Paragraphen in 9 W (pat) 33/19
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1 | 79 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 33/19 Verkündet am 25. Februar 2019
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2017 003 217.3 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.–Ing. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dr.–Ing. Baumgart und Dr.–Ing. Großmann ECLI:DE:BPatG:2019:250219B9Wpat33.19.0 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle 25 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 23. November 2017 wird aufgehoben und die Patentanmeldung zur weiteren Prüfung an das DPMA zurückverwiesen.
Gründe I.
Die Patentanmeldung ist am 3. April 2017 eingereicht worden und hat das Aktenzeichen 10 2017 003 217 erhalten. Sie beansprucht die Priorität der Patentanmeldung 10 2016 003 747 vom 1. April 2016.
Die Prüfungsstelle 25 hat mit Beschluss vom 23. November 2017 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die im Bescheid vom 6. Juli 2017 gerügten Mängel betreffend die eingereichten Figuren nicht beseitigt worden seien.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder am 27. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch erfolgreich.
2. In der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2019 wurden Figuren 1 bis 6 vorgelegt, die den Anforderungen gemäß Patentverordnung entsprechen. Die von der Prüfungsstelle gerügten Mängel liegen somit nicht mehr vor. Da die vorgelegten Figuren gegenüber den ursprünglich eingereichten Figuren keine unzulässigen Änderungen enthalten, sind sie für eine Offenlegung und die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens geeignet.
3. Nach alledem ist festzustellen, dass die geltenden Zeichnungen keine formalen Mängel aufweisen und als Grundlage für eine sachliche Prüfung des Anmeldungsgegenstands dienen können.
4. Zur Durchführung einer Recherche und der sachlichen Prüfung auf Patentfähigkeit war die Patentanmeldung gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG an die zuständige Prüfungsstelle zurückzuverweisen.
Hubert Paetzold Dr. Baumgart Dr. Großmann Ko
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