Paragraphen in 3 StR 499/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 154 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 499/16 BESCHLUSS vom 16. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:160517B3STR499.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Juni 2016 wird a) das Verfahren im Fall II. 4. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls, des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, der Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen, des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, der Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen und der Beihilfe zum versuchten Diebstahl in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt worden ist. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe führen hier nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe; diese hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, einem Jahr und zehn Monaten, einem Jahr und zwei Monaten, zweimal einem Jahr, zweimal zehn Monaten, neun Monaten, zweimal acht Monaten, sieben Monaten und dreimal sechs Monaten ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auszuschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.
Becker Schäfer Tiemann Berg Hoch
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2 | 349 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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