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8 W (pat) 24/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 24/10 Verkündet am 24. April 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 199 07 197 …

BPatG 154 05.11 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 15 vom 21. Januar 2010 aufgehoben und das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Besteckkorb Patentansprüche 1-7 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 10. April 2014, Beschreibung, Seiten 1-7 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung, Figuren 1-3 gemäß der Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe I

Auf die am 19. Februar 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 199 07 197 mit der Bezeichnung „Besteckkorb“ erteilt und die Erteilung am 31. Juli 2008 veröffentlicht worden.

Auf den Einspruch der Einsprechenden hat die Patentabteilung 15 des DPMA das Streitpatent mit dem in der Anhörung am 21. Januar 2010 verkündeten Beschluss widerrufen, da es den Gegenständen des in der Anhörung eingereichten Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 gegenüber dem Stand der Technik nach der D1 an der erforderlichen Neuheit mangele.

Von der Einsprechenden wurden dazu die folgenden Entgegenhaltungen ins Verfahren eingeführt:

D1 EP 0 448 531 A1 D2 EP 0 143 754 A1 D3 US 3 732 876 A Anlagenkonvolut zum Nachweis einer Offenkundigen Vorbenutzung.

Im Prüfungsverfahren wurden darüber hinaus noch die D4 US 3 960 290 A und D5 DE 90 15 938 U1 genannt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1-8 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 10. April 2014,

- Beschreibung, Seiten 1-7 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- Zeichnung, Figuren 1-3 gemäß der Patentschrift; hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1-7 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 10. April 2014,

- Beschreibung, Seiten 1-7 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- Zeichnung, Figuren 1-3 gemäß der Patentschrift.

Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin lautet (Gliederung jeweils vom Senat hinzugefügt):

M1 Besteckkorb zum Einstellen in einen aus Längs- und Querstäben gitterförmig zusammengesetzten Geschirrkorb einer Haushalts-Geschirrspülmaschine,

M2 wobei der Besteckkorb (5) einen unter einem Winkel (α) zur Waagerechten (4) verlaufenden unteren Rand (6) aufweist und M3 wobei an der der mit dem unteren Rand (6) des Besteckkorbes (5) einen spitzen Winkel bildenden Längsseite (7) des Besteckkorbes (5) gegenüberliegenden Längsseite (8) des Besteckkorbes (5) wenigstens ein vorragender, sich in Einbaulage nach unten erstreckender Haken (10) angeordnet ist.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag an seinem Ende das zusätzliche Merkmal M4 auf:

M4 und wobei die unterste Kante (11) des Hakens (10) sich bis zur Waagrechten (4) nach unten erstreckt.

Wegen des Wortlautes der auf den jeweiligen Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 bzw. 2 bis 7 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet, da sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

Die Erfindung betrifft einen Besteckkorb zum Einstellen in einen aus Längs- und Querstäben gitterförmig zusammengesetzten Geschirrkorb einer Haushalt-Geschirrspülmaschine. Derartige Besteckkörbe werden bei Haushalt-Geschirrspülmaschinen zur senkrechten Aufnahme von zu reinigendem Besteck verwendet und sind üblicherweise aus den Geschirrkörben von Haushalt-Geschirrspülmaschinen herausnehmbare Einsätze, die an einer ebenen Stelle, zum Beispiel in der Mitte an der Vorderkante der Geschirrkörbe lose eingestellt werden.

Der obere Geschirrkorb einer Haushalt-Geschirrspülmaschine ist gewöhnlich nicht eben, sondern weist gebogene Querstäbe mit Erhöhungen und Vertiefungen auf, um eine schräge Auflage für zu reinigendes Gut mit Vertiefungen an der Unterseite, wie z. B. Tassen, zu schaffen und um in den Abständen der Querstäbe an den erhöhten Stellen eine Aufnahme für flaches Spülgut, wie z. B. Teller, zu bilden. Falls auch im Oberkorb einen Besteckkorb angeordnet werden soll, ist es nachteilig, dass der Besteckkorb ausschließlich an der üblicherweise in der Mitte der Frontseite der Geschirrkörbe angeordneten ebenen Fläche eingestellt werden kann.

Mit dem Anmeldegegenstand soll ein Besteckkorb geschaffen werden, der an unterschiedlichen Stellen eines Geschirrkorbes aufgestellt werden kann.

Die Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag bedürfen hinsichtlich der Merkmale „unterer Rand“, „Waagrechten“, „spitzen Winkel“ sowie „Haken“ einer Auslegung.

Als Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Haushaltsgeschirrspülmaschinen anzusehen.

Der untere Rand eines quaderförmigen Korbs besteht üblicherweise aus vier Kanten entsprechend den vier Seiten des Bodens des Korbs. Ist ein Teil der Bodenfläche oder die gesamte Bodenfläche des Korbs gegenüber der Waagerechten geneigt, weisen beispielsweise zwei der vier Kanten des unteren Rands einen Neigungswinkel α gegenüber der Waagerechte auf, nicht unbedingt aber alle Kanten des unteren Rands (vgl. zum Beispiel Figuren 1 bis 3 des Streitpatents). Daher fallen alle Besteckkörbe unter den Anspruchswortlaut, die zumindest eine unter einem Winkel α zur Waagerechten verlaufende, den Boden des Korbs begrenzende Kante als Teil des unteren Rand aufweisen.

Entsprechend der Beschreibung Absatz [0012] sowie der Figur 2 des Streitpatents ist unter der „Waagrechten (4)“ die ebene Fläche, zum Beispiel eine Arbeitsplatte, zu verstehen, auf der der Besteckkorb bei Entnehmen aus dem Geschirrkorb aufgestellt werden kann. Damit ist die vertikale Lage der „Waagrechten 4“ gegenüber dem Besteckkorb eindeutig definiert.

Entsprechend dem Merkmal M3 sollen eine Seite Längsseite 7 des Besteckkorbs und der unter einem Winkel α zur Waagerechten verlaufende untere Rand des Besteckkorbs einen „spitzen Winkel“ bilden. Der Begriff „bilden“ impliziert bei der gegenständlichen Beschreibung des Besteckkorbs im Anspruch 1 hier für den Fachmann eindeutig, dass der unteren Rand und die Längsseite des Besteckkorbs an einer Kante unter Einschluss eines spitzen Winkels miteinander verbunden sind, wobei der Scheitelpunkt des Winkels auf der Verbindungskante liegt.

Unter einem „Haken“ ist eine geschwungene oder gekrümmte Vorrichtung mit einer Hinterschneidung zum Einhaken bzw. Sichern des Besteckkorbs gegen Verrutschen oder Kippen als ein gegenständliches und funktionelles Merkmal zu verstehen (vgl. Figuren, Bezugszeichen 13 - „Hakennase“ sowie Absatz [0010]).

2. Die geltenden Ansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag enthält die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 4. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag enthält die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 4 und 5. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag bzw. die abhängigen Ansprüche 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag entsprechen bis auf die der Anspruchsnummerierung angepassten Rückbezüge den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 9 bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 6 bis 9.

3. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem genannten Stand der Technik neu, da keiner der Entgegenhaltungen ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 entnehmbar ist.

Die D1 zeigt einen Besteckkorb 26 zum Einstellen in einen aus Längs- und Querstäben gitterförmig zusammengesetzten Geschirrkorb einer Haushalts-Geschirrspülmaschine, wobei der Besteckkorb im Bereich der Längsseiten zwei ebene untere Flächen und dazwischen mehrere unter einem Winkel α zur Waagerechten verlaufende untere Randbereiche aufweist. Dabei besteht kein Kontakt zwischen diesen Randbereichen und den Längsseiten des Besteckkorbs, so dass zwischen den Längsseiten und den unteren Randbereichen kein Winkel ausgebildet wird. Die zwei ebenen unteren Flächen des Besteckkorbs gewährleisten einen sicheren Stand. Der Besteckkorb weist daher keine Haken auf. Nur die flexible Haltevorrichtung 10 für Tassen oder ähnlichen kann mit Haken 15 in den Geschirrkorn eingehängt werden.

Die D2 zeigt mit den Figuren 1 und 2 einen als Besteckkorb geeigneten Zusatzbehälter 20, der mittels dreier sich in Einbaulage nach unten erstreckender Haken 21 außen an einen aus Längs- und Querstäben gitterförmig zusammengesetzten Geschirrkorb 10 einer Haushalts-Geschirrspülmaschine angehängt werden kann. Ziel der D2 ist es, universelle Geschirrkörbe als Basismodul durch zusätzliche Module an den Bereich der Geschirrspülmaschine anzupassen, an denen sie eingebaut werden sollen. Um den Zusatzbehälter an eine schräg verlaufende Fläche der Türinnenseite der Geschirrspülmaschine anzupassen, weist der Zusatzbehälter einen unter einem Winkel α zur Waagerechten verlaufenden unteren Randbereich auf. Dieser Randbereich bildet mit einer Längsseite des Zusatzbehälters einen stumpfen Winkel und geht am Boden in eine waagrechte Fläche über, die mit der gegenüberliegenden Längsseite verbunden ist. Die Haken sind im oberen Bereich des Zusatzbehälters angeordnet und erstrecken sich nicht bis zu der unteren waagrechten Fläche des Zusatzbehälters, mit der der Zusatzbehälter gegebenenfalls auf einer ebenen Fläche abgestellt werden kann.

Die D3 zeigt einen Besteckkorb 19, der mittels einer Schraubverbindung 32 an der Innenseite der Tür 16 der Geschirrspülmaschine befestigt ist. Der Besteckkorb weist einen unter einem Winkel α zur Waagerechten verlaufenden unteren Rand 24, 39 auf, der mit der hinteren Längsseite 21 einen spitzen Winkel bildet. Der Besteckkorb weist aufgrund seiner festen Verbindung mit der Tür keine Haken auf und ist für die Entnahme aus der Geschirrspülmaschine nicht vorgesehen (vgl. Spalte 3, Zeilen 9 - 13).

Die D4 zeigt einen Besteckkorb in Form eines kastenförmigen Einsatzes 2, der mittels seitlich angeordneter Schnappverbindungen 17, 18 innerhalb des Geschirrkorbes 1 an senkrechten Stäben im Bereich der Frontseite des Geschirrkorbes befestigt werden kann. Der Besteckkorb weist eine ebene untere Fläche mit ausschließlich waagrechten Rändern auf.

Die D5 zeigt einen Besteckkorb 9, 13 zum Einstellen in einen Geschirrkorb einer Haushalts-Geschirrspülmaschine mit einer ebenen unteren Fläche mit ausschließlich waagrechten Rändern zum losen Einstellen des Besteckkorbs ohne Befestigungsmittel wie Haken in einen Bereich des Geschirrkorbs ohne gebogene Querstäbe mit Erhöhungen und Vertiefungen.

Die von der Einsprechenden geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung gemäß des Electrolux-Kataloges von 1986 geht hinsichtlich der relevanten Merkmale des Besteckkorbs nicht über den Offenbarungsgehalt der D1 hinaus.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die D1 zeigt einen Besteckkorb zum Einstellen in einen Geschirrkorb, der entsprechend dem Gegenstand des Streitpatents auch einen Boden mit gebogenen Querstäben mit Erhöhungen und Vertiefungen für eine schräge Auflage für zu reinigendes Gut mit Vertiefungen an der Unterseite und mit erhöhten Stellen der Querstäbe für eine Aufnahme von flaches Spülgut aufweist. Da sich sowohl die D1 als auch das Streitpatent mit der Gestaltung von universell in Geschirrkörben einstellbaren Besteckkörben befassen, bildet die D1 für den Anmeldegegenstand den geeigneten Ausgangspunkt.

