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20 W (pat) 25/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 25/11 Verkündet am 2. Juli 2014 …

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 028 420.5-52 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Albertshofer BPatG 154 05.11 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Beschwerde der Patentanmelderin richtet sich gegen den ihr am 7. März 2011 zugestellten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 N des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Dezember 2010, mit dem die Patentanmeldung 10 2005 028 420.5, die ein Verfahren zur Bildregistrierung bei einen Röntgendurchleuchtungsverfahren betrifft, zurückgewiesen wurde.

Die Prüfungsstelle hatte den Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt sei und deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Hierbei stützte die Prüfungsstelle ihre Auffassung insbesondere auf den Stand der Technik, wie er aus den Druckschriften D3 DD 267 568 A1; D6 GB 2 403 799 A; D7 PENNEY, Greame P. [u. a.]: A Comparison of Similarity Measures for Use in 2-D-3-D Medical Image Registration. In: IEEE Transactions on Medical Imaging, Bd. 17, Nr. 4, August 1998, Seiten 586-595 bekannt sei.

Der Bevollmächtigte der Patentanmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2010 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2014 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1, 3 und 4 vom Anmeldetag (20. Juni 2005) Beschreibungsseiten 2, 2a vom 16. Mai 2006 keine Zeichnungen Hilfsantrag 1: Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2014 Beschreibung wie Hauptantrag Hilfsantrag 2: Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2014, Beschreibung wie Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Verfahren bei dem eine Bildregistrierung eines Originalbildes in der Form eines zweidimensionalen Röntgendurchleuchtungsbildes eines Prüfteils bei einem Röntgendurchleuchtungsverfahren auf ein Referenzbild eines fehlerfreien baugleichen virtuellen Referenzteils durchgeführt wird, wobei das Referenzbild durch ein parametrisiertes virtuelles Röntgenröhre-Detektor-System erzeugt wird, das durch ein dreidimensionales Modell des virtuellen Referenzteils und ein mathematisches, physikalisches Modell des im Röntgendurchleuchtungsverfahren verwendeten Röntgenröhre-Detektor-Systems beschrieben wird, wobei das virtuelle Röntgenröhre-Detektor-System ein zweidimensionales virtuelles Röntgendurchleuchtungsbild des virtuellen Referenzteils als Referenzbild erzeugt.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

„Verfahren bei dem eine Bildregistrierung eines Originalbildes in der Form eines zweidimensionalen Röntgendurchleuchtungsbildes eines Prüfteils bei einem Röntgendurchleuchtungsverfahren auf ein Referenzbild eines fehlerfreien baugleichen virtuellen Referenzteils durchgeführt wird, wobei das Referenzbild durch ein parametrisiertes virtuelles Röntgenröhre-Detektor-System erzeugt wird, das durch ein dreidimensionales Modell des virtuellen Referenzteils und ein mathematisches, physikalisches Modell des im Röntgendurchleuchtungsverfahren verwendeten Röntgenröhre-Detektor-Systems beschrieben wird, wobei das virtuelle Röntgenröhre-Detektor-System mindestens zwei zweidimensionale virtuelle Röntgendurchleuchtungsbilder des virtuellen Referenzteils als Referenzbilder erzeugt und ein Vergleich jedes einzelnen Referenzbildes mit dem Originalbild vorgenommen wird und sich eine automatische Fehlererkennung anschließt, die sich auf das Differenzbild zwischen dem Originalbild und dem Referenzbild stützt, zu dem ein vorgebbares Abstandsmaß am geringsten ist.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

„Verfahren bei dem eine Bildregistrierung eines Originalbildes in der Form eines zweidimensionalen Röntgendurchleuchtungsbildes eines Prüfteils bei einem Röntgendurchleuchtungsverfahren auf ein Referenzbild eines fehlerfreien baugleichen virtuellen Referenzteils durchgeführt wird, wobei das Referenzbild durch ein parametrisiertes virtuelles Röntgenröhre-Detektor-System erzeugt wird, das durch ein dreidimensionales Modell des virtuellen Referenzteils und ein mathematisches, physikalisches Modell des im Röntgendurchleuchtungsverfahren verwendeten Röntgenröhre-Detektor-Systems beschrieben wird, wobei das virtuelle Röntgenröhre-Detektor-System mindestens zwei zweidimensionale virtuelle Röntgendurchleuchtungsbilder des virtuellen Referenzteils als Referenzbilder erzeugt und ein Vergleich jedes einzelnen Referenzbildes mit dem Originalbild vorgenommen wird und sich eine automatische Fehlererkennung anschließt, die sich auf das Differenzbild zwischen dem Originalbild und dem Referenzbild stützt, zu dem ein vorgebbares Abstandsmaß am geringsten ist und die Bildregistrierung so lange durchgeführt wird, bis ein Referenzbild erzeugt wird, das eine optimale Übereinstimmung hinsichtlich der dreidimensionalen Ausrichtung zum Originalbild aufweist.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.

1. Die Erfindung betrifft ein Verfahren bei dem eine Bildregistrierung eines Originalbildes in der Form eines zweidimensionalen Röntgendurchleuchtungsbildes eines Prüfteils bei einem Röntgendurchleuchtungsverfahren auf ein Referenzbild eines fehlerfreien baugleichen virtuellen Referenzteils durchgeführt wird.

Als zuständigen Fachmann für derartige Verfahren erachtet der Senat einen Physiker mit universitärer Ausbildung und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet von Abbildungssystemen, insbesondere Röntgendurchleuchtungssystemen sowie der dabei durchzuführenden Bildregistrierung. Ein solcher Fachmann verfügt über Kenntnisse und Erfahrungen betreffend der dabei einzusetzenden Computersysteme und Software. Bei Bedarf werden diese Kenntnisse durch Beiziehung eines Computerspezialisten erlangt und sind dem hier angesprochenen Physiker insoweit zuzurechnen.

Unter der Bildregistrierung versteht der Fachmann die räumliche Anpassung eines Bildes an ein zweites, dem System vorher bekanntes Bild. Dabei wird versucht, Bereiche der beiden Bilder mit identischem Bildinhalt durch die Bildregistrierung in eine räumliche Überdeckung zu bringen, so dass im Idealfall die übereinander liegenden Bildpunkte in beiden Bildern denselben Punkt am aufgenommenen Objekt repräsentieren (vgl. Patentanmeldung: Seite 1, Zeilen 9-15).

Im Regelfall wird ein sogenanntes Originalbild auf ein sogenanntes Referenzbild registriert.

Im Anmeldezeitpunkt waren auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Materialprüfung zwei unterschiedliche Verfahren zur Bildregistrierung bekannt:

- Zum Einen war es bekannt, die Positionsabweichungen mit Hilfe von neuronalen Netzen grob auszugleichen. Hierbei fällt jedoch ein erheblicher Zeitaufwand für die Einrichtung des neuronalen Netzes an. Anschließend werden für eine Feinkorrektur bekannte Punkte im vorkorrigierten Bild gesucht (vgl. Patentanmeldung: Seite 1, Zeilen 19-24).

- Zum Anderen war ein numerisches Optimierungsverfahren zur Bildregistrierung bekannt. Hierbei werden bestimmte, vom Benutzer vorgegebene Punkte des Referenzbildes im Originalbild gesucht. Dabei wird vom Optimierungsverfahren das Minimum des Abstandsmaßes iterativ in Parameterform der verwendeten Transformation gesucht (vgl. Patentanmeldung: Seite 1, Zeilen 26-31).

Die Bildregistrierung in diesem Sinn setzt die Existenz von Originalbild und Referenzbild voraus. Verfahren, bei denen - wie vorliegend - eine Bildregistrierung durchgeführt wird, sind demgegenüber breiter angelegt und umfassen auch die Bereitstellung von Original- und/oder Referenzbild sowie gegebenenfalls die Weiterverwendung des Registrierungsergebnisses.

Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem eine gute Bildregistrierung möglich ist und möglichst wenig Aufwand an Material, insbesondere an Referenzteilen, benötigt wird (Patentanmeldung: Seite 2, Zeilen 1-4).

