Paragraphen in 6 StR 622/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 622/21 BESCHLUSS vom 8. Februar 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2022:080222B6STR622.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 13. August 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich zwar nicht ersehen, dass der Beschuldigte beim qualifizierten Diebstahl (Tat 2) und beim Computerbetrug (Tat 3) aufgrund eines länger dauernden psychischen Defektes schuldunfähig war und die Tatbegehung hierauf beruhte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203 mwN). Der Senat sieht es aber als für die Unterbringungsentscheidung ausreichend an, dass die Strafkammer die Bedrohung des Geschädigten (Tat 1) als erhebliche Anlasstat im Sinne von § 63 StGB gewertet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 5 StR 432/17 Rn. 18 mwN).
Sander Fritsche König Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 13.08.2021 - 2 Ks (115 Js 5189/21) 115 Js 5189/21
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