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V ZB 180/15

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 180/15 BESCHLUSS vom 30. März 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:300317BVZB180.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. November 2015 wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.500 €.

Gründe:

I.

Die Betroffene, eine albanische Staatsangehörige, wurde am 12. Juni 2015 anlässlich einer Personenkontrolle in polizeilichen Gewahrsam genommen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2015 wurde ihr durch die beteiligte Behörde die Abschiebung in ihr Heimatland oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht, wobei die Sperrwirkung der Abschiebung auf ein Jahr ab dem Tag der Ausreise befristet wurde.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen die Betroffene mit Beschluss vom 13. Juni 2015 „gemäß §§ 415, 427 FamFG“ Abschiebungshaft bis zum 11. Juli 2015 angeordnet. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 1. Juli 2015 mitgeteilt hatte, dass der zwischenzeitlich von der Betroffenen gestellte Asylantrag nicht im beschleunigten Verfahren bearbeitet wird, wurde diese am gleichen Tag aus der Haft entlassen.

Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen, die sie mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft fortgeführt hat, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Betroffene die Feststellung der Verletzung ihrer Rechte durch das Amtsgericht erreichen will.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft vorgelegen hätten.

III.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist unzulässig, weil sie nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft ist.

1. Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statt.

Dazu gehören auch Entscheidungen in Verfahren über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 96/13, FGPrax 2014, 87 Rn. 4 mwN). Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge, da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG klar zum Ausdruck gebracht hat, dass einstweilige Anordnungen keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterworfen sein sollen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 4; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 7).

2. Eine solche Entscheidung des Beschwerdegerichts in einem einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 427 FamFG) liegt vor. Das Amtsgericht hat seine Haftanordnung im Tenor wie auch in den Gründen auf § 427 FamFG gestützt. Dementsprechend heißt es in der Rechtsmittelbelehrung, dass die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Dies entspricht der Beschwerdefrist im Verfahren der einstweiligen Anordnung (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Steht somit fest, dass das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden hat, wird hierdurch auch der Gegenstand des sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens festgelegt (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9). Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht bezüglich des Gegenstands des Rechtsmittelverfahrens eine andere Bewertung vornehmen wollte, zumal es dazu auch nicht befugt gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, aaO). Allein aus der unzutreffenden Festsetzung des Gegenstandswertes und der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kann dies nicht geschlossen werden.

IV. 8 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG; jene über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 3, § 62 Satz 1 und 2 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Haberkamp Hamdorf Kazele Vorinstanzen:

AG Krefeld, Entscheidung vom 13.06.2015 - 29 XIV (B) 12/15 LG Krefeld, Entscheidung vom 24.11.2015 - 7 T 154/15 -

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