Paragraphen in I ZB 32/17
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 32/17 BESCHLUSS vom 14. September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:140917BIZB32.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2017 durch den Richter Dr. Kirchhoff als Einzelrichter beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 1. August 2017 (Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780017137928) und sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung werden zurückgewiesen.
Gründe: 1 I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen, 4. Zivilkammer, vom 8. März 2017 durch Beschluss vom 27. Juli 2017 als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Erinnerung vom 31. August 2017 gegen die Kostenrechnung vom 1. August 2017 (Kassenzeichen 780017137928), mit der ihm Kosten für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Höhe von 60 € in Rechnung gestellt worden sind. 2 II. Über die vom Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 GKG eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.).
III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung sachlich oder rechnerisch unrichtig ist. Das ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 60 € angefallen. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 4 KostVfG. Die Kostenrechnung wurde manuell erstellt und ist in der in der Akte befindlichen Urschrift unterschrieben. Die dem Beschwerdeführer übersandte Zweitschrift der Kostenrechnung bedurfte keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks des Dienstsiegels (BGH, NJW 2015, 2194 Rn. 9 f.).
IV. Für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung besteht kein Raum, nachdem die Erinnerung mangels Einwendungen gegen den Kostenansatz unbegründet ist.
V. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kirchhoff Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 29.09.2016 - 50 M 2930/15 LG Memmingen, Entscheidung vom 08.03.2017 - 44 T 1513/16 -
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