• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZB 120/15

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 120/15 BESCHLUSS vom 5. November 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 9. April 2015 - 8 S 3/15 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 173,73 € festgesetzt.

Gründe:

I. 1 Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2014 zur Zahlung von 173,73 € nebst Zinsen und Mahnkosten verurteilt. Da der Beklagte in dem Einspruchstermin am 26. Februar 2015 nicht erschienen ist, ist sein Einspruch durch Zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO verworfen worden. Die dagegen durch den Beklagten selbst eingelegte Berufung hat das Landgericht durch Beschluss vom 9. April 2015 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten - nach Scheitern mehrerer Zustellungsversuche - am 1. Oktober 2015 zugestellt worden. Mit einem am 20. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der anwaltlich nicht vertretene Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. April 2015 eingelegt.

II.

Die Rechtsbeschwerde war auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Sie ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft, erweist sich jedoch als unzulässig, da sie nicht durch einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Herrmann Remmert Seiters Reiter Tombrink Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 26.02.2015 - 121 C 95/14 LG Berlin, Entscheidung vom 09.04.2015 - 8 S 3/15 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZB 120/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 522 ZPO
1 78 ZPO
1 97 ZPO
1 345 ZPO
1 575 ZPO
1 577 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 78 ZPO
1 97 ZPO
1 345 ZPO
2 522 ZPO
1 575 ZPO
1 577 ZPO

Original von III ZB 120/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZB 120/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum