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AnwZ (Brfg) 12/25

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 12/25 BESCHLUSS vom

17. November 2025 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2025:171125BANWZ.BRFG.12.25.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Lauer und Prof. Dr. Schmittmann am 17. November 2025 beschlossen:

Unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. Dezember 2024 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe: I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 23. Juli 2024 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 20. Dezember 2024, dem Kläger zugestellt am 4. Februar 2025, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Mit am 4. April 2025 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Nach Weiterleitung des Schriftsatzes an den Bundesgerichtshof hat der Senat dem Kläger mit Verfügung vom selben Tag mitgeteilt, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden kann, da die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlängerung nicht zugänglich ist. Ferner wurde der Kläger mit Verfügung vom 8. April 2025 auf die nun anzunehmende Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen, weil es der Kläger versäumt hat, seinen Zulassungsantrag fristgerecht zu begründen. Am 29. April 2025 hat der Kläger seinen Zulassungsantrag begründet. Er beantragt zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des verspäteten Eingangs der Zulassungsbegründung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da er nicht fristgerecht begründet worden ist.

1. Die Antragsbegründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 4. April 2025 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre. Die am 29. April 2025 eingereichte Begründungschrift konnte die Frist nicht wahren.

2. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist auch durch die Zustellung des vollständigen Urteils in Gang gesetzt worden. Insbesondere war die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Urteil nicht deshalb unrichtig (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO), weil sie keinen Hinweis darauf enthielt, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlängerung nicht zugänglich ist.

Weder ist ein solcher Hinweis in § 58 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorgesehen noch ist er nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung, zu gewährleisten, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht aus Rechtsunkenntnis unterbleibt (vgl. BVerwGE 109, 336, 340), erforderlich. Denn bereits die Belehrung darüber, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils zu begründen ist, stellt ohne weiteres sicher, dass die Beteiligten von der Zulassungsbegründungsfrist Kenntnis erlangen und den Zulassungsantrag rechtzeitig begründen können. Einer weiteren Belehrung darüber, dass die Begründungsfrist nicht verlängert werden kann, bedarf es dazu nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 11/16, juris Rn. 5 f.).

III.

Dem Kläger war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 VwGO). Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, weil der Kläger nicht ohne Verschulden am Einhalten der Antragsbegründungsfrist gehindert war.

1. Mit der dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen sind. Zudem ergibt sich diese Frist aus dem Gesetz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Verschulden nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis darauf enthielt, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlängerung nicht zugänglich ist.

Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden konnte. Vielmehr hätte er auch ohne einen entsprechenden Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung erkennen können, dass eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war, weil danach gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden können, eine derartige Bestimmung bei der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung aber fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 9 B 11/16, juris Rn. 8 [zu § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO]).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2044 f. mwN). Weder war die Rechtsmittelbelehrung unrichtig (s.o. unter II.2.) noch hat der Kläger alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um einen etwaigen Irrtum über die Nichtverlängerbarkeit der Frist aus dem Weg zu räumen. Vielmehr hat er - wie oben ausgeführt - nicht diejenige Sorgfalt angewendet, die von ihm zu erwarten war.

3. Schließlich ist das Verschulden des Klägers auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er - wie er vorträgt - aufgrund gesundheitlicher Probleme seiner Ehefrau "im erheblichen Maße abgelenkt" gewesen ist.

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist als Fallgruppe der unverschuldeten Fristversäumnis zwar die Überlastung einer unerfahrenen Person, der "die Dinge über den Kopf gewachsen sind", anerkannt (BVerwG, DÖV 1965, 350 f.). Bei dem langjährig als Rechtsanwalt tätigen Kläger kann eine solche exkulpierende Überlastungssituation aber nicht angenommen werden. Zwar ist auch bei als Rechtsanwalt tätigen Volljuristen eine das Verschulden ausschließende Überlastungssituation nicht von vornherein ausgeschlossen. Es kann aber von diesen Personen erwartet werden, dass sie in Angelegenheiten ihrer Mandanten für die Bestellung eines Vertreters sorgen (§ 53 BRAO) und in eigenen Angelegenheiten einen Kollegen mit der Wahrnehmung ihrer Rechtssachen beauftragen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2021 - AnwZ (Brfg) 15/21, juris Rn. 12). Dass dem Kläger dies nicht möglich gewesen wäre, ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, zumal er seine Angelegenheiten jedenfalls noch insoweit im Blick hatte, dass es ihm möglich war, am Tag des Fristablaufs - wenngleich beim falschen Gericht und unter Verkennung der Rechtslage - einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen.

IV. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Lauer Remmert Schmittmann Liebert Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.12.2024 - 1 AGH 33/24 -

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