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IX ZA 12/24

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 12/24 BESCHLUSS vom

6. November 2024 in dem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ECLI:DE:BGH:2024:061124BIXZA12.24.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Weinland am 6. November 2024 beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. August 2024 wird abgelehnt.

Gründe:

Die als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Rechtsbeschwerde wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Schoppmeyer Harms Röhl Weinland Selbmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2024 - 322 O 224/24 OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.08.2024 - 1 W 28/24 -

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Häufigkeit Paragraph
2 574 ZPO
1 114 ZPO
1 127 ZPO
1 544 ZPO
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