2. Zum Hauptantrag a) Zur Lösung des vorgenannten Problems schlägt Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

M1 Verfahren bei dem eine Bildregistrierung M2 eines Originalbildes in der Form eines zweidimensionalen Röntgendurchleuchtungsbildes eines Prüfteils bei einem Röntgendurchleuchtungsverfahren auf M3 ein Referenzbild eines fehlerfreien baugleichen virtuellen Referenzteils durchgeführt wird, wobei M4 das Referenzbild durch ein parametrisiertes virtuelles Röntgenröhre-Detektor-System erzeugt wird, M5 das durch a) ein dreidimensionales Modell des virtuellen Referenzteils und b) ein mathematisches, physikalisches Modell des im Röntgendurchleuchtungsverfahren verwendeten Röntgenröhre-Detektor-Systems beschrieben wird, M6 wobei das virtuelle Röntgenröhre-Detektor-System ein zweidimensionales virtuelles Röntgendurchleuchtungsbild des virtuellen Referenzteils als Referenzbild erzeugt.

b) Die Lehre, für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag Schutz begehrt wird, beschäftigt sich wegen des Fehlens konkreter Verfahrensmerkmale nicht mit der Bildregistrierung im engeren Sinn, d. h. der räumlichen Anpassung eines Originalbildes an ein Referenzbild, sondern mit der Bereitstellung des Referenzbildes, welches für die Bildregistrierung benötigt wird.

Alle Verfahrensschritte, die die eigentliche Registrierung in irgendeiner Weise betreffen, gehen auch nicht über das dem Fachmann bekannte und in der Anmeldung hinreichend detaillierte Vorgehen des Fachmanns hinaus.

Die vorveröffentlichte Druckschrift DD 267 568 A1 (Druckschrift D3 aus dem Prüfungsverfahren) offenbart nämlich beispielsweise ein solches Vorgehen im Rahmen eines Verfahrens zur zerstörungsfreien Prüfung und Bewertung von Materialfehlern in Werkstücken (Bezeichnung der Erfindung). Das Werkstück wird vor der Bearbeitung geprüft und bei festgestellten Fehlern, die sich als Abweichung von einem Referenzteil manifestieren, wird ein Fehlersignal ausgelöst, das zur Aussonderung des Werkstücks aus dem Produktionsprozess genutzt werden kann. Es wird dabei ein Verfahren angegeben, bei dem nur in den Fällen ein Fehlersignal ausgelöst wird, in denen der festgestellte Fehler zur Unbrauchbarkeit des Werkstückes nach einer Bearbeitung führen würde, so dass eine Aussonderung zwar (zunächst) fehlerbehafteter, jedoch nach der Bearbeitung verwendbarer Werkstücke vermieden wird (Seite 2, Abschnitt „Ziel der Erfindung“).

Das Werkstück wird dazu von einem Strahl einer Röntgen- bzw. Gammastrahlenquelle unter zwei verschiedenen Einfallswinkeln durchstrahlt und das jeweilige Durchstrahlungsbild auf einem Bildschirm sichtbar und/oder elektronisch gespeichert wird. Die beiden Durchstrahlungsbilder werden mit unter gleichen Bedingungen (früher) aufgenommenen Referenzbildern eines fehlerfreien Werkstückes verglichen, wobei bei ermittelter Nichtidentität ein Fehlersignal ausgelöst wird. Dabei stammen die Referenzbilder von einem fehlerfreien Fertig-Werkstück, welches die für das zu prüfende Werkstück noch nachfolgenden Bearbeitungsschritte bereits absolviert hat. Beim Vergleich der Durchstrahlungsbilder jedes Werkstückes mit den Referenzbildern wird die Lage etwaiger Materialfehler inner- oder außerhalb der Konturen des Fertig-Werkstückes ermittelt, wobei nur bei innerhalb der Konturen liegenden bzw. diese berührenden Materialfehlern ein Fehlersignal ausgelöst wird, während bei außerhalb der Konturen ermittelten, auch im Inneren von in das Fertig-Werkstück eingearbeiteten Hohlräumen befindlichen Materialfehlern, wel- che die Funktion des Fertig-Werkstückes nicht beeinflussen, kein Fehler gemeldet wird (Patentanspruch 1).

Dass zwei Durchstrahlungsbilder des zu prüfenden Teils (zwei Originalbilder) und zwei Referenzbilder aufgenommen bzw. berücksichtigt werden, ist dem Umstand geschuldet, dass die Lage von Materialfehlern in drei Dimensionen festgestellt werden soll (Seite 1, vorletzter Absatz). Dies ist aber für die Bilderzeugung und den Vergleich ohne Belang.

Insoweit ist aus der Druckschrift D3 ein Verfahren zur Bildregistrierung bei einem Röntgendurchleuchtungsverfahren bekannt (Merkmal M1), bei dem (zumindest) ein Originalbild in Form eines zweidimensionalen Röntgendurchleuchtungsbildes eines Prüfteils (Merkmal M2) auf ein Referenzbild in Form eines zweidimensionalen Röntgendurchleuchtungsbildes eines fehlerfreien Referenzteils registriert wird (Merkmal M3).

