher zu unterbleiben.

Kopacek Dorn Dr. Freudenreich Fa

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5 136 ZPO
4 91 PatG
4 2 PatKostG
2 34 GKG
2 1 PatKostG
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