3 StR 418/23
BUNDESGERICHTSHOF StR 418/23 BESCHLUSS vom 9. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:090124B3STR418.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Januar 2024 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Mai 2023 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen Nr. 12, 13 und 18 unter II. A. der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, sowie der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte, der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit „sexuellem Missbrauch von Kindern“, sowie des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen. Es hat ihn deswegen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten belegt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen Nr. 12, 13 und 18 unter II. A. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - insoweit mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO - eingestellt. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesen Fällen festgesetzten drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten. Soweit sich der Angeklagte im Fall Nr. 6 unter II. A. der Urteilsgründe tateinheitlich nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar machte, hat der Senat die von der Strafkammer in der Urteilsformel gewählte rechtliche Bezeichnung „sexueller Missbrauch von Kindern“ entsprechend der gesetzlichen Überschrift dieses Straftatbestandes um die Worte „ohne Körperkontakt mit dem Kind“ ergänzt (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Teileinstellung unberührt, weil angesichts der 15 weiteren Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr und drei Monaten bis zu zwei Jahren und sechs Monaten auszuschließen ist, dass das Landgericht ohne die entfallenen Strafen auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
2. Im verbleibenden Umfang hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
Schäfer Berg Anstötz Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 17.05.2023 - 1 KLs 8563 Js 28499/22 (19/23)