In der Druckschrift D3 ist weiter offenbart, dass die beim Bildvergleich eingesetzten „unter gleichen Bedingungen (früher) aufgenommenen Referenzbilder“ nicht zwingend Durchstrahlungsbilder wie das Originalbild sein müssen, sondern alternativ „maßstabs- und blickrichtungsentsprechende grafische Darstellungen des Fertig-Werkstücks“ sein können (Patentanspruch 3; Seite 2, Abschnitt „Darlegung des Wesens der Erfindung“, vorletzter Absatz), die auf den Bildschirm übertragen und elektronisch gespeichert sind (Seite 3, dritter Absatz). Wie die „maßstabs- und blickrichtungsentsprechende grafische Darstellungen des Fertig-Werkstücks“ erzeugt wird, lässt die Druckschrift D3 offen.

c) Die eigentliche Lehre des Patentanspruchs 1 besteht darin, das Referenzbild, auf das das Originalbild im Rahmen eines dem Fachmann an sich bekannten Bildregistrierungsverfahrens registriert wird (Merkmale M1 bis M3), nicht - wie im Stand der Technik üblich - durch eine Abbildung eines physischen vorhandenen Referenzteils mit Hilfe eines entsprechenden Abbildungssystems, sondern als zweidimensionales virtuelles Röntgendurchleuchtungsbild eines virtuellen Referenzteils (Merkmal M6) durch einen Rechenvorgang (Merkmal M4) auf der Grundlage eines virtuellen Modells des Referenzteils (Merkmal M5a) und eines mathematisch-physikalischen Modells eines Abbildungssystems (Merkmal M5b) zu erzeugen. Das dabei zur Grundlage genommene mathematisch-physikalische Modell beschreibt das im Röntgendurchleuchtungsverfahren für die Erzeugung des Originalbilds verwendete Röntgenröhre-Detektor-System (Merkmal M5b). Dabei nimmt die Angabe, dass es sich bei dem zu erzeugenden Referenzbild um ein zweidimensionales virtuelles Röntgendurchleuchtungsbild handeln soll (Merkmal M6), lediglich Rücksicht auf die Vergleichbarkeit des Referenzbildes mit dem Originalbild, das ebenfalls in der Form eines zweidimensionalen Bildes eines Prüfteils vorliegt (Merkmal M2).

d) Die Lehre des Patentanspruchs 1 mag zwar auf technischem Gebiet liegen, da sie Komponenten voraussetzt und berücksichtigt, die technischer Natur sind. Einerseits nimmt sie Bezug auf ein konkretes Prüfteil, dessen mit Hilfe eines Röntgendurchleuchtungsverfahrens gewonnenes zweidimensionales Röntgendurchleuchtungsbild als Originalbild dient. Andererseits setzt es eine Datenverarbeitungsanlage voraus, der das dreidimensionale Modell des virtuellen Referenzteils sowie das mathematisch-physikalische Modell des im Röntgendurchleuchtungsverfahren verwendeten Röntgenröhre-Detektor-Systems bereitstellt. Einer expliziten Erwähnung der Datenverarbeitungsanlage im Anspruch bedarf es für die Zuordnung zum Bereich der Technik nicht (BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 - Webseitenanzeige).

Die Merkmale M4 bis M6 des Patentanspruchs 1 erschöpfen sich aber in Anweisungen, Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen, um das Referenzbild zu erzeugen. Damit tragen diese Merkmale nicht zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bei und bleiben bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – X ZR 3/12, GRUR 2013, 275 - Routenplanung).

Letztlich beinhalten diese Merkmale lediglich ein Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als solches (§ 1 Absätze 3 und 4 PatG), mit dem die Bereitstellung des für die Bildregistrierung erforderlichen Referenzbildes allein durch nicht näher spezifizierte Rechenschritte bewirkt wird, die technischen Gegebenheiten als Randbedingung unterliegen.

Patentanspruch 1 ist unter diesen Umständen nicht gewährbar, weil sein Gegenstand jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der Hauptantrag hat damit auch insgesamt keinen Erfolg.

