Paragraphen in IX ZA 17/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 17/18 BESCHLUSS vom 3. Januar 2019 in dem Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren ECLI:DE:BGH:2019:030119BIXZA17.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 3. Januar 2019 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 2018 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), noch hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM
2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.08.2018 - 3 O 161/18 OLG Hamm, Entscheidung vom 16.10.2018 - I-28 W 30/18 -
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1 | 114 | ZPO |
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1 | 114 | ZPO |
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