III ZB 120/15
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 120/15 BESCHLUSS vom 5. November 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 9. April 2015 - 8 S 3/15 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 173,73 € festgesetzt.
Gründe:
I. 1 Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2014 zur Zahlung von 173,73 € nebst Zinsen und Mahnkosten verurteilt. Da der Beklagte in dem Einspruchstermin am 26. Februar 2015 nicht erschienen ist, ist sein Einspruch durch Zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO verworfen worden. Die dagegen durch den Beklagten selbst eingelegte Berufung hat das Landgericht durch Beschluss vom 9. April 2015 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten - nach Scheitern mehrerer Zustellungsversuche - am 1. Oktober 2015 zugestellt worden. Mit einem am 20. Oktober 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der anwaltlich nicht vertretene Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. April 2015 eingelegt.
II.
Die Rechtsbeschwerde war auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Sie ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft, erweist sich jedoch als unzulässig, da sie nicht durch einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Herrmann Remmert Seiters Reiter Tombrink Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 26.02.2015 - 121 C 95/14 LG Berlin, Entscheidung vom 09.04.2015 - 8 S 3/15 -
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