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12 W (pat) 15/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 15/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 060 982.9-15 …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. (Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder BPatG 152 08.05 beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 das am 17. Dezember 2004 angemeldete und am 23. November 2006 veröffentlichte Patent 10 2004 060 982 mit der Bezeichnung „Beschichtung für einen Solarabsorber“ widerrufen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 18. Januar 2012, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses und die erneute Behandlung durch die Einspruchsabteilung beantragte.

Zur Begründung der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Beschluss vom 15. Dezember 2011 über den Widerruf des deutschen Patentes 10 2004 060 982 gemäß Hilfsantrag stütze sich in seiner Begründung u. a. auf das Argument, die Ausbildung einer Gradientenschicht mit kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Änderung der Gehalte an Kohlenstoff und Sauerstoff in der Funktionsschicht beschränke sich in einer Oder-Variante des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nur auf einen Teil der Funktionsschicht. Dieses Merkmal sei daher durch den in der D36 (DE 695 09 011 T2) beschriebenen Übergang von der anorganischen Grundschicht zur darüber liegenden hydrophob-oleophoben Schicht bekannt. Dieses Argument sei aber erstmalig im Verfahren vorgetragen worden, und die Patentinhaberin habe keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen, weshalb der Beschluss ohne vorherige Anhörung nicht hätte ergehen dürfen.

Die Beschwerdeführerin macht schriftsätzlich geltend, der Gegenstand des im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Anspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen sei sowohl neu als auch erfinderisch.

Die frühere Einsprechende und Beschwerdegegnerin B… GmbH & Co. KG hat mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Beschwerdeführerin reichte mit Schriftsatz vom 20. September 2016 neue Anträge ein, die die bisherigen ersetzen. Im Einzelnen stellte sie folgende Anträge:

a) den Beschluss der Einspruchsabteilung vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und das Patent 10 2004 060 982 wie erteilt aufrecht zu erhalten (Hauptantrag),

b) hilfsweise, wenn nicht dem Antrag unter a) gefolgt werden kann, den Beschluss der Einspruchsabteilung vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und das Patent gemäß Hauptantrag aus der Anhörung vom 26. März 2009 (Hilfsantrag 2 vom 18. Februar 2012) beschränkt aufrecht zu erhalten (Hilfsantrag 1),

c) weiter hilfsweise, wenn nicht den Anträgen unter 2a) oder 2b) gefolgt werden kann, den Beschluss der Einspruchsabteilung vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und das Patent gemäß Hilfsantrag 1 aus der Anhörung vom 26. März 2009 (Hilfsantrag 3 vom 18. Februar 2012) beschränkt aufrecht zu erhalten (Hilfsantrag 2).

Sie beantragte weiter, das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen schriftlich weiterzuführen.

Aus dem vorangegangenen Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind unter anderem folgende Druckschriften bekannt:

D1 DE 200 21 644 U1 D36 DE 695 09 011 T2 Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Form:

a) Beschichtung für einen Solarabsorber, b) mit mindestens drei Schichten auf einem Substrat, c) die auf dem Substrat übereinander angeordnet eine Haftschicht, eine Absorberschicht und eine Funktionsschicht als äußere Schicht umfasst, d) wobei die Funktionsschicht mindestens eine Schicht umfasst, die als kationischen Hauptbestandteil Silizium enthält,

dadurch gekennzeichnet,

e) dass die Zusammensetzung der mindestens einen Schicht der Funktionsschicht der Formel SiOyCzHa entspricht,

f) worin 1,1 ≤ y ≤ 2, 0 < z ≤ 0,4 und 0 ≤ a ≤ 0,4 bedeuten.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (entspricht Hilfsantrag 2 vom 18. Februar 2012) hat folgenden Wortlaut:

a) Beschichtung für einen Solarabsorber, bHi1) mit mindestens drei Schichten auf einem metallischen Substrat, cHi1) die auf dem metallischen Substrat übereinander angeordnet eine Haftschicht, eine Absorberschicht und eine Funktionsschicht als äußere Schicht umfasst, d) wobei die Funktionsschicht mindestens eine Schicht umfasst, die als kationischen Hauptbestandteil Silizium enthält,

