AnwZ(Brfg) 63/18
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 63/18 BESCHLUSS vom
7. Juli 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2021:070721BANWZ.BRFG.63.18.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 7. Juli 2021 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 3. Mai 2021 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Urteils des Senats vom 3. Mai 2021 wird abgelehnt.
Gründe: I.
Der im August 1968 geborene Kläger ist seit dem Jahr 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Der Senat hat die von ihm zugelassene Berufung mit am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil vom 3. Mai 2021 gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Mit seiner Anhörungsrüge vom 18. Mai 2021 und 18. Juni 2021 macht der Kläger geltend, der Senat habe seinem Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins stattgeben müssen, nachdem er wenige Minuten nach Beginn der mündlichen Verhandlung das in der Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 30. April 2021 angeforderte und von ihm am Sitzungstag bereits vorab angekündigte amtsärztliche Attest über seine - von ihm behauptete - Verhandlungsunfähigkeit per Telefax übermittelt habe. Gehörsverletzend sei auch, dass der Senat ihn während des Verhandlungstags im Unklaren darüber gelassen habe, dass er seinen Verlegungsantrag trotz dieser frühzeitigen Ankündigung und Vorlage des amtsärztlichen Attests verwerfen würde, und ihm dadurch die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor der Urteilsverkündung genommen habe.
II.
Der Anhörungsrüge des Klägers ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
1. Das Vorbringen des Klägers zu seiner krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit hat der Senat ausweislich der Begründung des Urteils vom 3. Mai 2021 (unter I.2.) einschließlich der vom Kläger per Telefax nachgereichten amtsärztlichen Stellungnahme berücksichtigt, aber für nicht durchgreifend erachtet, weil der Kläger weder einen triftigen Grund für die Beendigung des Mandats seines bisherigen Prozessbevollmächtigten noch - in Anbetracht seiner von ihm behaupteten absehbaren Verhandlungsunfähigkeit am Tag der mündlichen Verhandlung gebotene - Bemühungen um eine anderweitige anwaltliche Vertretung dargetan und glaubhaft gemacht hat. Insoweit trifft auch die Auffassung des Klägers in seiner Anhörungsrüge nicht zu, der Senat habe die "freie Anwaltswahl des Klägers hinzunehmen".
2. Der Vorwurf des Klägers, der Senat habe ihn während des Verhandlungstags über die Verwerfung seines Verlegungsantrags im Unklaren gelassen und ihm dadurch die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor der Urteilsverkündung genommen, greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger ist bereits durch die Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 30. April 2021 nicht nur zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests über seine Verhandlungsunfähigkeit aufgefordert, sondern außerdem darauf hingewiesen worden, dass triftige Gründe für eine Beendigung des Mandats seines bisherigen Prozessbevollmächtigten unter den gegebenen Umständen substantiiert darzulegen und ggfs. glaubhaft zu machen wären. Hierzu hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Urteils, im Übrigen aber auch mit seiner Anhörungsrüge, nichts Erhebliches ausgeführt.
III.
Der Antrag des Klägers auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Urteils des Senats vom 3. Mai 2021 nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 6, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist wegen fehlender Erfolgsaussicht seiner Anhörungsrüge aus den oben genannten Gründen abzulehnen.
IV. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO.
Limperg Schmittmann Remmert Grüneberg Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 10.08.2018 - AGH 18/17 (II 16/1) -