Paragraphen in X ZR 123/09
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 123/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2013 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 27. November 2012 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es im Tenor anstelle von:
Die Revision gegen das am 29. Oktober 2010 verkündete Urteil …
richtig: Die Revision gegen das am 29. Oktober 2009 verkündete Urteil …
heißen muss.
Meier-Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 7 O 4210/07 OLG München, Entscheidung vom 29.10.2009 - 6 U 2375/08 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 319 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen