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4 StR 446/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 446/21 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2021:081221B4STR446.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 9. August 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 9. Oktober 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt wird und die Dauer des Vorwegvollzugs elf Monate und zwei Wochen beträgt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von elf Monaten angeordnet.

Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Landgericht hat übersehen, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) vorlagen. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Ausweislich der Feststellungen wurde der Angeklagte mit ‒ rechtskräftigem ‒ Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 9. Oktober 2020 wegen einer am 4. April 2020 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die noch nicht vollständig vollstreckt ist […]. Die hier in Rede stehende Tat ist am 17. Juni 2020, mithin vor der bezeichneten früheren Verurteilung begangen worden. Mit der Strafe aus dieser Vorverurteilung hätte demnach gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Dem stehen die beiden weiteren Urteile des Amtsgerichts Siegen vom 21. Februar 2020 nicht entgegen, weil sie vor den Taten vom 4. April und 17. Juni 2020 ergangen sind. Der die beiden Vorverurteilungen vom 21. Februar 2020 betreffende nachträgliche Gesamtstrafenbeschluss vom 25. August 2020 […] hat ebenfalls außer Betracht zu bleiben, weil es sich bei den Entscheidungen nach § 460 StPO nicht um Sachentscheidungen im Sinn des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2002 ‒ 5 StR 540/01, juris Rn. 14; Sternberg‒Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, § 55 Rn. 9; jew. mwN). Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte auch beschwert.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei, holt die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ‒ dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend ‒ in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nach und erhöht die verhängte Freiheitsstrafe um das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§§ 54 Abs. 1, 39 StGB) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten.

Ferner bestimmt der Senat die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe unter Berücksichtigung der neu festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2014 ‒ 4 StR 314/14). Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 ‒ 4 StR 267/14).

2. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible Maatsch Bender Scheuß Bartel Vorinstanz: Landgericht Siegen, 09.08.2021 - 21 KLs 87 Js 783/20 26/20

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