Paragraphen in 3 StR 64/14
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 64/14
1. 2.
BESCHLUSS vom 7. August 2014 in der Strafsache gegen wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu 2.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 2014 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13.
Becker Pfister Schäfer Mayer Spaniol
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