Paragraphen in III ZA 5/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 5/21 BESCHLUSS vom 17. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:170621BIIIZA5.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 21. April 2021 - 16 S 3/20 - wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da die Vorinstanz die Revision in dem vom Kläger beanstandeten, seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel zurückweisenden Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) nicht zugelassen hat, ist das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 1 ZPO. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Hieran fehlt es, da sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung aus Titeln wendet, deren Gesamtbetrag weit unter diesem Wert liegt.
Herrmann Reiter Vorinstanzen: AG St. Wendel, Entscheidung vom 02.09.2020 - 15 C 97/20 (57) LG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.04.2021 - 16 S 3/20 -
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1 | 114 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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