Paragraphen in 6 StR 23/22
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1 | 46 | RVG |
1 | 143 | StPO |
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1 | 46 | RVG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 23/22 BESCHLUSS vom 20. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2022:200422B6STR23.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 beschlossen:
Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S.
vom
19. April 2022 wird die Erforderlichkeit einer Dienstreise zum genannten Angeklagten in die Jugendanstalt Raßnitz festgestellt.
Gründe:
Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl., 2021, § 46 Rn. 26).
Sander Tiemann König Fritsche Feilcke Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 14.09.2021 - 22 KLs 164 Js 37644/20 (2/21)
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1 | 46 | RVG |
1 | 143 | StPO |
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1 | 46 | RVG |
1 | 143 | StPO |
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