III ZR 14/19
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 14/19 BESCHLUSS vom 21. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:211119BIIIZR14.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 2018 - I-11 U 44/18 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu je einem Drittel zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Die Kläger nehmen den Beklagten unter dem Vorwurf, bei der Beurkundung eines Grundstücks- und Teileigentumstauschvertrags seine Amtspflichten als Notar verletzt zu haben, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie begehren die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die daraus entstanden seien, dass eine in diesem Vertrag enthaltene Lastenfreistellungsvereinbarung nicht in die Teilungserklärung aufgenommen oder (sonst) grundbuchlich abgesichert worden sei. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen das Berufungsurteil wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
a) Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, beträgt bis 20.000 € (§§ 2, 3 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dies entspricht der Streitwertangabe in der Klageschrift und der Wertfestsetzung beider Vorinstanzgerichte, die von den Klägern nicht beanstandet worden ist.
b) Soweit die Kläger in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen, der Wert des Feststellungsbegehrens betrage mehr als 20.000 €, rechtfertigt dies eine höhere Wertfestsetzung nicht.
aa) Entscheidend für die Wertermittlung sind die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Der Klägerseite ist es verwehrt, diese Angaben im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 340/14, BeckRS 2015, 14870 Rn. 5; vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016,12557 Rn.10 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5, jew. mwN; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3 und vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11). Hat die Klägerseite in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist sie gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat, in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (Senat aaO; BGH aaO).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gibt das Vorbringen der Kläger in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung keinen Anlass dafür, den Wert der Beschwer auf mehr als 20.000 € zu bemessen. Vielmehr verbleibt es bei einem Wert von bis 20.000 €.
(1) In der Klageschrift haben die Kläger den (vorläufigen) Streitwert mit "20.000,00 Euro" angegeben (Seite 2) und hierzu mitgeteilt, dass dabei einerseits das drohende Schadenspotential aus den schon anhängigen Gerichtsverfahren und für die Folgejahre sowie andererseits der Umstand berücksichtigt worden sei, dass die Regressaussichten "sehr zurückhaltend bewertet werden" (Seite 5). Land- und Oberlandesgericht haben den Streitwert dementsprechend jeweils - von den Klägern unbeanstandet - auf bis 20.000 € festgesetzt.
(2) Soweit die Kläger in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung geltend machen, aus den in den ersten beiden Rechtszügen vorgetragenen Tatsachen ergebe sich ein höherer Wert, finden sie damit keinen Erfolg. Zwar hat die GbR B.
K.
(Erwerberin) die Fa. D.
(Freistellungsberechtigte) für 2012 auf Zahlung von 5.453,48 € und für 2013 auf Zahlung von
3.867,59 € in Anspruch genommen und haben die Kläger in ihrer Klageschrift die Regressrisiken für die Folgejahre mit "jeweils zumindest ca. 5.000,00 Euro" veranschlagt. Die Forderung der Erwerberin für 2012 ist jedoch rechtskräftig abgewiesen und über den Ausgang des Mahnverfahrens betreffend die Forderung für 2013 nichts mitgeteilt worden. Für die nachfolgenden Kalenderjahre finden sich überhaupt keine Angaben. Zudem haben sich in dem Rechtsstreit über den Anspruch für 2012 sowohl die Fa. D. (als dortige Beklagte) als auch die hiesigen Kläger (die dem dortigen Rechtsstreit auf Seiten der Fa.
D. als Streithelfer beigetreten waren) unter Beweisangebot darauf berufen,
dass die Freistellungsverpflichtung zugunsten der Fa. D.
durch (mündliche) Vereinbarung wirksam an die Erwerberin weitergegeben worden sei. Solchenfalls hätten die Kläger nicht mit Regressansprüchen der Fa. D. zu rechnen. Dementsprechend haben sie das Regressrisiko in ihrer Klageschrift auch selbst als eher gering eingeschätzt. An der Grundlage für diese Einschätzung hat sich nachfolgend weder in erster noch in zweiter Instanz etwas geändert, noch trägt die Beschwerdebegründung hierzu etwas vor. Damit ist für eine Bewertung von über 20.000 € insgesamt kein tragfähiger Anhalt gegeben.
2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Herrmann Tombrink Remmert Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.02.2018 - 3 O 305/16 OLG Hamm, Entscheidung vom 12.12.2018 - I-11 U 44/18 -