Paragraphen in 6 StR 330/21
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1 | 347 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 330/21 BESCHLUSS vom 10. August 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:100821B6STR330.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. März 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) war für die Beurteilung der Rügevoraussetzungen hilfreich.
Sander Feilcke Schneider von Schmettau König Vorinstanz: Landgericht Schwerin, 18.03.2021 126 Js 8957/20 - 33 KLs 15/20jug
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