• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZB 17/16

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 17/16 BESCHLUSS vom 27. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:271016BIIIZB17.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin des Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 21. Dezember 2015 - 13 U 178/13 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).

Gegenstandswert: 4.055,05 €.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2015 nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin - abweichend vom Gegenstandswert des Berufungsverfahrens (85.417 €) - auf 2.204 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht nach § 574 ZPO zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar hat das Oberlandesgericht die Beschwerde zugelassen und ist nach § 33 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 RVG (siehe auch § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) das Beschwerdegericht an die Zulassung grundsätzlich gebunden. Allerdings bestimmt § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, dass eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Diese Regelung ist vorrangig und kann durch die Zulassung nicht überspielt werden. Eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei einer - irrigen - Zulassung nicht anfechtbar (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 75/10, NJW-RR 2011, 142 Rn. 4 f zu § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG; siehe auch OLG Köln, JurBüro 2012, 651, 652 a.E.; Bischof, RVG, 6. Aufl., § 33 Rn. 44; Müller-Rabe/Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56 Rn. 33; Schneider/Thiel in Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 147, § 56 Rn. 45, 51). Dies entspricht der Rechtslage bezüglich der entsprechenden Regelungen im Gerichtskostengesetz (siehe zu § 66 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG: BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - VI ZB 18/08, juris Rn. 4 und vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 10, 14).

Die der zitierten Rechtsprechung widersprechende Auffassung der Streithelferin, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG beziehe sich nur auf die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG, nicht aber auf eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO, ist unzutreffend. Zunächst ist vom Wortlaut her auch eine Rechtsbeschwerde eine Beschwerde. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVG ist im Übrigen eine Beschwerde zulässig, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder wenn sie das Ausgangsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt. Ist allerdings Beschwerdegericht ein oberster Gerichtshof,

ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unzulässig beziehungsweise eine Zulassung unstatthaft. Würde man der Auffassung der Streithelferin folgen, wonach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG die Zulässigkeit einer vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht ausschließt, käme man zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass im Fall des § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG nach der speziellen Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine Zulassung der Beschwerde trotz Grundsatzbedeutung an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist, gleichzeitig nach der allgemeinen Regelung in § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Zulassung aber möglich wäre. Der Gesetzgeber wollte aber mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG auch die Rechtsbeschwerde ausschließen. § 33 Abs. 4 RVG ist an die Regelung in § 66 Abs. 3 GKG angepasst (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 196). § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG entspricht § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 157). Die durch Art. 32 Nr. 1 Buchst. a des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887, 1916) neu gefasste Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. ("Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt.") "schließt auch die Rechtsbeschwerde aus, weil für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig sein soll" (so ausdrücklich BT-Drucks. 14/4722 S. 139). Folgerichtig wurde bereits im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. eine Rechtsbeschwerde als nicht statthaft angesehen, auch wenn das Ausgangsgericht sie zugelassen hatte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70).

Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 04.09.2013 - 2 O 312/12 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.12.2015 - 13 U 178/13 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZB 17/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
14 33 RVG
4 574 ZPO
3 5 GKG
3 66 GKG
1 68 GKG
1 56 RVG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 5 GKG
3 66 GKG
1 68 GKG
14 33 RVG
1 56 RVG
4 574 ZPO

Original von III ZB 17/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZB 17/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum