Paragraphen in 5 ARs 9/21
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1 | 29 | EGGVG |
1 | 456 | StPO |
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1 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 9/21 5 AR (VS) 3/21 BESCHLUSS vom 11. Mai 2021 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a StPO ECLI:DE:BGH:2021:110521B5ARS9.21.0
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2021 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der mit der Rechtsbeschwerde vom 22. März 2021 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist ihrerseits nicht anfechtbar.
Gericke Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Hamm, OLG, 03.03.2021 – III-1 VAs 137/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 29 | EGGVG |
1 | 456 | StPO |
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1 | 29 | EGGVG |
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