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11 W (pat) 31/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 31/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 027 538.7 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Die am 16. Juli 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Schuhschrank in Treppenform“

ist von der Prüfungsstelle für Klasse A47B durch Beschluss vom 10. Dezember 2012 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die geltenden Patentansprüche unzulässige Erweiterungen aufwiesen. Des Weiteren sind formale Mängel gerügt und auf sieben Druckschriften als möglicherweise patenthindernd entgegenstehenden Stand der Technik hingewiesen worden, insb. auf die Druckschriften FR 2 088 545 A1 und US 4,139,077, im Folgenden als D4 und D6 bezeichnet.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Dem Beschwerdeschriftsatz ist zwar keine nähere Begründung zu entnehmen, jedoch beantragt die Beschwerdeführerin konkludent den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47B aufzuheben und das Patent mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen (Antrag, Beschreibung und Zeichnung) sowie den am 18. Januar 2011 eingereichten Patentansprüchen mit Ergänzungen vom 8. Februar 2011 zu erteilen.

Der Senat hat die Beschwerdeführerin in dem ausführlichen Zwischenbescheid vom 28. Oktober 2013 noch einmal auf sämtliche Gründe hingewiesen, die der Patenterteilung entgegenstehen, sowie zusätzlich die Druckschriften DE 20 2007 009 980 U1 (D8) und DE 44 27 026 A1 (D9) ins Verfahren eingeführt. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht geäußert.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Der Schuhschrank hat stabile Trittstufen, die man herauf- und heruntergehen kann. Zwischen den Stufen sind Schubfächer die mit verschiedenen Dingen wie zum Beispiel Schuhe gefüllt werden können. Verschlossen werden diese Fächer durch Klappen, Falttüren oder Schiebetüren. Sind Rollen unter dem Schuhschrank angebracht, kann dieser auch die Funktion einer fahrbaren Trittleiter übernehmen. Durch die Schiebe- oder Falttüre ist trotz geöffneter Tür ein gefahrloses Herauf- und Heruntergehen möglich.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet:

„a) Eine Treppe, die zwei Stockwerke verbindet, kann ebenfalls mit Schubfächern zwischen den Trittstufen gebaut werden. Dies ist unabhängig vom verwendeten Baumaterial (z. B. Holz, Stahl, Beton, Aluminium). Statiker müssen die Wanddicke vorschreiben. In den Fächern können ja auch andere Dinge gelagert werden. b) In Bussen oder LKW, die mit Trittstufen versehen sind, um in den Fahrgastraum oder in die Fahrerkabine zu kommen, können ebenfalls mit Schubfächern ausgestattet werden, wenn die Hohlräume vorhanden sind. In diesen Fächern können Werkzeug oder Sicherheitsartikel wie Warnwesten, Feuerlöscher oder Nothammer untergebracht werden.

c) in sonstigen Fahrzeugen, Flugzeugen, Raketen und Raumstationen die mit Schubfächern zwischen den Trittstufen gebaut werden. d) Die Treppe die unterschiedliche Höhen auf Schiffen, Hausboote, Wohnanhänger, Containern, Wohnmobilen etc. verbindet kann dies ebenfalls verwendet werden.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Prüfungsstelle für Klasse A47B hat die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen.

2. Der Gegenstand der Anmeldung geht über den Inhalt der Fassung der Anmeldung vom Anmeldetag hinaus.

Die am Anmeldetag eingereichten Unterlagen dürfen im Prüfungsverfahren nur im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung, also der darin enthaltenen Angaben, geändert werden. Werden darüber hinausgehende Änderungen vorgenommen, so wird die Patentanmeldung erweitert, was gemäß § 38 Patentgesetz unzulässig ist.

Im vorliegenden Fall gehen die Patentansprüche 1 und auch der nebengeordnete Anspruch 2 offensichtlich über die ursprüngliche Offenbarung der Patentanmeldung am Anmeldetag hinaus. Die in den ursprünglichen Unterlagen vom Anmeldetag beschriebenen Schubladen werden in Patentanspruch 1 durch Schubfächer ersetzt, die durch Klappen, Falttüren oder Schiebetüren verschlossen werden. Eine solche Ausgestaltung der Schubladen war am Anmeldetag nicht beschrieben. Auch der Einsatz derartiger Schubladen in Fahrzeugen wie Bussen, LKW oder sonstigen Fahrzeugen, wie in Anspruch 2 enthalten, ist den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

Die Patentanmeldung ist daher schon aus diesem Grunde nach § 48 i. V. m. § 45 Patentgesetz zurückzuweisen.

3. Der Gegenstand der Anmeldung ist auch nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Im vorliegenden Fall ist der Fachmann ein Schreiner- oder Tischlermeister mit mehrjähriger Berufserfahrung.

Gegenstand der vorliegenden Patentanmeldung ist ein Schuhschrank in Treppenform sowie eine Treppe, die zwei Stockwerke verbindet, mit Schubfächern zwischen den Trittstufen.

Sinngemäß soll durch diesen Schuhschrank und diese Treppe das Problem gelöst werden, den unter einer Treppe vorhanden Raum besser nutzen zu können.

Die wesentliche Idee zur Lösung des vorliegenden Problems ist zusammenfassend durch folgende Merkmale gekennzeichnet: Ein Schuhschrank weist eine Treppenform zum Auf- und Absteigen und Schubladen auf, die sich zwischen den Treppenstufen befinden, wobei die Schubladen herausziehbar sind.

Aus der Druckschrift D6 ist die Idee bekannt, ein Möbelstück in Treppenform zum Auf- und Absteigen (vgl. Figuren der Zeichnung und Spalte 2, Zeilen 47 bis 49 oder Anspruch 5), mit zwischen den Treppenstufen (nach vorne) herausziehbaren Schubläden vorzusehen. Der Fachmann wird in nahe liegender Weise derartige Schubladen so ausstatten, dass dieses Möbel auch als Schuhschrank dienen kann. Zum Nachweis hierzu wird auf die Druckschrift D8 verwiesen (vgl. die Figuren sowie Absatz [0022]). Dieser Gedanke beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit und der beanspruchte Schuhschrank ist somit nicht patentfähig.

Eine Treppe, die zwei Stockwerke verbindet, mit Schubfächern 1 zwischen den Trittstufen ist aus der Druckschrift D4 bekannt (vgl. Fig. 1). Eine solche Treppe ist daher nicht mehr neu und somit auch nicht patentfähig.

Auch die weitere Ausgestaltung des Schuhschranks nach einer Variante des Patentanspruchs 1, nämlich ihn mit Rollen zu versehen, ist ebenfalls bereits bekannt, vgl. die Druckschrift D8, Figuren sowie die Absätze [0018] und [0019]. Auch ein dahingehend auszulegender Patentanspruch 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.

Als weitere Idee zur Ausgestaltung des Schuhschranks ist in den Anmeldeunterlagen (nicht jedoch in den Patentansprüchen) vorgeschlagen worden, zwei schmale Schubladen statt einer breiten einzubauen, die mit einer Sperre versehen sind. Wie von der Beschwerdeführerin bereits in den Anmeldeunterlagen angegeben, spielen bei einem derartigen Schrank auch Sicherheitsaspekte eine Rolle, um einen gefahrlosen Treppenauf- und -abstieg zu gewährleisten. Die Idee, das gleichzeitige Herausziehen bei einem Schrank mit mehreren Schubladen durch Sperren zu verhindern, ist schon länger bekannt (vgl. z. B. D9, erster Satz der Zusammenfassung).

Da alle Gedanken zu dem am Anmeldetag beschriebenen Schuhschrank sowie der Treppe schon aus dem einschlägigen Fachgebiet des Möbelbaus bekannt sind, liegt es für einen Fachmann auf diesem Gebiet auf der Hand, ein derartiges Möbelstück entsprechend der in den Druckschriften D4, D6, D8 und D9 beschriebenen Ideen zu gestalten und auszustatten. Auch eine im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung überarbeitete Fassung der Patentansprüche kann somit nicht zu einem patentfähigen Gegenstand führen. Die Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst v. Zglinitzki Rothe Wiegele Bb

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