Paragraphen in 2 StR 430/18
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BUNDESGERICHTSHOF StR 430/18 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a (analog) StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 54.000 Euro, davon in Höhe von 15.000 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt ECLI:DE:BGH:2018:111218B2STR430.18.0
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