3. Zum Hilfsantrag 1 a) Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die folgenden Merkmale:

M1 Verfahren bei dem eine Bildregistrierung M2 eines Originalbildes in der Form eines zweidimensionalen Röntgendurchleuchtungsbildes eines Prüfteils bei einem Röntgendurchleuchtungsverfahren auf M3 ein Referenzbild eines fehlerfreien baugleichen virtuellen Referenzteils durchgeführt wird, wobei M4 das Referenzbild durch ein parametrisiertes virtuelles Röntgenröhre-Detektor-System erzeugt wird,

M5 das durch a) ein dreidimensionales Modell des virtuellen Referenzteils und b) ein mathematisches, physikalisches Modell des im Röntgendurchleuchtungsverfahren verwendeten Röntgenröhre-Detektor-Systems beschrieben wird,

M6' wobei das virtuelle Röntgenröhre-Detektor-System mindestens zwei zweidimensionale virtuelle Röntgendurchleuchtungsbilder des virtuellen Referenzteils als Referenzbilder erzeugt und M7 ein Vergleich jedes einzelnen Referenzbildes mit dem Originalbild vorgenommen wird und M8 sich eine automatische Fehlererkennung anschließt, die sich auf das Differenzbild zwischen dem Originalbild und dem Referenzbild stützt, zu dem ein vorgebbares Abstandsmaß am geringsten ist.

b) Der Anspruch stützt sich in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 4 sowie Teile der Beschreibung.

Die Erwägungen zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelten für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 analog.

Das geänderte Merkmal M6', sieht vor, dass nicht nur ein Referenzbild, sondern mindestens Referenzbilder erzeugt werden. Die Erzeugung der mindestens zwei Referenzbilder erfolgt aber gemäß den Merkmalen 4, 5a und 5b in derselben Weise wie im Falle des Hauptantrags ausschließlich mit Hilfe eines Programms für eine Datenverarbeitungsanlage. Die Merkmale M4 bis M6' gemäß Hilfsantrag bleiben bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit somit ebenso außer Betracht wie die Merkmale M4 bis M6 gemäß Hauptantrag.

Die weiter hinzugetretenen Merkmale M7 und M8 können dem Anspruch nicht zur Patentfähigkeit verhelfen, da sie sich wiederum in Maßnahmen erschöpfen, die dem Fachmann auf dem Gebiet der Bildregistrierung hinlänglich bekannt sind, wie die Anmelderin in der Erfindungsbeschreibung auch schon selbst deutlich gemacht hat (vgl. Patentanmeldung Seite 1, Zeilen 26 bis 35).

Mithin ist auch der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht patentierbar. Mit ihm hat der Hilfsantrag 1 insgesamt keinen Erfolg.

4. Zum Hilfsantrag 2 a) Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst neben den Merkmalen M1 bis M8 gemäß Hilfsantrag 1 zusätzlich das Merkmal:

M9 und die Bildregistrierung so lange durchgeführt wird, bis ein Referenzbild erzeugt wird, das eine optimale Übereinstimmung hinsichtlich der dreidimensionalen Ausrichtung zum Originalbild aufweist.

b) Der Anspruch stützt sich in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1, 4 und 5 sowie Teile der Beschreibung.

Die Erwägungen zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 gelten für den Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 1 wiederum analog.

Die in Merkmal M9 vorgesehene Wiederholung der Bildregistrierung ist eine dem Fachmann naheliegende Abwandlung des Registrierungsverfahrens, die sich ihm insbesondere dann aufdrängt, wenn es zur Erzeugung der Referenzbilder keines physisch existenten Referenzteils bedarf, sondern lediglich ein virtuelles Referenzteil verwendet wird, von dem beliebig viele Referenzbilder erzeugt werden können.

Insoweit wird der - nicht patentfähige - Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lediglich durch ein naheliegendes Merkmal (M9) ergänzt, ohne dass die Gesamtlehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 dadurch über das hinaus gehen würde, was dem Fachmann durch den Stand der Technik und sein Fachwissen ohnehin vermittelt wird.

Mithin ist auch der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht patentierbar. Mit ihm hat der Hilfsantrag 2 insgesamt keinen Erfolg.

6. Bei dieser Sachlage kann den Anträgen der Beschwerdeführerin, den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 N des Deutschen Patentund Markenamtes vom 17. Dezember 2010 aufzuheben und in Folge ein Patent zu erteilen, nicht stattgegeben werden.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).

Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist

(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).

Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.

Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;

2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben

(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).

Dr. Mayer Kopacek Kleinschmidt Albertshofer Pü

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