dadurch gekennzeichnet,

eHi1) dass die mindestens eine Schicht der Funktionsschicht die oberste Schicht bildet, wobei ihre Zusammensetzung der Formel SiOyCzHa entspricht,

f) worin 1,1 ≤ y ≤ 2; 0 < z ≤ 0,4 und 0 ≤ a ≤ 0,4 bedeuten.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

a) Beschichtung für einen Solarabsorber, bHi2) mit mindestens drei Schichten auf einem metallischen Substrat, cHi2) die auf dem metallischen Substrat übereinander angeordnet eine Haftschicht, eine Absorberschicht und eine Funktionsschicht als äußere Schicht umfasst, d) wobei die Funktionsschicht mindestens eine Schicht umfasst, die als kationischen Hauptbestandteil Silizium enthält,

dadurch gekennzeichnet,

eHi2) dass die Zusammensetzung der mindestens einen Schicht der Funktionsschicht der Formel SiOyCzHa entspricht,

f) worin 1,1 ≤ y ≤ 2; 0 < z ≤ 0,4 und 0 ≤ a ≤ 0,4 bedeuten, gHi2) wobei die Funktionsschicht mindestens zwei Einzelschichten umfasst, hHi2) mit einer hochbrechenden Schicht mit hohem Brechungsindex n und einer Schicht mit niedrigem Brechungsindex n', wobei die Differenz der Brechungsindizes mindestens 0,3 beträgt und iHi2) wobei die mindestens eine Schicht der Funktionsschicht mit der Formel SiOyCzHa als Gradientenschicht ausgebildet ist, worin die Gehalte an Sauerstoff und Kohlenstoff kontinuierlich oder diskontinuierlich geändert sind.

Wegen der dem Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen nachgeordneten Ansprüche 2 bis 21 bzw. 2 bis 19 bzw. 2 bis 17 und den selbstständig formulierten, auf einen Solarabsorber gerichteten Ansprüchen 22 bzw. 20 bzw. 18 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1) Die fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts, auf die die Rücknahme der Einsprechenden keinen Einfluss hat (vgl. Schulte Patentgesetz, 9. Aufl. § 73, Rdn. 204), ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach sämtlichen Anträgen stellt keine patentfähige Erfindung dar. Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich, da mit Schriftsatz vom 20. September 2016 um eine schriftliche Fortführung des Verfahrens gebeten wurde und der Sachverhalt klar und entscheidungsreif vorliegt.

2) Zuständig für den Gegenstand des angegriffenen Patents ist ein Physiker mit Chemiekenntnissen sowie mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Beschichtungen, auch für Solarabsorber, der durch seine berufliche Tätigkeit insbesondere über fundierte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Oberflächenbeschichtungen verfügt. Diesem Fachmann sind Oberflächenbeschichtungen sowohl für Glasflächen wie auch für Solarkollektoren mit den dort bestehenden Ausgestaltungen, konstruktiven und fertigungstechnischen Gegebenheiten sowie besonderen technischen Problemstellungen hinlänglich bekannt.

3) In den Merkmalen d), e) und f) („wobei die Funktionsschicht mindestens eine Schicht umfasst, die als kationischen Hauptbestandteil Silicium enthält, und dass die Zusammensetzung der mindestens einen Schicht der Funktionsschicht der Formel SiOyCzHa entspricht, worin 1,1 < y < 2; 0< z< 0,4 und 0 < a < 0,4 bedeuten“) wird die chemische Zusammensetzung der Funktionsschicht als Summenformel nach Häufigkeit der vorkommenden chemischen Verbindungen bzw. Elemente, wie bei derartigen Beschichtungen üblich, weiter präzisiert.

