Paragraphen in 5 StR 222/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 222/16 BESCHLUSS vom 23. Juni 2016 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:230616B5STR222.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten R. A.
und D.
Al.
jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
haben Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R. seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
die Kosten Ergänzend bemerkt der Senat:
Über die bereits in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Fälle hinaus lagen auch in den den Angeklagten R. betreffenden Fällen 2 und 4 schwere Bandendiebstähle vor.
Sander Schneider Dölp König Feilcke
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