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4 StR 126/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 126/20 BESCHLUSS vom 2. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:020321B4STR126.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2021 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. November 2019 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 8 unter II.2.c der Urteilsgründe wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt worden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Computerbetruges in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, sowie des Betruges in zwei Fällen schuldig ist; aa) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 26.749,45 Euro angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetruges in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, sowie wegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.458,65 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. a) Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 8 unter II.2.c der Urteilsgründe wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt worden ist. Die – auch strafschärfend herangezogene – tateinheitliche Verurteilung wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB begegnet rechtlichen Bedenken, da das Landgericht ein Gebrauchmachen von – bei der Buchung einer Reise im Internet unter Alias-Personalien im Juni 2017 – gespeicherten beweiserheblichen Daten im Zusammenhang mit der Rückforderung des angeblich per Lastschrift bezahlten Reisepreises am 17. Juli 2017 nicht festgestellt hat.

b) Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für den Fall 8 unter II.2.c der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten, dreimal einem Jahr und drei Monaten sowie zweimal einem Jahr aus, dass das Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall festgesetzte Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist um den in dem eingestellten Fall erlangten Betrag von 709,20 Euro zu verringern.

2. Die Überprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible Rommel Bender Bartel Lutz Vorinstanz: Hagen, LG, 19.11.2019 ‒ 300 Js 949/16 49 KLs 18/18

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