Die Merkmale g) bis h) nach Hilfsantrag 2 („wobei die Funktionsschicht mindestens zwei Einzelschichten umfasst, mit einer hochbrechenden Schicht mit einem hohen Brechungsindex n und einer Schicht mit einem niedrigen Brechungsindex n', wobei die Differenz der Brechungsindizes mindestens 0,3 beträgt“) beschreiben die Funktionsschicht als aus mindestens zwei Schichten mit unterschiedlichen Brechungsindizes zur Verminderung von Reflexionen des einfallenden Lichts bestehend. Das Merkmal i) („...wobei die Funktionsschicht oder die mindestens eine Schicht der Funktionsschicht als Gradientenschicht ausgebildet ist, worin die Gehalte an Sauerstoff und Kohlenstoff kontinuierlich oder diskontinuierlich geändert sind“), lehrt den Fachmann, dass es in der Funktionsschicht nicht auf einen u. U. nur mit hohem Aufwand konstant zu haltenden Gehalt der o. g. Elemente ankommt, sondern sich diese Elemente auch über die Schichtdicke beliebig ändern können, wobei nach dem Verständnis des Fachmanns die „Änderungen“ sich auch im Rahmen der verfahrensbedingt üblichen Fertigungsschwankungen bewegen können.

4) Die Neuheit des jeweiligen Gegenstands der angegriffenen Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 mag gegeben sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4a) Mangelnde erfinderische Tätigkeit beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag Die DE 200 21 644 U1 (D1) zeigt eine Beschichtung für einen Solarabsorber mit mehr als drei Schichten (Fig. 1, Nr. 2 bis 6). Die Schichten sind auf einem metallischen Träger 1 (= Substrat) angeordnet, wobei zuerst eine Zwischenschicht 2 (= Haftschicht), dann eine Absorberschicht 6 und als äußere Schicht eine optische Funktionsschicht 4 übereinander angeordnet sind. Die oberste (Funktions-) Schicht besteht dabei aus einer siliziumoxidischen Schicht (vgl. S. 4, 2. Abs. der D1) und enthält somit als kationischen Hauptbestandteil Silizium. Somit geht der Oberbegriff des Anspruchs 1 des Hauptantrags mit den Merkmalen a) bis d) aus der D1 hervor.

Ausgehend von einer derartigen Beschichtung für Solarabsorber ist es stets das Bestreben des Fachmanns, den Wirkungsgrad herkömmlicher Absorberschichten mit niedriger Emission für Solarabsorber dauerhaft zu verbessern und dabei auch die Oberflächenbeschaffenheit zu verbessern, wie dies die D1 für die Reflektionsund Absorptionseigenschaften wie auch für die mechanischen Eigenschaften lehrt (vgl. D1, S. 4, Abs. 4, Z. 7-11).

Der Fachmann wird zur Lösung dieser Aufgabe nach Beschichtungen suchen, die eine ebenso hohe Transparenz sowie eine hohe Härte aufweisen, da gerade durch diese Merkmale dauerhaft eine hohe Effektivität der Funktionsschicht gegeben ist. Dabei berücksichtigt er als Fachmann für Beschichtungen auch die bekannten Beschichtungen für Verglasungen, da diese in der äußeren Schicht vergleichbare Eigenschaften aufweisen. Eine derartige Beschichtung findet der Fachmann in der DE 695 09 011 T2 (D36), die zudem vorteilhaft „hydrophobe“ Eigenschaften aufzeigt. In dieser Druckschrift ist angegeben, neben einer nichtbenetzbaren Deckschicht (D36, S. 3, Abs. 1-3) eine hiermit vorteilhaft zusammenwirkende Funktionsschicht mit z. B. SiOpCq als Außenschicht zu verwenden mit 1 ≤ p ≤ 2; 0≤ q≤ 1; s. S. 3, Abs. 3, Z. 8.

Da sowohl gemäß Beschreibung (PS, Abs. 15, Z. 4-7), wie auch dem anspruchsgemäßen Merkmal f) der Anteil an Wasserstoff gleich null sein kann, erfüllt ein Gegenstand wie nach D1, bei dem der Fachmann die dortige siliziumoxidische Funktionsschicht auch mit der aus der D36 nahegelegten Beschichtung aus SiOpCq verbessert, sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 auch entsprechend den Merkmalen e) und f). Die exakten Werte, die „p“ und „q“ im Streitpatent aufweisen, werden in der D36 nicht explizit genannt. Sie liegen jedoch in dem in der D36 (S. 3, Abs. 3, Z. 8) angegebenen Bereich.

