Paragraphen in XI ZR 622/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 242 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 622/20 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:191021BXIZR622.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Widerrufsrecht der Kläger stehe § 242 BGB entgegen, gibt keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates - wie durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, Volkswagen Bank, WM 2021, 1986 ff.) ausgelegt - findet auf den vor dem 11. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag keine Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2019 - XI ZR 454/18, juris Rn. 6). Die tatrichterliche Bewertung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben richtet sich allein nach nationalem Recht. Bei dem Institut der Verwirkung handelt es sich um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40). Die Würdigung des Berufungsgerichts, das Handeln der Kläger stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar und verstoße gegen § 242 BGB, folgt im Ergebnis den vom Senat aufgestellten Grundsätzen (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - XI ZR 160/16, juris und vom 27. Juli 2021 - XI ZR 205/21, juris mwN zur Rechtsprechung des BVerfG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Ettl Menges Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13.05.2020 - 6 O 218/19 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2020 - I-14 U 124/20 -
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