Paragraphen in 2 ARs 198/24
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5 | 42 | JGG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 198/24 2 AR 124/24 BESCHLUSS vom 1. August 2024 in dem Strafverfahren gegen
1. 2. 3. 4.
wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften u.a.
hier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG Az.: 21 Ds 725 Js 25954/18 jug. 418 Ds 21/24 jug. 5650 Js 54/23 Amtsgericht Reinbek Amtsgericht Hamburg-Bergedorf Staatsanwaltschaft Hamburg ECLI:DE:BGH:2024:010824B2ARS198.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. August 2024 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendrichter ‒ Reinbek vom 18. Oktober 2023 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.
Gründe:
Die Jugendrichter der Amtsgerichte Reinbek und Hamburg-Bergedorf streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Heranwachsendenstrafsache.
I.
Die Staatsanwaltschaft Lübeck hat unter dem 4. August 2023 beim Amtsgericht – Jugendrichter – Reinbek Anklage gegen die am 6. Februar 1997 geborene und in Wentorf wohnhafte Angeklagte sowie gegen drei zum Tatzeitpunkt bereits erwachsene Mitangeklagte unter anderem wegen des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften erhoben. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Reinbek hat die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lübeck hat das Amtsgericht Reinbek am 18. Oktober 2023 beschlossen, das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf als Wohnsitzgericht der Angeklagten S.
abzugeben.
Nachdem das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, hat das Amtsgericht Reinbek die Sache mit Beschluss vom 13. Mai 2024 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Reinbek (Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein) und des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf (Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.
2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Reinbek vom 18. Oktober 2023 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin der Jugendrichter des Amtsgerichts Reinbek zuständig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem ausgeführt:
„§ 42 JGG bezweckt aus erzieherischen Gründen eine räumliche und personelle Nähe des entscheidenden Gerichts (vgl. MüKo-JGG/Höffler, 1. Aufl., § 42 Rn. 4 mwN) und gilt daher nicht für Erwachsene wie die mittlerweile 27 Jahre alte Angeklagte. Im Übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Angeklagte im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf bereits jugendrichterlich in Erscheinung getreten ist oder dort Erkenntnisse über sie vorliegen. Die im richterlichen Ermessen stehende Abgabe (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 2 ARs 460/23 –, juris Rn. 6) wäre im vorliegenden Fall zudem aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Das Amtsgericht Reinbek hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und ist damit bereits in die ersichtlich sehr komplexe und umfangreiche Sache eingearbeitet, während sich das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf zunächst noch einarbeiten müsste, was mit Sicherheit zu einer weiteren, nicht hinnehmbaren Verzögerung des Verfahrens führen würde.“
Dem tritt der Senat hier auch mit Blick darauf bei, dass die Entfernung zwischen den Amtsgerichten Reinbek und Hamburg-Bergedorf lediglich 6 km beträgt.
Menges Schmidt Zeng Zimmermann Meyberg
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