Paragraphen in 20 W (pat) 20/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 39 | PatG |
1 | 123 | GVG |
1 | 3 | PatG |
1 | 79 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 064 848.5 (Teilanmeldung zur Stammanmeldung 10 2008 044 405.7)
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie den Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die durch Teilung der Stammanmeldung 10 2008 044 405.7 im Beschwerdeverfahren entstandene Teilanmeldung 10 2008 064 848.5 wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe I.
Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 37/13 betreffend die Stammanmeldung 10 2008 044 405.7 noch vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015, beim Bundespatentgericht per Fax eingegangen am selben Tag, die Teilung der Stammanmeldung erklärt. Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 hat die Anmelderin für die Teilanmeldung einen Erteilungsantrag, neue Ansprüche 1 bis 10, Beschreibungsseiten 1 bis 8, eine Zusammenfassung und Figuren 1 und 2 vorgelegt. Die für die Teilanmeldung erforderlichen Gebühren wurden am 17. Juli 2015 bezahlt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf Anforderung des Bundespatentgerichts die elektronische Akte zur Teilanmeldung mit dem im Rubrum genannten Aktenzeichen angelegt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Teilanmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patentund Markenamt zurückzuverweisen.
-3Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
1. Die von der Anmelderin am 15. Mai 2015 gegenüber dem Bundespatentgericht gemäß § 39 Abs. 1 PatG erklärte Teilung ist wirksam. Sie wurde vor rechtskräftiger Erledigung des Anmeldeverfahrens betreffend die Stammanmeldung sowie gegenüber dem richtigen Adressaten in der Beschwerdeinstanz erklärt (vgl. BPatG Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16 m. w. N). Die Anmelderin hat auch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung die erforderlichen Anmeldeunterlagen eingereicht sowie die erforderlichen Gebühren hierfür entrichtet (§ 39 Abs. 3 PatG).
Aus der wirksamen Teilung der Stammanmeldung ist die vorliegende Teilanmeldung entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH BIPMZ 1998, 199, 201 - Textdatentwiedergabe; BIPMZ 1998, 515, 516 - Informationsträger, sowie insbesondere die Senatsentscheidungen BPatG 20 W (pat) 41/07, 20 W (pat) 2/09 und 20 W (pat) 7/16).
2. Die vorliegende Teilanmeldung ist an das Deutsche Patent- und Markenamt auf Grundlage des neu gefassten Patentanspruchs 1, der noch nicht abschließend geprüft ist, zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).
Der neu vorgelegte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von den bisher vorgelegten Anspruchsfassungen vor allem durch die neu gefassten Merkmale (unterstrichen):
„eine erste Energieversorgungseinheit (30), die mit der Steuereinheit verbunden ist und die Protokolleinheit (10) sowie weitere Komponenten der Steuereinheit während eines Teils einer Autarkiezeit (TA) unabhängig von einer externen Batterieversorgung (VBAT) mit Energie versorgt; ….. eine zweite Energieversorgungseinheit (40), die mit der Datenrekordereinheit (20) verbunden ist und diese während des verbleibenden Teils der Autarkiezeit (TA) mit Energie versorgt.“
Insbesondere ist jetzt festgelegt, dass die erste Energieversorgungseinheit nicht mit der Hauptenergiequelle (die Autobatterie für das übliche Bordnetz) als externe Batterieversorgung übereinstimmt, wie es der Fachmann im Anspruch 1 der Stammanmeldung noch herauslesen konnte. Die anspruchsgemäße erste und zweite Energieversorgungseinheit liefern Strom innerhalb einer sogenannten Autarkiezeit; das ist die Zeit, während der die externe Versorgung durch die Autobatterie fehlt (Beschreibung, Absatz [0014]). Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist demnach neu gegenüber dem Videorecorder zur Unfallregistrierung, wie er aus der DE 198 27 622 A1 (D2) bekannt ist.
Für eine Zurückverweisung der Teilanmeldung an das das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung spricht schon der Umstand, dass im Vergleich zu der Anspruchsfassung der Stammanmeldung 10 2008 044 405.7, die im Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 37/13 zurückgewiesen worden ist, die Anmelderin mit der vorliegenden Teilanmeldung einen in der Sache wesentlich geänderten Patentanspruch 1 vorgelegt hat, der noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens war, also im Hinblick auf Zulässigkeit, Neuheit und erfinderischer Tätigkeit noch keiner Prüfung unterzogen worden ist.
Soweit für diese Feststellung auch eine weitere Sachaufklärung im Rahmen einer vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Technik erforderlich ist, sind hierzu die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts aufgrund ihres Prüfstoffs und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Meyer Musiol Dorn Dr. Wollny Me
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