Auch der in der D36 vorgeschlagene Übertrag der nichtbenetzbaren Schicht aus Fluoralkylsilan als Deckschicht oberhalb der Funktionsschicht steht dem nicht entgegen. Denn beim Streitpatent ist „über der Funktionsschicht noch eine Deckschicht mit der Zusammensetzung der Formel CHbFc […] angeordnet“ (PS, S. 3, linke Spalte, 1. Abs., Z. 8 ff.).

Der Fachmann wird somit durch eine ihm naheliegende Kombination des aus den Schriften D1 und die D36 Bekannten zu einer Beschichtung für Solarabsorber gemäß dem geltenden Anspruch 1 des Hauptantrags geführt, so dass dessen Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.

4b) Mangelnde erfinderische Tätigkeit beim Gegenstand nach Hilfsantrag 1 Wie in der obigen Gliederung der Ansprüche 1 dargelegt, unterscheidet sich der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch folgende geänderte Merkmale vom Anspruch 1 nach Hauptantrag:

cHi1) [die] auf dem metallischen Substrat übereinander angeordnet eine Haftschicht, eine Absorberschicht und eine Funktionsschicht als äußere Schicht umfasst,

eHi1) dass die mindestens eine Schicht der Funktionsschicht die oberste Schicht bildet, wobei ihre Zusammensetzung der Formel SiOyCzHa entspricht.

Die Anordnung der Schichten, auch auf einem metallischen Substrat, wie nach Merkmal cHi1) ist aus der D1 bekannt, vgl. obige Ausführungen zum Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Eine für den Fachmann naheliegende, weil vorteilhafte (siehe oben zum Hauptantrag) Übertragung der aus der D36 bekannten Schichten (vgl. D36, S. 3, Abs. 3, letzte Zeile) ergibt einen Gegenstand der auch das Merkmal eHi1) aufweist, nämlich, dass bei dem Solarabsorber nach der D1 und dem dortigen metallischen Substrat übereinander angeordnet eine Haftschicht, eine Absorberschicht und eine Funktionsschicht [angeordnet ist] und die oberste Schicht der D1 ersetzt ist durch eine Schicht mit der Formel SiOpCq. Siehe hierzu auch die obigen Ausführungen zum Oberbegriff und zum Merkmal f) beim Hauptantrag.

Der Fachmann wird somit durch eine ihm naheliegende Kombination des aus der D1 und D36 Bekannten auch zu einem Solarkollektorelement mit einer Beschichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 geführt, so dass dieser mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig ist.

4c) Mangelnde erfinderische Tätigkeit beim Gegenstand nach Hilfsantrag 2 Wie in der obigen Gliederung der Ansprüche 1 dargelegt, unterscheidet sich der Hilfsantrag 2 vom Hauptantrag, neben einer Beschränkung auf ein metallisches Substrat, noch durch folgende zusätzlichen Merkmale:

gHi2) wobei die Funktionsschicht mindestens zwei Einzelschichten umfasst,

hHi2) mit einer hochbrechenden Schicht mit einem hohen Brechungsindex n und einer Schicht mit einem niedrigen Brechungsindex n', wobei die Differenz der Brechungsindizes mindestens 0,3 beträgt,

iHi2) und wobei die mindestens eine Schicht der Funktionsschicht mit der Formel SiOyCzHa als Gradientenschicht ausgebildet ist, worin die Gehalte an Sauerstoff und Kohlenstoff kontinuierlich oder diskontinuierlich geändert sind.

Die D36 beschreibt neben einer äußeren Funktionsschicht mit den ebenfalls gegenüber dem Hauptantrag unveränderten Merkmalen e) und f) eine weitere Funktionsschicht mit einem veränderten Brechungsindex. Dabei liegt der Brechungsindex der hochbrechenden inneren Schicht bei 1,65 bis 1,90 und der Brechungsindex der anderen äußeren Schicht bei 1,40 bis 1,65, so dass in mindestens einer Variante eine Differenz der Brechungsindizes von mindestens 0,3 gegeben ist (D36, S. 11, Abs. 4). So ergibt z. B. ein Wert von 1,90 für die erste Schicht und 1,50 für die zweite Schicht eine Differenz der Brechungsindizes von 0,4. Für den Fachmann ist es auch naheliegend, neben dem verbesserten Schichtaufbau mit der verbesserten Funktionsschicht, vgl. D36, S. 5, Abs. 1-3, auch diese bekannte vorteilhafte Weiterbildung zur Verminderung der Reflexion auf den Gegenstand nach der D1 zu übertragen.

Dadurch sind die Merkmale gHi2) und hHi2) nach Hilfsantrag 2 ebenfalls aus der D36 bekannt.

Weiterhin ist im Anspruch 1 im Merkmal iHi2) des Hilfsantrags 2 vorgesehen, dass „die mindestens eine Schicht der Funktionsschicht mit der Formel SiOyCzHa als Gradientenschicht ausgebildet ist, worin die Gehalte an Sauerstoff und Kohlenstoff kontinuierlich oder diskontinuierlich geändert sind“.

Eine derartige Gradientenschicht als Teil einer Funktionsschicht, innerhalb derer die Konzentrationen von Sauerstoff und Kohlenstoff kontinuierlich oder diskontinuierlich geändert sind, ist ebenfalls aus der D36 bekannt. So beschreibt die D36 auf S. 11, Abs. 4 eine „innere Beschichtung“ auf einem „Substrat“ mit einem Brechungsindex von 1,65 bis 1,90. Darauf ist eine „leitfähige und/oder niedrigemittierende Schicht“ aufgebracht, die beispielsweise zur Ausbildung beheizbarer Verglasungen o. ä. dient. Diese ist nach Außen, also zur Umgebungsluft hin mit einer „äußeren Schicht“, die im Wesentlichen aus Siliziumoxid besteht, überzogen. Dieser Beschreibung entnimmt der Fachmann, dass die „äußere Schicht“ den höchsten Sauerstoffgehalt und, da nur im Wesentlichen aus Siliciumoxid bestehend (Unterstreichung hinzugefügt), daher implizit den niedrigsten Kohlenstoffgehalt aufweist, während die „innere Schicht“, bestehend aus z. B. Siliziumcarbidoxid, demgegenüber bekannterweise einen niedrigeren Sauerstoffgehalt und einen höheren Kohlenstoffgehalt aufweist. Eine zwischen diesen Schichten aufgebrachte „leitfähige und/oder niedrigemittierende Schicht“, die wie oben ausgeführt, beispielsweise zur Ausbildung beheizbarer Verglasungen o. ä. dient, wird der Fachmann bei einem Solarkollektor weglassen, da er diese dort nicht benötigt. Damit ist ein Schichtaufbau mit einer Gradientenschicht, worin sich die Gehalte an Sauerstoff und Kohlenstoff kontinuierlich oder diskontinuierlich in Richtung zur Oberfläche des Kollektors hin ändern, gemäß Merkmal iHi2) für den Fachmann aus der D36 bekannt. Auch ist eine Übertragung auf den Gegenstand der D1 naheliegend, da der Fachmann, wie vorstehend zu Merkmal hHi2) ausgeführt, zur Verbesserung des Wirkungsgrades unter anderem eine Verminderung der Reflexion bei Solarkollektoren anstrebt.

Eine naheliegende Übertragung der aus der D36 bekannten Gradientenschicht zwischen der Absorberschicht und der äußeren, der Luft zugewandten Funktionsschicht auf den Gegenstand der D1 führt somit auch zum Merkmal iHi2) des Hilfsantrags 2.

Dem Fachmann wird somit durch die D1 und die D36 ebenfalls eine Beschichtung für einen Solarkollektor gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 nahegelegt, so dass auch der Gegenstand dieses Anspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Aus diesen Gründen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ebenfalls nicht patentfähig.

5) Unteransprüche Auf Grund des Antragsprinzips fallen auch die den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 nachgeordneten Unteransprüche sowie die auf einen Solarabsorber mit einer Beschichtung nach den vorangehenden Ansprüchen gerichteten nebengeordneten Ansprüche 22, 20 bzw. 18.

Darüber hinaus ist eine eigenständige patentbegründende Bedeutung für die den Ansprüchen 1 nachgeordneten Unteransprüche nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht erkennbar. Über die jeweiligen Unteransprüche muss auch nicht befunden werden, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“).

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Ganzenmüller Bayer Schlenk Ausfelder Fa

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