Paragraphen in 2 StR 375/22
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2 | 349 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 375/22 BESCHLUSS vom 24. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:241122B2STR375.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Reizstoffsprühgerät) sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Amphetamin) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Amphetamin) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Cannabis) und in Tateineinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (Amphetamin) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zudem hat es dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer verkannt, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittel materiell-rechtlich eine einheitliche Tat darstellt, auch wenn der Täter sie getrennt voneinander aufbewahrt. Für die Beurteilung, ob der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten ist, sind sämtliche besessene Teilmengen zusammenzufassen; demnach hätte insoweit auf Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben erkannt werden müssen.
In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt der Senat den Schuldspruch entsprechend und präzisiert den Tenor auch hinsichtlich des Waffendelikts gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 25.05.2022 - 5/6 KLs 5210 Js 246737/19 (7/20)
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