Paragraphen in 4 StR 196/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 46 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 46 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 196/13 BESCHLUSS vom 18. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2013 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 6. Mai 2013 ist anzumerken:
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht bei dem Angeklagten rechtsfehlerfrei einen mit einem Alkoholrausch qualitativ nicht vergleichbaren pathologischen Rausch festgestellt hat oder ob angesichts einer Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille und des Cannabiskonsums die Annahme eines gewöhnlichen oder eines so genannten abnormen oder komplizierten Rausches näher gelegen hätte. Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte jedenfalls, dass er durch das Trinken von nahezu einer ganzen Flasche Wodka neben dem Cannabiskonsum in einen nicht unerheblichen Rauschzustand geraten werde und wollte dies auch; zugleich war ihm bewusst, dass es infolge der von ihm eingenommenen Medikamente zu Wechselwirkungen kommen kann (UA S. 17). Er hat folglich beim Rauschmittelgenuss vor Eintritt der Schuldunfähigkeit auch mit diesen die Schuldunfähigkeit möglicherweise mitverursachenden Faktoren gerechnet und sie billigend in Kauf genommen. Der Eintritt eines pathologischen Rauschzustandes würde sich unter diesen Gegebenheiten lediglich als eine unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Geschehensablauf darstellen, die den Vorsatz unberührt lässt. Daher kommt hier die Entscheidung des Senats nicht zum Tragen, dass ein pathologischer Rausch vom Betroffenen bei erstmaligem Auftreten in der Regel nicht vorhersehbar und deshalb schuldlos herbeigeführt ist (Senatsurteil vom 21. Juni 1994 – 4 StR 150/94, BGHSt 40, 198, 199 f.).
Mutzbauer Bender Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
Mutzbauer Quentin
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 46 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 46 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen