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III B 19/14

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.6.2014, III B 19/14 Anspruch auf Kindergeld bei Freiwilligendienst nur bei anerkannten Diensten - Freiwilligendienst keine Berufsausbildung Tatbestand I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter ihrer im März 1982 geborenen Tochter (T). Nach dem Abitur im Juli 2011 leistete T bis zum April 2012 einen Freiwilligendienst in einem Kinderheim "X" in Südafrika ab. Die Tätigkeit wurde durch den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen gemeinnützigen Verein X-Deutschland e.V. vermittelt.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum August 2011 bis Juni 2012 auf und forderte den überzahlten Betrag zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, dass der Freiwilligendienst nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfülle und auch keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vorgelegen habe.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

1. Die von der Klägerin herausgehobene Rechtsfrage, ob unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch für freiwillige Dienste, die nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a oder d EStG erfüllen würden, Kindergeld zu zahlen ist, ist nicht klärungsbedürftig.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im Gesetz direkt umschriebenen Dienste handelt (Senatsurteile vom 18. März 2009 III R 33/07, BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010; vom 24. Mai 2012 III R 68/11, BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, das Existenzminimum eines Kindes, dass einen Freiwilligendienst leistet, bei den Eltern von der Einkommensteuer freizustellen. Dabei liegt es im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, nur anerkannte, bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen genügende Dienste zu fördern, bei denen durch die pädagogische Begleitung die mit der Förderung verfolgten Ziele gewährleistet werden (Senatsurteile vom 7. April 2011 III R 11/09, BFH/NV 2011, 1325; in BFHE 224, 508, BStBl II 2009, 1010).

b) Soweit die Klägerin vorträgt, dass in ähnlich gelagerten Fällen, in denen Personen einen freiwilligen Dienst bei X-Deutschland e.V. geleistet hätten, Kindergeld gezahlt worden sei, liegt hierin kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Denn die Verwaltung und Gerichte sind selbst dann nicht befugt, ein Gesetz allgemein oder im Einzelfall zu suspendieren, wenn eine Norm in zahlreichen Fällen nicht befolgt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Ausdehnung einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis entnommen werden (keine Gleichheit im Gesetzesbruch: BFH-Urteil vom 20. Juni 1989 VIII R 82/86, BFHE 156, 543, BStBl II 1989, 836, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 13. Februar 2007 II B 32/06, BFH/NV 2007, 966).

c) Freiwilligendienste sind grundsätzlich auch keine Berufsausbildung. Sie dienen in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl (Senatsurteil in BFH/NV 2011, 1325). Auch wenn eine abweichende Beurteilung nicht ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2012 III R 78/09, BFH/NV 2012, 940), ist die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen dem Freiwilligendienst und dem angestrebten Beruf besteht, eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des FG, die revisionsrechtlich bindend ist, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (BFH-Urteil vom 26. Januar 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349). Anhaltspunkte, warum das Urteil des FG insoweit beanstandet werden könnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

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