4 Ni 27/11 (EP)
BUNDESPATENTGERICHT Ni 27/11 (EP) (Aktenzeichen)
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 29. Januar 2013
…
In der Patentnichtigkeitssache …
BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent 0 757 903 (DE 596 03 271)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Engels sowie den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Friehe, die Richterin Dr.-Ing. Prasch und den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 757 903 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 13 bis 15 für nichtig erklärt, soweit diese über die Patentansprüche 13 und 14 in folgender Fassung hinausgehen:
13. Mopbezug für die Verwendung auf einem Mophalter nach einem der Ansprüche 1 bis 12, wobei die beiden Klappflügel (3, 3´) des Mophalters eine in Längsrichtung mittig angeordnete Randaussparung (13, 13´) aufweisen, so dass jeder Klappflügel (3, 3´) zwei Randabschnitte (5, 5´) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Mopbezug an den Längsrändern (14, 14´) jeweils zwei Taschen (6, 6´) für das Einführen der längsseitigen Randabschnitte (5, 5´) der Klappflügel (3, 3´) aufweist; und weiterhin gekennzeichnet durch Aussparungen (15, 15´) der Längsränder (14, 14´) im Bereich des Stielhalters (7) an dem Gelenkplattenteil (4), wobei die Tiefe der Aussparungen (15, 15´) die Tiefe der Taschen (6, 6´) überschreitet und die Aussparungen die Taschen begrenzen.
14. Mopbezug nach Anspruch 13, gekennzeichnet durch zwei Materialabschnitte (2a, 2b) unterschiedlicher Beschaffenheit, welche wahlweise mit der zu reinigenden Fläche in Berührung gebracht werden können, vorzugsweise mit einer Längstrennungslinie (T) benachbart einem Längsrand bzw. der Längsachse (L) des Rahmens (1).
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 757 903 (Streitpatent), das am 10. Juli 1996 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität 295 12 724 U vom 8. August 1995 angemeldet wurde. Es betrifft einen Mophalter sowie einen Mopbezug hierfür und weist 15 Patentansprüche auf, von denen die einen Mopbezug betreffenden Ansprüche 13 bis 15 angegriffen sind. Das Patent war Gegenstand eines nationalen deutschen Beschränkungsverfahrens. Die Patentansprüche 1 sowie 13 bis 15 des Streitpatents haben in der mit Wirkung für Deutschland geänderten Fassung der Patentschrift DE 596 03 271 C5 folgenden Wortlaut:
Die Klägerin macht geltend, Patentanspruch 13 sei unzulässig erweitert und die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche seien nicht patentfähig. Insbesondere seien sie nicht neu und beruhten darüber hinaus nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie beruft sich auf folgende Schriften:
K5 DE 44 03 550 C1 K6 US 3 711 886 A K7 DE 94 15 002 U1 K8 US 3 711 886 A K9 GB 632 797 A sowie auf die US 4 114 223 A K10 JP 3014302 U samt Maschinenübersetzung K10a K11 WO 96/14790 A1.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 757 903 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 13, 14 und 15 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit die Patentansprüche 13 bis 15 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag 1 vom 22. November 2012):
13. Mopbezug für die Verwendung auf einem Mophalter nach Anspruch 10 oder einem der Ansprüche 11 und 12, sofern diese auf Anspruch 10 rückbezogen sind, wobei die beiden Klappflügel (3, 3‘) des Mophalters eine in Längsrichtung mittig angeordnete Randaussparung (13, 13‘) aufweisen, so dass jeder Klappflügel (3, 3‘) zwei Randabschnitte (5, 5‘) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Mopbezug an den Längsrändern (14, 14‘) jeweils zwei Taschen (6, 6‘) für das Einführen der längsseitigen Randabschnitte (5, 5‘) der Klappflügel (3, 3‘) aufweist.
14. Mopbezug nach Anspruch 13, gekennzeichnet durch Aussparungen (15, 15‘) der Längsränder (14, 14‘) im Bereich des Stielhalters (7) an dem Gelenkplattenteil (4).
15. Mopbezug nach Anspruch 13 oder 14, gekennzeichnet durch zwei Materialabschnitte (2a, 2b)unterschiedlicher Beschaffenheit, welche wahlweise mit der zu reinigenden Fläche in Berührung gebracht werden können, vorzugsweise mit einer Längstrennungslinie (T) benachbart einem Längsrand bzw. der Längsachse L des Rahmens (1).
weiter hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit an die Stelle der erteilten Patentansprüche 13 bis 15 folgende Patentansprüche treten (Hilfsantrag 2 vom 22. November 2012):
13. Mopbezug für die Verwendung auf einem Mophalter nach einem der Ansprüche 1 bis 12, wobei die beiden Klappflügel (3, 3‘) des Mophalters eine in Längsrichtung mittig angeordnete Randaussparung (13, 13‘) aufweisen, so dass jeder Klappflügel (3, 3‘) zwei Randabschnitte (5, 5‘) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Mopbezug an den Längsrändern (14, 14‘) jeweils zwei Taschen (6, 6‘) für das Einführen der längsseitigen Randabschnitte (5, 5‘) der Klappflügel (3, 3‘) aufweist; und weiterhin gekennzeichnet durch Aussparungen (15, 15‘) der Längsränder (14, 14‘) im Bereich des Stielhalters (7) an dem Gelenkplattenteil (4).
14. Mopbezug für die Verwendung auf einem Mophalter nach einem der Ansprüche 1 bis 12, wobei die beiden Klappflügel (3, 3‘) des Mophalters eine in Längsrichtung mittig angeordnete Randaussparung (13, 13‘) aufweisen, so dass jeder Klappflügel (3, 3‘) zwei Randabschnitte (5, 5‘) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Mopbezug an den Längsrändern (14, 14‘) jeweils zwei Taschen (6, 6‘) für das Einführen der längsseitigen Randabschnitte (5, 5‘) der Klappflügel (3, 3‘) aufweist; und weiterhin gekennzeichnet durch zwei Materialabschnitte (2a, 2b) unterschiedlicher Beschaffenheit, welche wahlweise mit der zu reinigenden Fläche in Berührung gebracht werden können, mit einer Längstrennlinie (T)
benachbart einem Längsrand bzw. der Längsachse (L) des Rahmens (1).
ferner hilfsweise, soweit an die Stelle der erteilten Patentansprüche 13 bis 15 folgende Patentansprüche treten (Hilfsantrag 3 vom 29. Januar 2013):
13. Mopbezug für die Verwendung auf einem Mophalter nach einem der Ansprüche 1 bis 12, wobei die beiden Klappflügel (3, 3´) des Mophalters eine in Längsrichtung mittig angeordnete Randaussparung (13, 13´) aufweisen, so dass jeder Klappflügel (3, 3´) zwei Randabschnitte (5, 5´) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Mopbezug an den Längsrändern (14, 14´) jeweils zwei Taschen (6, 6´) für das Einführen der längsseitigen Randabschnitte (5, 5´) der Klappflügel (3, 3´) aufweist; und weiterhin gekennzeichnet durch Aussparungen (15, 15´) der Längsränder (14, 14´) im Bereich des Stielhalters (7) an dem Gelenkplattenteil (4), wobei die Tiefe der Aussparungen (15, 15´) die Tiefe der Taschen (6, 6´) überschreitet und die Aussparungen die Taschen begrenzen.
