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3 StR 449/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 449/12 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 16. Juli 2012 wird a) von der Einziehung der sichergestellten Kette mit zwei Anhängern, auf denen jeweils ein Hakenkreuz dargestellt ist, und des sichergestellten Handbohrers abgesehen sowie die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich der vorbezeichneten Kette mit Anhängern und des Handbohrers entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und unter anderem die Einziehung einer Kette sowie eines Handbohrers angeordnet. Auf die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung dieser Gegenstände von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Generalbundesanwalt hat zur Einziehung in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Eine Einziehung nach § 74 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand bei der Begehung gerade der abgeurteilten Tat eine Rolle gespielt hat (Senat, Beschluss vom 20.2.2002, - 3 StR 14/02 -). Den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte die Kette als Talisman getragen hatte (UA S. 6) und den Handbohrer zur Begehung von Diebstählen verwenden wollte (UA S. 12), ist nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass der Talisman die abgeurteilte Tat gefördert hat (BGHSt 8, 205, 213); hinsichtlich der vom Angeklagten ins Auge gefassten Verwendung des Handbohrers fehlt jegliche Konkretisierung der späteren Diebstahlstat(en) (BGH aaO). Da fraglich erscheint, ob in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden können, dies jedenfalls einen unangemessenen Aufwand erfordern würde, erscheint eine Verfahrensweise nach § 430 Abs. 1 StPO angemessen." Dem schließt sich der Senat an.

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol

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