Paragraphen in II ZR 41/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 39 | GKG |
1 | 30 | GmbHG |
1 | 5 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 41/21 BESCHLUSS vom 3. Mai 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:030522BIIZR41.21.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2022 durch den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen:
1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 8. März 2022 wird zurückgewiesen.
2. Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gibt keinen Anlass zur Änderung der Streitwertfestsetzung. 2 Der festgesetzte Streitwert von 11.546.000 € entspricht dem Wert des durch das Berufungsurteil für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärten Klageantrags 2 auf Zahlung einer Abfindung, der im Verfahren über die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in voller Höhe des geltend gemachten Hauptanspruchs anzusetzen ist (vgl. Saenger/Wöstmann, ZPO, 9. Aufl., § 511 Rn. 24 mwN). Die von den Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde außerdem angegriffenen Feststellungsaussprüche im Berufungsurteil führen entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu keiner Erhöhung des Streitwerts, da sie sämtlich mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch, d.h. auf dasselbe wirtschaftliche Interesse der Klägerin gerichtet sind und daneben keine selbständige Beschwer begründen. Gegenstand sämtlicher Feststellungsanträge ist der Sache nach der streitige Fortbestand der Inhaberschaft der Klägerin an den von ihr erworbenen Geschäftsanteilen an der Beklagten zu 1 und ihre weitere Gesellschafterstellung nebst den daraus folgenden Rechten. Dass diesen Feststellungsaussprüchen gegenüber dem Antrag auf Zahlung einer Abfindung in Höhe des von der Klägerin behaupteten Verkehrswerts ihrer Geschäftsanteile ein zusätzlicher selbständiger Wert zukäme, ist auch mit der Gegenvorstellung nicht dargetan. Eine Wertaddition gemäß § 5 ZPO, § 39 Abs. 1 GKG findet damit nicht statt; maßgebend ist vielmehr nur der höchste Einzelwert (vgl. Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 51. Aufl., § 39 GKG Rn. 17 mwN). An die anderslautende Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist der Senat nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 2 mwN).
2. Die Gehörsrüge der Beklagten ist nicht begründet.
Der Beschluss des Senats vom 8. März 2022 verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Der Senat hat die von der Gehörsrüge hervorgehobenen Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde bei seiner Entscheidung berücksichtigt, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Das Berufungsgericht hat den mit der Anhörungsrüge erneut als übergangen gerügten Vortrag der Beklagten, das vereinbarte Optionsrecht sei namentlich im Hinblick auf die vereinbarte Besserungsabrede nicht sittenwidrig gewesen, weil die Beklagten bei Ausübung der Option de facto zur Vermeidung der Insolvenz zur Aufnahme eines neuen Partners gezwungen gewesen wären, berücksichtigt und erwogen (Berufungsurteil, Seite 53 Abs. 3 und 54 Abs. 6 bis 55 Abs. 2). Dass es der Ansicht der Beklagten nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - IX ZB 274/09, juris Rn. 2 mwN). Gleiches gilt für das Vorbringen der Beklagten zur Kündigung des Investment Framework Agreement, aus Ziffer 11.2 IFA ergebe sich, dass die Vertragsparteien bewusst auf die Regelung einer Mahnung, Fristsetzung oder Erinnerung verzichtet hätten (Berufungsurteil, Seite 60 Abs. 4).
Hinsichtlich des außerdem genannten Vortrags der Beklagten, dass die von der Klägerin geforderte Abfindung im Zeitpunkt des Zugangs ihrer Austrittserklärung voraussehbar nicht aus dem freien Vermögen der Beklagten zu 1 habe erbracht werden können, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der diesbezüglich gerügten Gehörsverletzung. Abgesehen davon, dass auch bei nicht ausreichendem freien Vermögen der Beklagten zu 1 wegen der - jedenfalls nicht ersichtlich ausgeschlossenen Möglichkeit einer Verwertung der Geschäftsanteile der Klägerin durch Übertragung auf die Mitgesellschafterin/einen Dritten ein Verstoß gegen § 30 GmbHG noch nicht feststünde (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2011 - II ZR 263/08, ZIP 2011, 1104 Rn. 20), ist davon auszugehen, dass bei einer bilanziell gebotenen massiven Abwertung der Beklagten zu 1 auch der Verkehrswert der Geschäftsanteile der Klägerin erheblich gemindert wäre. Dass ihre dementsprechend verringerte Abfindungsforderung nicht aus dem im Jahresabschluss für 2015 ausgewiesenen Eigenkapital von immer noch über 2,8 Mio. € (abzüglich 40.000 € Stammkapital) hätte bezahlt werden können, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargetan.
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch keine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 76/16, juris Rn. 4 mwN).
Born von Selle B. Grüneberg C. Fischer V. Sander Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.03.2018 - 3-09 O 130/16 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2021 - 5 U 58/18 -
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