14. Mopbezug nach Anspruch 13, gekennzeichnet durch zwei Materialabschnitte (2a, 2b) unterschiedlicher Beschaffenheit, welche wahlweise mit der zu reinigenden Fläche in Berührung gebracht werden können, vorzugsweise mit einer Längstrennungslinie (T) benachbart einem Längsrand bzw. der Längsachse (L) des Rahmens (1).
Sie ist der Ansicht, der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 13 sei nicht unzulässig erweitert; die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche seien sowohl in der erteilten, wie auch in der Fassung nach den Hilfsanträgen patentfähig. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ferner noch zu der Druckschrift K7 die DE 94 15 071 U1 als K7‘ in das Verfahren eingeführt und auf den dort in Figur 1 unten dargestellten Wischbezug mit Klettbändern zur Befestigung verwiesen.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis nach § 83 PatG zugeleitet; auf Bl. 112 ff. der Akten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe I.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet, da die Patentansprüche 13 bis 15 nur in der im Urteilstenor wiedergegebenen Fassung nach Hilfsantrag 3 Bestand haben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
II. Hauptantrag
1. Der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche 13 bis 15 des Streitpatents in der nach dem nationalen Beschränkungsverfahren geltenden Fassung der Patentschrift DE 596 03 271 (C5-Schrift) betrifft einen Mopbezug für die Verwendung auf einem Mophalter der in den Patentansprüchen 1 bis 12 enthaltenen Art. Damit soll der Mopbezug an einem Mophalter zum Reinigen von Böden zum Einsatz kommen, wo er zum Nass- und Trockenwischen von Böden benutzt werden kann.
Die Streitpatentschrift in der geltenden Fassung (C5) verweist in Absatz [0017] auf einen in der DE 44 03 550 C1 (K5) beschriebenen Mopbezug mit mindestens zwei Eingriffstaschen an den Längsrändern seiner Oberseite und führt aus, dass im Gegensatz zu dem bekannten Mopbezug der streitpatentgemäße Mopbezug bei einem Mophalter eingesetzt werden könne, der in seiner Arbeitsstellung von der einen auf die andere Seite schwenkbar sei.
Die Lehre des Streitpatents hinsichtlich des Sachanspruchs 13 befasst sich daher mit der Anordnung von geeigneten Taschen an dem Mopbezug, um ihn an dem Mophalter befestigen zu können.
2. Nach der Streitpatentschrift ist es Aufgabe der Erfindung, einen Mophalter, wie er nach dem Stand der Technik in der K5 beschrieben ist, zu verbessern, indem er hohe Flächenleistung, geringen Chemikalien- und Wasserbedarf, lange Gebrauchsdauer, kurze Taktzeiten im Reinigungsablauf und/oder einfache und bequeme Bedienung ohne Bücken und ohne Anfassen des Mopbezugs bei einfachem Aufbau und geringen Herstellungskosten miteinander vereinigt (vgl. Absatz [0004] der Streitpatentschrift).
3. Das Streitpatent schlägt zur Lösung des Problems in Patentanspruch 13 nach dem Hauptantrag einen Mopbezug mit den nachfolgend angegebenen Merkmalen vor (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
1. Mopbezug für die Verwendung auf einem Mophalter nach einem der Ansprüche 1 bis 12, 1.1 wobei die beiden Klappflügel (3, 3’) des Mophalters eine in Längsrichtung mittig angeordnete Randaussparung (13, 13’) aufweisen, 1.2 so dass jeder Klappflügel (3, 3’) zwei Randabschnitte (5, 5’) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass 2. der Mopbezug an den Längsrändern (14, 14´) jeweils zwei Taschen
(6, 6´) für das Einführen der längsseitigen Randabschnitte (5, 5´) der Klappflügel (3, 3´) aufweist.
4. Fachmann für die objektive und auch in der Streitpatentschrift gestellte Aufgabe ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Nassbodenreinigungsgeräten wie z. B. Wischmops.
5. Nach dessen maßgeblichen Verständnis des Inhalts der Patentansprüche und einer nach Art. 69 EPÜ am Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierten Betrachtung (st. Rspr. des BGH, z. B. GRUR 2007, 778 - Ziehmaschinenzugeinheit) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des Patentanspruchs 13 ist und welchen technischen Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt.
a. Danach ist der Mopbezug für die Verwendung auf einem Mophalter vorgesehen, wie er in den Ansprüchen 1 bis 12 beschrieben ist, so dass dieser Mopbezug so ausgestaltet sein muss, dass er sich dazu eignet, zumindest auf einem Mophalter entsprechend dem Anspruch 1 verwendet zu werden. Der Mophalter ist in Anspruch 13 zudem noch durch die Merkmale 1.1 und 1.2 charakterisiert, wonach die beiden Klappflügel des Mophalters eine in Längsrichtung mittig angeordnete Randaussparung aufweisen (Merkmal 1.1), so dass jeder Klappflügel (3, 3’) zwei Randabschnitte (5, 5’) aufweist (Merkmal 1.2). Demnach wird die in Anspruch 13 enthaltene Angabe „für die Verwendung..“ vom Fachmann - wie auch nach dem Verständnis der Parteien - als Zweckangabe des auf einen Mopbezug gerichteten Sachanspruchs verstanden, der die Aufgabe hat, die Ausgestaltung des beanspruchten Sachgegenstandes dahin zu definieren, dass dieser für die gesamte Funktion benutzbar ist (BGH GRUR 2012, 475 - Elektronenstrahltherapiesystem; GRUR 2009, 837 - Bauschalungsstütze), so dass die Zweckangabe also letztlich ein Geeignetheitskriterium bildet (BPatG Urt. v. 27.3.2012 - 4 Ni 24/10 = Mitt. 2012, 354 - Kaffeemaschine).
Der Mophalter muss zudem nach Patentanspruch 13 noch die Merkmale 1.1 und 1.2 gemäß obiger Merkmalsgliederung aufweisen. Danach weist der Mophalter noch folgende Merkmale auf (Merkmalsgliederung eingefügt):
1. wenigstens zwei Wischflächen bildende Klappflügel (3, 3’) zur Einführung von deren Randabschnitten (5, 5’) in Taschen (6, 6’) des Mopbezugs (2),
2. ein Gelenkplattenteil (4) für die Anbringung eines Stielhalters (7),
3. wobei die Klappflügel (3, 3’) untereinander und mit dem Gelenkplattenteil (4) um eine Längsachse gelenkig miteinander verbunden
4. und die an den Längsrändern (8, 8’) der Klappflügel (3, 3’) vorgesehenen Randabschnitte (5, 5’) für die Aufnahme in den Taschen (6, 6’) an Längsrändern (14, 14’) des Mopbezugs (2) ausgebildet sind.
Außerdem weisen die beiden Klappflügel des Mophalters gemäß den zusätzlichen Merkmalen in Anspruch 13 der Streitpatentschrift in der geltenden Fassung
1.1 eine in Längsrichtung mittig angeordnete Randaussparung (13, 13’) auf,
1.2 so dass jeder Klappflügel zwei Randabschnitte (5, 5’) aufweist.
b. Aufgrund der Art der Gelenkverbindung zwischen dem Gelenkplattenteil und den beiden Klappflügeln (Merkmal 3) soll es nach Absatz [0006] der Streitpatentschrift möglich sein, die beiden Klappflügel des Zopfhalters nach dem Einführen mit ihren seitlichen Randabschnitten in die Taschen an den Längsrändern des Mopbezuges auf die einander gegenüberliegenden Seitenflächen des mittleren Gelenkplattenteils zu klappen. Zudem sei es aufgrund der Gelenkverbindung des Stielhalters mit dem Gelenkplattenteil möglich, den einen oder den anderen Klappflügel mit dessen von dem Mopbezug überdeckten Außenseite parallel zu dem zu wischenden Boden auszurichten. Damit würden zwei umklappbare Wischflächenbe- reiche geschaffen, so dass es möglich sei, entweder mit der einen oder durch entsprechendes Verschwenken bzw. Drehen des Mophalters mit der anderen Wischerfläche den Boden zu wischen. Auf diese Weise könne entweder die Gebrauchsdauer des Mopbezugs verdoppelt oder den Außenseiten der beiden Klappflügel unterschiedliche Mopbezugsmaterialien für unterschiedliche Zwecke zugeordnet werden, wie z. B. gröberes Material für die Anfangsbehandlung des Bodens, z. B. zum Scheuern oder Schrubben, um grobe Verunreinigungen vom Boden zu lösen, und weicheres saugfähiges Material für die Nachbehandlung des Bodens, z. B. zum Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmen beim Nachwischen und Trocknen des Bodens. Die Art der Gelenkverbindung des Stielhalters mit dem Gelenkplattenteil und dessen Gelenkverbindung mit den beiden Klappflügeln erlaube es ferner, den Mophalter ohne Berührung des Mopbezugs mit der Hand aufzuspannen und durch Umlegen des Gelenkplattenteils um die Längsachse zunächst auf dem einen Klappflügel und dann zusammen mit dem ersten Klappflügel auf dem zweiten Klappflügel in Arbeitsposition zu bringen, wobei Sorge dafür getragen werden könne, dass aufgrund geeigneter Verbindungsmittel die Klappflügel in ihrer Arbeitsstellung relativ zu dem Gelenkplattenteil verbleiben. In der zusammengeklappten Lage des Mophalters könne dieser ferner bei aufgezogenem Mopbezug in eine Mobpresse eingeführt und überschüssiges Wasser vom Reinigungsvorgang aus ihm ausgepresst und neue Reinigungsflüssigkeit von ihm aufgenommen werden.
c. Demnach entsteht aus dem Zusammenspiel von Klappflügeln und Gelenkplattenteil ein Klappmechanismus, der im streitpatentgemäßen Sinne ein Klappen der Klappflügel auf die eine oder andere Seite ermöglichet, um zwei (unterschiedliche) Wischflächen zu schaffen. Eine solche Arbeitslage mit zwei Wischflächen zeigt beispielsweise die Figur 3d der Streitpatentschrift. Dazu wird in Absatz [0042] am Ende ausgeführt, dass dies dadurch erreicht werde, dass die Einheit aus den beiden Klappflügeln (3, 3’) und dem Gelenkplattenteil (4) mit dem Mopbezug (2) unter Ausnutzung der Aussparungen (13, 13’) und (15, 15’) um die Gelenkverbindung (17) geschwenkt werden könne.
Aus diesen Ausführungen ist die Bedeutung des zusätzlichen Merkmals 1.1 der Randaussparungen (13, 13’) an den Längsseiten der Klappflügel ersichtlich, denn dadurch können diese um die Gelenkverbindung (17) verschwenkt werden.
Für das Einführen der längsseitigen Randabschnitte (5, 5´) der Klappflügel (3, 3´) stellt das Streitpatent entsprechend Anspruch 13 einen Mopbezug mit jeweils zwei Taschen (6, 6‘) an den Längsrändern (14, 14‘) bereit (vgl. Merkmal 2).
III.
Der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag geht über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, veröffentlicht als EP 0 757 903 A2, hinaus und erfüllt damit den Nichtigkeitsgrund nach Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ und Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG.
Danach ist ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennen ließ, der im erteilten Patentanspruch formulierte Lösungsvorschlag solle von vorneherein vom Schutzbegehren umfasst werden.
1. Der nach Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 13 geltender Fassung trifft über die funktionelle Angabe „für das Einführen…“ hinaus keine näheren Aussagen darüber, wie die jeweils zwei Taschen an den Längsrändern auszubilden sind. Beansprucht ist daher nicht nur ein Mopbezug, wie er in der Figur 15 der Patentanmeldung und Streitpatentschrift dargestellt und auch beschrieben ist, nämlich mit jeweils zwei Taschen (6, 6‘) an den Längsrändern (8, 8‘), gebildet durch Aussparungen (15, 15‘) an den Längsrändern (8, 8‘) im Bereich des Stielhalters zwischen den Taschen, die die Taschen begrenzen.
Beansprucht ist vielmehr jede beliebige Anordnung und Ausbildung von jeweils zwei Taschen, sofern die Anordnung an den Längsrändern des Mopbezugs erfolgt. Damit ist insbesondere auch umfasst die für die Frage der unzulässigen Erweiterung des Inhalts der Anmeldung und auch im Verletzungstreit zwischen den Parteien im Vordergrund stehende Ausgestaltung, dass die an den Längsrändern gebildeten Taschen nicht durch die Aussparungen gebildet werden, was voraussetzen würde, dass die jeweilige Aussparung breiter als die Taschentiefe sein muss.
2. Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin - wie auch in der mündlichen Verhandlung bereits ausführlich erläutert worden ist - dass die damit verallgemeinernde Lehre nach Patentanspruch 13 den Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung in unzulässiger Weise erweitert, da in den ursprünglichen Unterlagen dem Fachmann eine derart allgemeine Ausgestaltung nicht als zur Erfindung gehörend beschrieben ist.
a. So zeigt auch die insoweit einzig relevante Figur 15 nur eine konkrete Ausgestaltung eines Mopbezugs auf, bei der an Längsrändern jeweils zwei Taschen für das Einführen der zwei längsseitigen Randabschnitte eines jeden Klappflügels und Aussparungen der Längsränder im Bereich des Stielhalters an dem Gelenkplattenteil ausgebildet sind, die so dimensioniert sind, dass die Einschnitttiefe der Aussparungen die Tiefe der Taschen ersichtlich überschreitet und die Aussparungen die Taschen begrenzen (vgl. auch zur Auslegung: Urteil Den Haag vom 10. August 2010, Pkt. 4.3).
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Denn diese Aussparungen ermöglichen es gemäß Figurenbeschreibung, Spalte 6, Zeilen 34 - 46, die Klappflügel des Mophalters mit dem Mopbezug aufeinander zu klappen. Hierbei umfassen die Aussparungen den Stielhalter, so dass durch ein Verschwenken des Mophalters unterschiedliche Wischflächen zum Einsatz kommen können. Demnach gehören zu dem in der Figur 15 konkret wiedergegebenen Mopbezug zwangsläufig die Aussparungen (15, 15‘), die bewirken, dass die Taschen jeweils in zwei einzelne Taschen geteilt werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte der Fachmann auch weder aus der Figur 15 noch aus der sonstigen Beschreibung der Patentanmeldung die allgemeinere - von der Ausbildung der Aussparungen losgelöste - Lehre entnehmen, jeweils zwei Taschen an den Längsrändern des Mopbezugs anzuordnen. Denn in der ursprünglichen Anmeldung ist nur diese eine Lösung mit jeweils durch eine Aussparung gebildeten zwei Taschen gezeigt, so dass dem Fachmann andere Lösungen, nach denen die jeweils zwei Taschen z. B. durch Nähte oder Abnäher an den Taschen gebildet werden, auch nicht offenbart wurden.
Auch schließt für den Fachmann die Verwendung des doppelten Plurals von „Taschen an den Längsrändern“ sowohl in der ursprünglichen Beschreibung als auch in dem ursprünglichen Anspruch 13 die Lehre nicht aus, dass an den Längsseiten des Mopbezugs jeweils nur eine Tasche vorgesehen sein kann, damit er die längsseitigen Randabschnitte der zwei Klappflügel dort einführen kann. Dem lässt sich auch die Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 46 bis 50 unterordnen, denn danach soll sich die Erfindung auf einen Mopbezug für die Verwendung auf einem Mophalter beziehen, z. B. einen solchen, dessen länglicher Rahmen z. B. wenigstens zwei um eine Längsachse gegeneinander verschwenkbare Klappflügel aufweist. Eine konkrete Offenbarung zur Anordnung von nur jeweils zwei Taschen an den Längsrändern des Mopbezugs, wie es in Merkmal 2 des Anspruchs 13 beansprucht ist, erhält er hier nicht.
Soweit die Patentinhaberin dagegen die Auffassung vertreten hat, dass in diesem Zusammenhang die ursprünglichen Unterlagen, insbesondere die Textstelle in Spalte 4, Zeilen 2 bis 4, der Offenlegungsschrift dem Fachmann die Anordnung von jeweils zwei Taschen an den Längsrändern in verallgemeinerter Weise vermittelt, teilt der Senat auch diese Auffassung nicht. Nach dieser Textstelle kann der Mopbezug „dabei Aussparungen der Längsränder im Bereich des Stielhalters an dem Gelenkplattenteil aufweisen, so daß er bei einem Mophalter verwendet werden kann, dessen Stielhalterung am freien Rand eines Gelenkplattenteils angelenkt ist, welches schmaler als die benachbarten Klappflügel ist, um eine optimale Kraftverteilung zu erreichen“. Die alleinige Angabe „von Aussparungen an den Längsrändern des Mopbezugs“ in dieser Textstelle kann dem Fachmann insoweit noch keine konkrete Ausgestaltung der Aussparungen vermitteln, insbesondere deren Dimensionen für die Ausbildung von Taschen; die Beschreibung überlässt es vielmehr dem Belieben, hierfür eine Größe auszuwählen. So kommen insbesondere auch Aussparungen in Betracht mit einer geringeren Tiefe als diejenige der Taschen, so dass durch die Bildung von Aussparungen keineswegs zwangsläufig zwei, voneinander getrennte Taschen entstehen, sondern es bei einer Tasche verbleibt.
Auch in der sonstigen ursprünglichen Figurenbeschreibung sind nicht explizit zwei Taschen an den Längsrändern des Mopbezugs aufgeführt, da auch dort ein Mopbezug beschrieben ist, der mit seinen längsseitigen Taschen (6, 6‘) gemäß Figur 15 an seinen Längsrändern entsprechende Aussparungen (15, 15‘) aufweisen soll (Spalte 6, Zeilen 47 bis 50). Über die Gestaltung der Aussparungen sind auch in der Figurenbeschreibung keine näher kommenden Angaben enthalten. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 13 des Streitpatents geht daher über den Inhalt der Patentanmeldung hinaus.
Da der Patentanspruch 13 keinen Bestand hat, bedurfte es einer Prüfung der Patentansprüche 14 und 15 deshalb nicht, weil eine von dem Hauptantrag abweichende Teilnichtigerklärung des Streitpatents dem durch die Antragsstellung erklärten Willen der Patentinhaberin widersprechen würde, der auch im Nichtigkeitsverfahren zu beachten ist (BPatG GRUR 2009, 46, 49 - Ionenaustauschverfahren m. w. N.; BPatG GRUR 2012, 99, Rdn. 92 - Lysimeterstation).
IV.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 13 nach Hilfsantrag 1 geht über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.
Dieser Mopbezug ist zwar anders als in Anspruch 13 nach Hauptantrag für die Verwendung auf einen Mophalter nach Anspruch 10 oder einem der Ansprüche 11 und 12, sofern diese auf den Anspruch 10 rückbezogen sind, vorgesehen, aber er weist in Übereinstimmung mit dem Anspruch 13 nach Hauptantrag jeweils zwei Taschen (6, 6´) an den Längsrändern (14, 14´) für das Einführen der längsseitigen Randabschnitte (5, 5´) der Klappflügel (3, 3´) auf (Merkmal 2), so dass auch der Gegenstand des Patentanspruchs 13 nach Hilfsantrag 1 über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus geht. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Kap. III verwiesen.
Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 1 ist deshalb unzulässig.
Einer Prüfung der Patentansprüche 14 und 15 bedurfte es deshalb ebenfalls nicht (vgl. Hauptantrag).
V.
Auch die Gegenstände nach den Patentansprüchen 13 und 14 nach Hilfsantrag 2 können die unzulässige Erweiterung im Hinblick auf die zwei Taschen an den Längsrändern des Mopbezugs nicht beseitigen und erweisen sich deshalb als unzulässig.
1. Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 2 enthält neben den Merkmalen des Anspruchs 13 nach Hauptantrag noch das folgende Merkmal:
2.1 Der Mopbezug ist weiterhin gekennzeichnet durch Aussparungen (15, 15‘) der Längsränder (14, 14‘) im Bereich des Stielhalters (7) an dem Gelenkplattenteil (4).
Demnach sind zusätzlich noch Aussparungen (15, 15‘) an den Längsrändern des Mopbezugs (14, 14‘) im Bereich des Stielhalters (7) an dem Gelenkplattenteil (4) vorgesehen. Dadurch ergeben sich aber - wie bereits unter III ausgeführt - noch nicht zwangsläufig eine Gestaltung nach der Fig. 15 der Streitpatentschrift mit zwei durch eine Aussparung gebildeten Taschen an einem Längsrand, da nur eine Aussparungen mit einer Tiefe, welche diejenige der Tasche übersteigt, eine Trennung einer Tasche in zwei Taschen erfolgt. Insoweit enthält Anspruch 13 nach Hilfsantrag 2 keine Angaben.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 14 nach Hilfsantrag 2 weist gegenüber den Merkmalen des Anspruchs 13 nach Hauptantrag noch das folgende Merkmal auf:
2.2 Der Mopbezug weist weiterhin zwei Materialabschnitte (2a, 2b) unterschiedlicher Beschaffenheit auf, welche wahlweise mit der zu reinigenden Fläche in Berührung gebracht werden können, vorzugsweise mit einer Längstrennungslinie (T) benachbart einem Längsrand bzw. der Längsachse (L) des Rahmens (1).
Damit bezieht sich auch der Anspruch 14 auf einen Mopbezug mit jeweils zwei Taschen (6, 6´) an den Längsrändern (14, 14´) für das Einführen der längsseitigen Randabschnitte (5, 5´) der Klappflügel (3, 3´) entsprechend dem Merkmal 2 des Anspruchs 13 nach Hauptantrag, so dass auch dieser Anspruch über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgeht. Zur Begründung wird ebenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen in Kap. III verwiesen.
Danach sind auch die Patentansprüche 13 und 14 nach Hilfsantrag 2 nicht zulässig, da sie den Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitern.
VI.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 13 nach Hilfsantrag 3 ist zulässig, insbesondere ursprünglich offenbart. Er ist auch patentfähig, insbesondere neu und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht nahe gelegt.
1. Der beschränkt verteidigte Patentanspruch 13 nach dem Hilfsantrag 3 hat folgende Merkmale (Merkmalsgliederung und Unterstreichungen hinzugefügt):
1. Mopbezug für die Verwendung auf einem Mophalter nach einem der Ansprüche 1 bis 12, 1.1 wobei die beiden Klappflügel (3, 3’) des Mophalters eine in Längsrichtung mittig angeordnete Randaussparung (13, 13’) aufweisen, 1.2 so dass jeder Klappflügel (3, 3’) zwei Randabschnitte (5, 5’) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass 2. der Mopbezug an den Längsrändern (14, 14´) jeweils zwei Taschen
(6, 6´) für das Einführen der längsseitigen Randabschnitte (5, 5´) der Klappflügel (3, 3´) aufweist, und weiterhin gekennzeichnet 3. durch Aussparungen (15, 15‘) der Längsränder (14, 14‘) im Bereich des Stielhalters (7) an dem Gelenkplattenteil (4), 3.1 wobei die Tiefe der Aussparungen (15, 15´) die Tiefe der Taschen (6, 6´) überschreitet und die Aussparungen die Taschen begrenzen.
Damit wurden dem Gegenstand des Patentanspruchs 13 nach Hauptantrag noch die unterstrichen gekennzeichneten Merkmale 3 und 3.1 hinzugefügt.
2. Danach betrifft der Gegenstand des Patentanspruchs 13 nach Hilfsantrag 3 nunmehr einen Mopbezug, der nicht nur - entsprechend dem Anspruch 13 nach Hauptantrag - jeweils zwei Taschen an den Längsrändern für das Einführen der längsseitigen Randabschnitte der Klappflügel (Merkmal 2), sondern auch Aussparungen der Längsränder im Bereich des Stielhalters an dem Gelenkplattenteil aufweist (Merkmal 3), deren Tiefe die Tiefe der Taschen überschreiten soll, so dass die Aussparungen die Taschen begrenzen (Merkmal 3.1).
Durch die Aussparungen an den Längsrändern (Merkmal 3) will das Streitpatent gemäß Absatz [0018] der Streitpatentschrift K3 in erster Linie erreichen, dass der Mopbezug bei einem Mophalter verwendet werden kann, dessen Stielhalterung am freien Rand eines Gelenkplattenteils angelenkt ist, das schmaler ist als die benachbarten Klappflügel, um eine optimale Kraftverteilung zu erreichen, und zu vermeiden, dass die Längsränder des Mopbezugs dem Stielhalter beim Umklappen der Klappflügel im Wege stehen und den Klappmechanismus des Mophalters stören, wenn der Mopbezug auf beiden Seiten der Klappflügel benutzt werden soll. Durch das Überschreiten der Tiefe der Taschen nach dem zusätzlichen Merkmal 3.1 will das Streitpatent andererseits erreichen, dass die Aussparungen die Taschen an den Längsrändern unterteilen, weil die Aussparungen durch ihre Tiefe die Taschen begrenzen. Dadurch werden jeweils zwei Taschen an den Längsrändern geschaffen, in die jeweils zwei längsseitige Randabschnitte der Klappflügel eines Mophalters - wie in den Merkmalen 1.1 und 1.2 gefordert - eingeführt werden können. Damit erhält der Mopbezug die entsprechenden Taschen, mit denen er auf einem Mophalter mit Klappmechanismus, wie er z. B. im Streitpatent in einem der Ansprüche 1 - 12 beschrieben ist, verwendet werden kann. Denn mit den zwei Taschen an jeder Längsseite kann der Mopbezug auf die beiden Klappflügel des Mophalters aufgezogen und anschließend umgeklappt werden, so dass die jeweils außenliegenden Seiten der zwei Klappflügel wahlweise zum Reinigen, insbesondere Wischen, benutzt werden können.
3. Der so ausgebildete Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 3 ist zulässig geändert, denn er ist für den Fachmann in den ursprünglich eingereichten Unterlagen insbesondere durch die Figur 15 als zur Erfindung gehörend offenbart, was die Klägerin auch nicht weiter in Frage gestellt hat.
Danach ist der Mopbezug für die Verwendung auf einem Mophalter nach einem der Ansprüche 1 bis 12 vorgesehen (Merkmal 1), wobei die beiden Klappflügel (3, 3´) des Mophalters in Längsrichtung eine mittig angeordnete Randaussparung (13, 13´) aufweisen (Merkmal 1.1), so dass jeder Klappflügel (3, 3´) zwei Randabschnitte (5, 5´) aufweist (Merkmal 1.2). Diese den Mophalter gegenüber der ursprünglichen Fassung des Anspruchs 13 beschränkenden Merkmale gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 10 (vgl. Randaussparung) sowie die ursprüngliche Figur 15 (mittige Anordnung der Randaussparung) gemäß der Offenlegungsschrift zurück. Die dem Mopbezug noch hinzugefügten Merkmale 3 und 3.1 konnte der Fachmann der ursprünglichen Figur 15 entnehmen.
4. Der Mopbezug nach Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu. Die Klägerin hat die Neuheit auch nicht bestritten.
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriftenoffenbart einen Mopbezug mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 13 nach Hilfsantrag 3. Die nachveröffentlichte Druckschrift K5 zeigt bereits keinen Mopbezug mit zwei Taschen und mit Aussparungen an den Längsrändern, auch nicht in den Figuren 11, 12, 14 und 15, während die Druckschriften K6 bis K8 und die nachveröffentlichte Druckschrift K11 dem Fachmann schon keine jeweils zwei Taschen an den beiden Längsrändern des Mopbezugs für das Einführen der längsseitigen Randabschnitte des Wischbesatzträgers zeigen und die Druckschrift K9 schon keinen Mopbezug mit Längsrändern, sondern einen als eine runde Tasche ausgebildeten Mopbezug.
Die verbleibende Druckschrift JP 3014302 U (K10) mit der Maschinenübersetzung K10a hat denselben Anmeldetag wie die in Anspruch genommene Priorität des Streitpatents und gehört damit nicht zum Stand der Technik.
5. Die Lehre des Patentanspruchs 13 nach Hilfsantrag 3 war für den Fachmann durch den aufgezeigten Stand der Technik, insbesondere ausgehend von der K7 und K6,auch nicht in nahe liegender Weise aufzufinden.
a. Die DE 94 15 002 U1 (K7) betrifft ein Bodenpflegegerät mit einem zwei einander gegenüberliegende Hauptseiten (26, 28) aufweisenden flachen Wischbesatz-Träger (12) und einer Betätigungsstange (14), die mit dem WischbesatzTräger (12) durch ein Kreuzgelenk (16) verbunden ist, das eine etwa parallel zur Hauptachse des Wischbesatz-Trägers (12) verlaufende erste, feste Schwenkachse (34) für das Kreuzgelenk aufweist, wodurch der Wischbesatz-Träger (12) von einer Seite auf die andere Seite verschwenkbar ist (Seite 4, Absatz 1; Anspruch 1, Fig. 1 - 4). Weiterhin ist im Bereich des Schwerpunktes (S) des Wischbesatz-Trägers (12) zur Aufnahme des Kreuzgelenks (16) eine Ausnehmung (32) vorgesehen, die sich vollständig durch den Wischbesatz-Träger (12) hindurcherstreckt und zu der Umfangskante des Wischbesatz-Trägers (12) offen ist, so dass die Schwenkachse des Kreuzgelenks (16) im Bereich des Schwerpunktes des Wischbesatz-Trägers (12) angeordnet ist (Seite 4, Absatz 2; Ansprüche 2 - 4; Fig. 1 - 4). Gemäß der Seite 2 der K7 können auf den beiden Hauptseiten des Wischbesatz-Trägers (12) unterschiedliche Wischbesätze angebracht werden, und zwar sowohl für die Nassreinigung als auch zur trockenen Pflege von Fußböden oder teppichartigen Belägen, wobei die Wischbesätze auch als Bezüge ausgebildet sein können, deren beide Seiten aus unterschiedlichen Materialien hergestellt und durch Nähen miteinander verbunden sind oder auch aus dem gleichen Material bestehen, so dass dann der Wischbesatz-Träger (12) um 180º geschwenkt werden kann.
Von dem Stand der Technik nach der K7 unterscheidet sich der Mopbezug nach Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 3 zum einen dadurch, dass an den Längsrändern jeweils zwei Taschen für das Einführen der längsseitigen Randabschnitte der Klappflügel vorgesehen sind (Merkmal 2), und zum anderen weiterhin dadurch, dass Aussparungen der Längsränder im Bereich des Stielhalters an dem Gelenkplattenteil vorgesehen sind (Merkmal 3), wobei die Tiefe der Aussparungen die Tiefe der Taschen überschreitet und die Aussparungen die Taschen begrenzen (Merkmal 3.1). Einen Hinweis oder eine Anregung auf diese Ausgestaltungen enthält die Druckschrift K7 nicht. Die K7 beschreibt zwar in dem zuletzt genannten Ausführungsbeispiel einen Wischbezug mit zwei unterschiedlichen Seiten, aber in der K7 ist weder gezeigt noch beschrieben, wie der Wischbezug gestaltet sein soll, insbesondere sind dort weder Taschen noch Aussparungen aufgezeigt.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung noch auf die DE 94 15 071 U1 (K7‘) hingewiesen, in der in Figur 1 ein ähnlicher Mophalter wie in der K7 und zusätzlich auch ein geeigneter Mopbezug (vgl. Wischbesatz 14) dafür gezeigt sei, der insgesamt als Tasche ausgebildet ist, sodass sich dieser mit der Öffnung von unten auf den Wischbesatzträger (12) schieben lasse und mittels Haftelementen (36, 38) an den oberen Innenseiten (40, 42) nahe der Öffnung an der Außenseite des Wischbesatzträgers (12) befestigt werden könne. Damit ist für den Fachmann ersichtlich, dass bei diesem Mopbezug an den Längsrändern keine Ausbildung von Taschen und/oder Aussparungen nach den Merkmalen 2 und 3 vorgesehen ist.
Bei der Entgegenhaltung K7 wird zudem ein Mophalter eingesetzt, bei dem nur ein einziger Klappflügel vorgesehen ist (Seite 4, Absatz 1, Fig. 1 und 2). Ferner ist eine U-förmige Ausnehmung (32) an der einen Längsseite des Wischbesatz-Trägers (12) für nur ein einziges Kreuzgelenk (16) zur Verbindung mit der Betätigungsstange (14) vorgesehen (vgl. Seite 4, Absatz 2), so dass ein Umklappmechanismus mit einem Gelenkplattenteil und zwei Klappflügeln im Sinn des Streitpatents gemäß Anspruch 1 nicht beschrieben ist. Damit ist der in der K7 beschriebene Wischbezug nicht für eine Verwendung auf einem Mophalter entsprechend der Ansprüche 1 bis 12 des Streitpatents in der geltenden Fassung geeignet. Folglich kann die U-förmige Ausnehmung (32) an der einen Längsseite des Wischbesatz-Trägers (12) den Fachmann nicht dazu anregen, den Mopbezug mit Aussparungen an den Längsrändern zu versehen, die tiefer als die Taschentiefe sind, um jeweils zwei Taschen an den Längsrändern auszubilden.
Der Fachmann wäre vielmehr davon abgehalten, bei dem einzigen Klappflügel in der K7 an beiden Längsrändern Taschen mit Aussparungen vorzusehen, da diese die Handhabbarkeit des Mopbezugs auf dem Mophalter und beim Wischen behindern würden, da die Taschen von beiden Längsrändern über einen einzigen Längsrand gestülpt werden müssten. Dazu hatte der Fachmann bei dem Umklappmechanismus in der K7 keine Veranlassung.
b. Anregungen für die Verwendung eines Mopbezugs mit jeweils zwei Taschen an den Längsrändern und Aussparungen zwischen den Taschen zur Begrenzung der Taschen kann auch der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin noch entgegen gehaltene Stand der Technik nach der US 3 711 886 (K6) dem Fachmann auf der Suche nach einem für die K7 geeigneten Mopbezug nicht vermitteln.
Der Mopbezug gemäß K6 ist als Wegwerfartikel (disposable sweeping mop head) beschrieben, mit einer Rückseite (30) und einer mit weichen Fasern bestückte Seite (strand base 40) zum Aufnehmen von Staub und kleinen Partikeln, wie die K6 ausführt (Spalte 1, Zeilen 16 - 18; Spalte 2, Zeilen 16 - 22; Spalte 3, Zeile 58 - Spalte 4, Zeile 3). Die K6 zeigt zwar, wie die Figuren 1 bis 3 deutlich erken- nen lassen, einen Mopbezug (mop head H), bei dem ein länglicher Randstreifen (32) an jeder Seite der zentralen rückwärtigen Seite des Mopbezugs (H) umgeschlagen wird, um längliche Taschen (pockets 34) zu bilden, die die Längsseiten des Rahmens (F) aufnehmen sollen, damit er auf den rechteckigen Rahmen (F) eines Mophalters gespannt werden kann (K6, Spalte 4, Zeilen 39 bis 49), so dass mit der Klägerin davon ausgegangen werden kann, dass die K6 einen Mopbezug mit jeweils einer Tasche (34) an den Längsrändern für das Einführen der längsseitigen Randabschnitte (5, 5‘) des Rahmens (F) offenbart. Zudem kann der Annahme der Klägerin noch gefolgt werden, dass dieser Mopbezug auch über den Wischbesatzträger der K7 gezogen werden kann, wenn er den in den Figuren 1 bis 3 gezeigten Wischbezug benützen möchte, dass dies aber ungünstig ist, weil dann die Längsränder des Mopbezugs (H) beim Verschwenken des Wischbesatzträgers der K7 im Weg wären, wenn der Wischbesatz-Träger (12) über das Kreuzgelenk (16) in der U-förmigen Ausnehmung (32) an der Längsseite von einer Seite auf die anderen verschwenkt werden soll (vgl. Seite 4, Absatz 2).
Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht aber allein die abstrakte Überlegung, dass es zur sinnvollen Nutzung des aus der K6 bekannten Mopbezuges auf dem Wischbesatzträger nur die Möglichkeit der Anordnung von Aussparungen der Längsränder im Bereich des Stielhalters entsprechend Merkmal 3 gegeben habe, nicht aus, um ein Naheliegen von Aussparungen an den Längsrändern zur Schaffung von Taschen zu begründen. Die Vorstellung von jeweils zwei Taschen mag zwar in Kenntnis der Lehre nach Patentanspruch 13 und der Figur 15 der Patentschrift offensichtlich erscheinen. Für ein Naheliegen dieser Lehre kommt es aber nicht auf eine rückschauende Betrachtung an, sondern darauf, ob der Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents Anlass hatte, die Aussparungen der Längsränder in der in den Merkmalen 3 und 3.1 des Patentanspruchs 13 angegebenen Weise auszubilden.
Hinzu kommt, dass nach der K6 Bänder (ribbons 37) an den Taschen befestigt sind, um den Mopbezug an dem Mophalter sicher zu befestigen, damit er nicht beim Betätigen des Mops vom Rahmen rutschen kann (Spalte 4, Zeilen 50 - 56; Fig. 1). Demnach sieht die K6 nicht nur Taschen, sondern zusätzliche Mittel zur Befestigung des Mopbezugs am Rahmen des Mophalters als in Anspruch 13 nach Hilfsantrag 3 des Streitpatents vor und weist damit in eine andere Richtung zur technischen Problemlösung als im Streitpatent. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch bei Verwendung des Mopbezugs nach der K6 auf dem Mophalter nach K7 mehrere, nicht nahe gelegte Schritte erforderlich gewesen wären. Denn es mussten nicht nur Aussparungen an den Längsrändern des Mopbezugs im Bereich des Stielhalters geschaffen werden (Merkmal 3), um ein einwandfreies Umklappen des Klappflügels zu gewährleisten, eine Überlegung, die für den Fachmann in Anbetracht des mittig angeordneten Stielhalters in der K7 aufgrund seines handwerklichen Könnens nahe gelegen haben mag. Sondern es mussten darüber hinaus die Aussparungen noch so tief ausgebildet werden, dass die Tiefe der Aussparungen die Tiefe der Taschen überschreitet und die Aussparungen die Taschen begrenzen. Zu diesen Maßnahmen erhielt der Fachmann in der K6 keinerlei Anregung, wie auch dazu, an den Längsrändern jeweils zwei Taschen für das Einführen seiner längsseitigen Randabschnitte zu schaffen (Merkmal 2). Dazu ließ auch die K7 aufgrund der Gestalt des Wischbesatzträgers keine Veranlassung erkennen, den Mopbezug dementsprechend zu modifizieren, da in der K7 nur ein einziger Klappflügel als Wischbesatzträger vorgesehen ist, so dass in diesem Fall die Taschen an den beiden Längsrändern des Mopbezugs zur Befestigung am Klappflügel an einem Längsrand übereinander gestülpt werden müssten. Von einem Übereinanderstülpen der Taschen würde der Fachmann aber absehen, weil dies zu einem nicht mehr glatt gespannten Mopbezug und damit schlechterer Wischqualität führen würde. Demnach konnte auch die K7 keine Anregung zu einem für Klappflügel geeigneten Mopbezug gemäß Streitpatent vermitteln.
Letztlich war der Fachmann auch durch die spezielle Anordnung der Fransen in der K6, wie sie aus der Figur 3 ersichtlich ist, davon abgehalten, den Mopbezug auf einem Mophalter mit einem zweiseitigen Klappflügel einzusetzen, weil die langen Fransen an den Längsrändern einer solchen Ausgestaltung im Weg wären, wie aus der Darstellung in den Figuren 1 bis 3 ersichtlich ist. Die langen Fransen dienen bei dem Wegwerf-Mopbezug insbesondere einer guten Schmutzaufnahme, da sie mit einem Schmutz aufnehmenden Mittel imprägniert sind, so dass der Fachmann auch keine Veranlassung hatte, dort kürzere Fransen vorzusehen (Spalte 4, Zeilen 58 ff.).
c. Auch die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften, die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung zu dem Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 13 nach Hilfsantrag 3 nicht mehr aufgegriffen wurden, zeigen keine Mopbezüge mit jeweils zwei Taschen an den Längsrändern, die durch Aussparungen begrenzt sind. Sie liegen vielmehr vom Streitpatentgegenstand weiter ab, da sie insgesamt taschenförmig ausgebildete Mopbezüge zeigen und daher ebenfalls keine Hinweise zur Lehre nach Anspruch 13 nach Hilfsantrag 3 geben können.
Die in dem Urteil des Gerichts in DEN HAAG vom 10. August 2011 genannte US 4 114 113 (K8) kann dem Fachmann einen Mopbezug mit den Merkmalen des angegriffenen Anspruchs 13 nach Hilfsantrag 3 nicht nahe legen. Die K8 zeigt einen insgesamt als eine einzige Tasche ausgebildeten Mopbezug, wobei an beiden Längsrändern Schlitze (slots 26, 28) zum Einführen des Gelenks des Mophalters vorgesehen ist, wie aus den Figuren 1 bis 3 erkennbar ist (Spalte 1, Zeilen 44 - 59). Daher sind an den Längsrändern dieses Mopbezugs anders als bei dem streitpatentgemäßen Mopbezug keine Taschen begrenzt durch Aussparungen an den Längsrändern ausgebildet, da der als Tasche ausgebildete Mopbezug insgesamt über den Rahmen des Mophalters gestülpt wird. Folglich kann auch eine zusammenschauende Betrachtung der Druckschrift K8 mit der Druckschrift K6 nicht zu einem Mopbezug nach der zuletzt verteidigten Lösung in Anspruch 13 nach Hilfsantrag 3 führen. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zu K6 in Kap. V, Punkt 4.2 verwiesen.
Auch in der in dem Urteil des Gerichts in DEN HAAG genannten GB 632 797 (K9) ist der Mopbezug insgesamt als eine einzige Tasche ausgebildet, weist dort aber eine runde Form auf, in der für den Stiel und die Gelenkverbindung des Mophal- ters eine Aussparung vorgesehen ist, wie die Figur 1 erkennen lässt. Demnach lehrt auch diese Druckschrift nicht die Anordnung von zwei Taschen an den Längsrändern des Mopbezugs.
Die Verwendung bei einem Mophalter ist wiederum auch bei diesen Druckschriften nur dahingehend ersichtlich, dass der Stielhalter mittels einer Gelenkverbindung mit dem Rahmen zur Aufnahme des Mopbezugs verbunden ist.
Die verbleibenden nachveröffentlichten Druckschriften K5 und K11 bleiben bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht.
d. Die mit Hilfsantrag 3 beanspruchte Lehre nach Anspruch 13 war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf eine erfinderische Tätigkeit schließen lassen.
Somit hat das Streitpatent im Umfang der mit Patentanspruch 13 nach Hilfsantrag 3 beschränkt verteidigten Fassung Bestand.
6. Der ebenfalls angegriffene Unteranspruch 14 wird vom Hauptanspruch 13 getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens hat der Senat die gegenseitige Aufhebung der Kosten für angemessen gehalten. Die Entschei- dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Engels Dr. Huber Friehe Dr. Prasch Dr. Dorfschmidt Cl