• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 9/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 9/15 BESCHLUSS vom 7. November 2016 in der Strafsache gegen wegen banden-und gewerbsmäßigen Betrugs u.a.

hier: Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Angeklagten ECLI:DE:BGH:2016:071116B2STR9.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2016 beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests in sein Vermögen wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgegeben.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Darmstadt hat durch Beschluss vom 11. April 2011 einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten bis zu einem Betrag von 1.201.931,40 Euro angeordnet. Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten durch Urteil vom 11. April 2014 wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in 16 Fällen u.a. verurteilt und eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Durch Beschluss vom gleichen Tage hat es gemäß § 111i Abs. 3 StPO die Anordnung des dinglichen Arrests und die in Vollziehung dieses Arrests getroffenen Sicherungsmaßnahmen für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Darüber hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage entschieden. Er hat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Gegen die Aufrechterhaltung der Arrestanordnung und der getroffenen Sicherungsmaßnahmen hat der Angeklagte Beschwerde unter dem 28. November 2014 eingelegt.

Das Landgericht hat der Beschwerde nach einem Vermerk des Vorsitzenden vom 2. Dezember 2014 nicht abgeholfen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das Verfahren über die Beschwerde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch Beschluss vom 16. September 2015 – 3 Ws 732/15 – an den Bundesgerichtshof abgegeben. Es hat ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob der Beschluss des Landgerichts mit der Beschwerde anfechtbar sei, gehe die Zuständigkeit des Revisionsgerichts vor, weil die Anordnung gemäß § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO eine zwingende Rechtsfolge sei, wenn Feststellungen im Sinne von § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden.

II.

Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig.

Nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen strafgerichtliche Entscheidungen zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine abweichende Regelung der Zuständigkeit über die Beschwerde ist gegen die Anordnung der Fortdauer der Arrestanordnung nach Urteilsverkündung in § 111i StPO nicht vorgesehen.

Für eine entsprechende Anwendung anderer Bestimmungen, wie § 305a Abs. 2, § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO oder § 6 Abs. 3 Satz 2 StrEG, bleibt kein Raum. Es fehlt an einer Regelungslücke im Gesetz (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. September 2014 – III-3 Ws 253/14), auch wenn das Beschwerdegericht an Feststellungen des erkennenden Gerichts im Urteil bis zu deren Aufhebung durch das Revisionsgericht gebunden ist, da diese nur im Revisionsverfahren auf Rechtsfehler überprüfbar sind. Die Differenzierung bei den Formen der Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Arrestanordnung durch Beschluss und den Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO im Urteil des erkennenden Gerichts entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 64). Gleiches gilt für die sich hieraus ergebenden Zuständigkeiten der Rechtsmittelgerichte. Zweckmäßigkeitserwägungen gestatten es nicht, von der sich aus dem Gesetz ergebenden Zuständigkeitsverteilung abzuweichen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl ist an der Unterschrift gehindert Fischer Eschelbach RinBGH Dr. Ott ist an der Unterschrift gehindert Fischer Zeng

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 9/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
6 111 StPO
1 101 GG
1 121 GVG
1 305 StPO
1 464 StPO
1 6 StrEG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 101 GG
1 121 GVG
6 111 StPO
1 305 StPO
1 464 StPO
1 6 StrEG

Original von 2 StR 9/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 9/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum