Paragraphen in 2 ARs 62/20
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2 | 8 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 62/20 2 AR 20/20 BESCHLUSS vom 28. April 2020 in dem Strafverfahren gegen wegen falscher Verdächtigung und uneidlicher Falschaussage Vertreten durch: Rechtsanwalt hier: Gerichtsstandbestimmung Az.: 25 AR 52/20 Generalstaatsanwaltschaft Dresden 220 Js 2181/18 Staatsanwaltschaft Chemnitz 7 Ls 220 Js 2181/18 Amtsgericht Aue ECLI:DE:BGH:2020:280420B2ARS62.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten am 28. April 2020 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Lübeck übertragen.
Gründe: 1 Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO liegen vor. 2 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach
§ 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht Aue (Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht Lübeck (Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig) berufen. 3 2. Das Amtsgericht Lübeck war bei Anklageerhebung und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO ebenfalls örtlich zuständig. 4 3. Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Lübeck ist zweckmäßig und geboten, weil nach dem vom Amtsgericht Aue eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes Lübeck vom 17. Mai 2019 und 16. August 2019 die Reise- und Verhandlungsfähigkeit der psychisch erkrankten Angeklagten nach bzw. in Aue nicht gegeben ist, im Falle einer Übertragung des Verfahrens auf ihr Wohnsitzgericht jedoch von Verhandlungsfähigkeit auszugehen ist.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng
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