Paragraphen in 3 StR 61/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 353 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 353 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 61/23 BESCHLUSS vom 18. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:180423B3STR61.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. November 2022 aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme der Art, Menge und Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels betreffenden; diese werden aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der geständige Angeklagte transportierte Betäubungsmittel ihm unbekannter Menge bzw. Qualität in einem Pkw als Kurier aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland. Konkret handelte es sich nach den bisherigen Feststellungen um 6.983,5 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 6.546,1 g Kokainhydrochlorid.
2. Die Verurteilung des Angeklagten vermag sachlichrechtlicher Prüfung bereits deshalb nicht standzuhalten, weil gänzlich unbelegt bleibt, anhand welcher Beweismittel die Strafkammer sich die Überzeugung von Art, Menge und Wirkstoffgehalt des eingeführten Betäubungsmittels verschafft hat. Dass derart genaue Gewichts- und Wirkstoffangaben nicht dem Geständnis des Angeklagten entnommen worden sein können, liegt bereits für sich genommen auf der Hand. Hinzu kommt, dass der Angeklagte beim Verstecken des Rauschgifts in dem Fahrzeug nicht zugegen und ihm das professionell konstruierte Versteck nicht bekannt war. Auch andere diesbezügliche Erkenntnisquellen werden nicht benannt.
3. Die Feststellungen sind mit Ausnahme der Art, Menge und Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels betreffenden von dem aufgezeigten Beweiswürdigungsfehler unberührt und können deshalb insoweit aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
4. Bezüglich der von der Aufhebung des Urteils in gleicher Weise erfassten Einziehungsentscheidungen wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben,
das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen genauer als bisher geschehen in den Blick zu nehmen. Insoweit wird auf die in der Zuschrift des Generalbundesanwalts enthaltenen Ausführungen Bezug genommen.
Schäfer Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 28.11.2022 - 21 KLs 28/22
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 353 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 353 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen