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6 StR 135/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 135/21 BESCHLUSS vom 21. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2021:210421B6STR135.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2021 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 7. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Einziehungsausspruch war in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122). Nach den Feststellungen besteht eine Gesamtschuld (§ 421 BGB) mit dem vormaligen Mitangeklagten, weil beide Mitverfügungsgewalt über die Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften hatten. Der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung steht nicht entgegen, dass das Landgericht bei dem vormaligen Mitangeklagten von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2016 – 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 377; Beschlüsse vom 16. August 2017 – 4 StR 301/17, Rn. 3; vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401).

Sander Fritsche Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Schweinfurt, 07.12.2020 - 1 KLs 12 Js 1934/20 jug

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