Paragraphen in 1 StR 602/14
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2 | 78 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 602/14 BESCHLUSS vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Berichtigung ECLI:DE:BGH:2016:120116B1STR602.14.0 wird der Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers in den Gründen dahin berichtigt, dass es in Randnummer 18 heißen muss:
„Die Verjährung ruhte gemäß dem mit Wirkung vom 11. August 2005 eingefügten § 78b Abs. 5 StGB …“
anstatt
„Die Verjährung ruhte gemäß dem mit Wirkung vom 11. August 2000 eingefügten § 78b Abs. 5 StGB …“.
Cirener Radtke Mosbacher Fischer Bär
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2 | 78 | StGB |
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