Paragraphen in IV ZA 1/20
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZA 1/20 BESCHLUSS vom 8. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:080720BIVZA1.20.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2020 durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Felsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt, den Richter am Bundesgerichtshof Lehmann und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bußmann wird als unzulässig verworfen. Das Vorbringen der Klägerin genügt nicht zur Glaubhaftmachung ernsthafter Umstände, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Ihr Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 – IV ZA 10/14, juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2020 werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Senatsbeschluss vom 29. April 2020 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Lehmann Dr. Bußmann
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