Die unter einem Winkel α zur Waagerechten 4 verlaufenden unteren Randbereiche des Besteckkorbs nach der D1 sind so gestaltet, dass sie M-förmig einen Bereich des Geschirrkorbs 25 mit erhöhten Querstäben übergreifen. Nachteilig ist bei diesem Besteckkorb, dass aufgrund der ebenen Aufstellflächen des Besteckkorbs immer noch entsprechende ebene Aufstellflächen im Geschirrkorb benötigt werden und der Besteckkorb daher nur im dafür vorgesehenen Bereich des Geschirrkorbs eingestellt werden kann. Falls aufgrund der Menge des zu reinigenden Guts dort der Platz für den Besteckkorb nicht ausreichen sollte, kann der Besteckkorb ohne Entnahme der gesamten flexiblen Haltevorrichtung 10 nicht in einem anderen Bereich des Geschirrkorbs eingestellt werden.

Diese Problematik veranlasst den Fachmann, im bekannten Stand der Technik nach alternativen Möglichkeiten zur Gestaltung von Besteckkörben zu suchen.

Aus der D2 erhält der Fachmann den Hinweis auf einen Besteckkorb, der einen unter einem Winkel α zur Waagerechten verlaufenden unteren Randbereich aufweist und damit keilförmig gestaltet ist, um Raum für eine Schräge der Geschirrspülertür zu schaffen. Der Besteckkorb ist mit sich in Einbaulage nach unten erstreckenden Haken am Geschirrkorb befestigt.

Für den Fachmann bietet es sich an, die vorteilhafte Ausgestaltung des Besteckkorbs aus der D2 zu übernehmen und dabei den Besteckkorb dahingehend zu modifizieren, dass er auch in den Bereich der schrägen Auflage für zu reinigendes Gut des aus der D1 bekannten Geschirrkorbs (vgl. Figur 2, rechte Seite) eingestellt werden kann. Falls erforderlich verlängert der Fachmann dabei den unter einem Winkel α zur Waagerechten verlaufenden unteren Randbereich dieses Besteckkorbs soweit, dass er mit der gegenüberliegenden Längsseite des Besteckkorbs einen spitzen Winkel bildet. Da ein derart ausgebildeter Besteckkorb auf dem Randbereich mit spitzem Winkel nicht mehr standfest ist, übernimmt der Fachmann dabei auch die sich am oberen Ende des Besteckkorbs angeordneten, nach unten erstreckenden Haken zur Befestigung des Besteckkorbs am Geschirrkorb. Dabei steht es dem Fachmann in Abhängigkeit von der Gestaltung von Besteck- und Geschirrkorb frei, an welcher Längsseite des Besteckkorbs er die Haken anordnet.

Daher gelangt der Fachmann ausgehend von der D1 ohne erfinderische Tätigkeit allein mit ihm in Kenntnis der D2 naheliegenden konstruktiven Maßnahmen zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist neu.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist neben dem zusätzlichen Merkmal M4 auch alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf. Sein Gegenstand ist daher ebenfalls neu, zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dahingehend beschränkt, dass sich „die unterste Kante (11) des Hakens (10) sich bis zur Waagrechten (4) nach unten erstreckt.“, während Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag die horizontale Anordnung des Haken noch offengelassen hat.

Damit soll entsprechend dem Streitpatent erreicht werden, dass der Besteckkorb auch auf waagrechten, ebenen Flächen, z. B. einer Arbeitsplatte eines Küchenmöbels bei Entnehmen nur des Besteckkorbes aus dem Geschirrkorb aufgestellt werden kann (vgl. Figur 2 sowie Absätze [0012] und [0025]). Entsprechend dieser Offenbarung ist unter der „Waagrechten (4)“ die ebene Aufstandsfläche entsprechend der Figur 2 zu verstehen.

