Paragraphen in 3 StR 300/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 356 | StPO |
1 | 45 | StPO |
1 | 46 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 300/20 BESCHLUSS vom 16. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR300.20.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2021 gemäß § 46 Abs. 1, § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2021 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rüge werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. April 2021 den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge und die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. November 2019 verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 3. Juni 2021 eingegangenen Anhörungsrüge und begehrt zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anhörungsrügefrist. Mit beidem hat er keinen Erfolg.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen, der Verurteilte sei am letzten Tag der Frist für ihn unerwartet innerhalb der Justizvollzugsanstalt verlegt worden und ihm sei daher die geplante fristwahrende Versendung nicht mehr möglich gewesen, hat er nicht - etwa durch Benennung von Justizvollzugsbeamten als Zeugen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990
- 3 StR 461/89, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1) - glaubhaft gemacht.
2. Die Anhörungsrüge ist danach nicht in der nach § 356a Satz 2 StPO zu beachtenden Wochenfrist bei Gericht eingegangen; denn der Verurteilte hat nach eigenem Vorbringen jedenfalls bereits am 26. Mai 2021 Kenntnis von dem Inhalt des Senatsbeschlusses erhalten, so dass sein Antrag bis zum 2. Juni 2021 zu stellen gewesen wäre.
Ungeachtet dessen hat der Senat den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 356a Satz 1 StPO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere hat er dieses vollständig zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Soweit der Verurteilte nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) eine Abgabe von ergänzenden Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts begehrt hatte und es dazu nicht gekommen war, hat kein Anlass bestanden, solchen rund drei Monate nach Fristablauf weiter entgegenzusehen. In einer derartigen Konstellation braucht eine ergänzende Stellungnahme nicht abgewartet zu werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352 mwN). Zudem hat der Verurteilte bei Einreichung seiner handschriftlichen Eingabe zur Vertiefung der Sachrüge nicht zu erkennen gegeben, darüber hinaus noch Zusätzliches - namentlich zur Verfahrensrüge - vorbringen zu wollen. In seinem eigenen Schreiben und dem Schriftsatz eines Verteidigers war jeweils nur von einer Ergänzung der Sachrüge die Rede.
Berg Anstötz Wimmer Erbguth Paul Vorinstanz: Oldenburg, LG, 20.11.2019 - 930 Js 46090/19 4 KLs 47/19
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