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IX ZR 187/11

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 187/11 BESCHLUSS vom 9. November 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. November 2012 beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von den Klägern als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen.

Einen ausreichend dargelegten Zulassungsgrund hat er verneint. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger liegt darin nicht. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. war für die Frage, ob ein Vertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten zustande kam, unerheblich, weil das Zustandekommen des von der Zeugin P. für die Kläger abgeschlossenen Vertrages unstreitig ist. Die Kläger stützen ihren Anspruch auf diesen Vertrag. Der nähere Inhalt des Vertrages ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden.

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 3 O 5061/08 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 30 U 511/10 -

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