Entsprechend den Ausführungen zum Hauptantrag gelangt der Fachmann ausgehend von der D1 ohne erfinderische Tätigkeit allein mit ihm in Kenntnis der D2 naheliegenden konstruktiven Maßnahmen zu einem Besteckkorb mit den Merkmalen M1 bis M3. Ein derartiger Besteckkorb kann jedoch außerhalb der Geschirrspülmaschine nicht problemlos aufgestellt werden, da er über keine ebene Aufstandsfläche an seiner Unterseite verfügt. Diese benannte Problematik veranlasst den Fachmann, im bekannten Stand der Technik nach Möglichkeiten zur Gestaltung von Besteckkörben zu suchen, um den Besteckkorb einerseits innerhalb des Geschirrkorbs an unterschiedlichen Stellen einstellen und andererseits den Besteckkorb auch außerhalb der Geschirrspülmaschine aufstellen zu können.

Um einen Besteckkorb mit einer durchgehenden schrägen Unterseite auf einer waagrechten Fläche abstellen zu können, mag es für den Fachmann als einfache Möglichkeit auf der Hand liegen, den Besteckkorb im Bereich des unter einem Winkel α zur Waagerechten verlaufenden unteren Randbereichs mit stab- oder dreiecksförmigen schmalen Stützen zu versehen, die zwischen den Maschen des Geschirrkorbs hindurchragen können und sich dabei von der unteren Kante des Besteckkorbs bis zur waagrechten Aufstandsfläche erstrecken. Damit gelangt er jedoch nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag, bei dem sich die unterste Kante des zur Befestigung des Besteckkorbs vorgesehenen Hakens sich bis zur Waagrechten nach unten erstreckt.

Da alle in den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen gezeigten Besteckkörbe, die separat aus dem Geschirrspüler entnommen werden können, ebene Unterflächen aufweisen, liefert keine dieser Entgegenhaltungen dem Fachmann den Hinweis, einen für sich nicht standfesten Besteckkorb mittels des Einsatzes von Haken einerseits an verschiedenen Flächen innerhalb des Besteckkorbs zu fixieren und andererseits durch die gezielte Anordnung und Ausführung der Haken bei Aufstellung außerhalb der Geschirrspülmaschine eine sicheren Stand zu gewährleisten.

Die D1 offenbart einen Besteckkorb mit zwei waagerechten unteren Flächen zum Aufstellen. Sie gibt dem Fachmann weder einen Hinweis auf den Einsatz von einen Haken zur Befestigung des Besteckkorbs noch auf die Problematik des Aufstellens eines Besteckkorbs mit schräger Bodenfläche auf einem ebenen Untergrund.

Die D2 offenbart einen Besteckkorb mit einer teilweise schrägen unteren Fläche, wobei der Besteckkorb mittels dreier Haken am Geschirrkorb befestigt ist. Sie gibt dem Fachmann jedoch keinen Hinweis darauf, die vorhandenen Haken im oberen Bereich des Besteckkorbs in den unteren Bereich zu verlagern bzw. die Haken derart zu verlängern, dass diese sich bis zur unteren, waagrechten Aufstellfläche zu verlängern, da der Besteckkorb einerseits teilweise eine ebene Unterfläche aufweist, die möglicherweise eine Aufstellung schon ermöglicht und andererseits eine Entnahme des Besteckkorbs in der D2 auch nicht thematisiert wird.

Zudem würde eine derartige Anordnung der Haken die Fertigung des Besteckkorbs verkomplizieren sowie die Befestigung des Besteckkorbs mit in seinem unteren Bereich angeordneten Haken das Einstellen des gefüllten Besteckkorbs in den Geschirrkorb erschweren.

Die D3 verfolgt mit der festen Anordnung des Besteckkorbs an der Innenseite der Tür des Geschirrspülers eine völlig andere Lösung hinsichtlich der Gestaltung des Besteckkorbs und würde vom Fachmann nicht zu Rate gezogen werden.

Die D4 und D5 offenbaren jeweils Besteckkörbe mit ebenen unteren Flächen zum Aufstellen. Sie geben dem Fachmann daher auch keinen Hinweis auf die Problematik des Aufstellens eines Besteckkorbs mit schräger Bodenfläche auf einem ebenen Untergrund.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D1 auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens- und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist somit patentfähig.

Mit diesem tragenden Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag sind auch die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.

Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner Kätker Rippel Brunn Cl

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