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12 W (pat) 31/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 31/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dr.-Ing. Krüger beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I

Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 24. November 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung: „…“.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2013 hatte die Prüfungsstelle für Klasse F24D des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 12. April 2013 zurückgewiesen, mit der der Anmelder zur Beseitigung formeller Mängel der Anmeldung aufgefordert worden war.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder am 6. Juli 2013 Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt.

Die ursprünglich eingereichten materiellrechtlichen Anmeldungsunterlagen umfassen - ein Blatt Beschreibung, überschrieben „Ideeneingabe“, datiert 18.01.2010, - ein Blatt Beschreibung, überschrieben „Ergänzug“, datiert 15.11.2011, - ein Blatt „Patent- und Gebrauchsmusteranspruch“, datiert 15.11.2011, - ein Blatt „Schutzabspruch (1)“, datiert, 15.11.2011, - ein Blatt „Schutzanspruch (2)“, datiert, 17.11.2011, - keine Figuren, - ein Blatt „Zusammenfassung“ datiert 18.11.2011, - ein Blatt „Zusammfassung“ mit Datum 17.11.2011, - ein Blatt Anschreiben, datiert 14.11.2011, dazu als Anlage Kopien von 2 Seiten aus einem Katalog, in dem ein Heizkörper-Lüfter angeboten wird.

Die folgenden Entgegenhaltungen wurden vom Senat in das Verfahren eingeführt:

D1) DE 20 2008 013 447 U1 D2) FR 2 470 341 A3 Wegen des Inhalts der Anmeldungsunterlagen und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1) Die Beschwerde ist zulässig. Es kann jedoch keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt werden, weil keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 (1) PatG).

2) Den ursprünglich eingereichten Beschreibungs- und Anspruchsseiten ist insgesamt ein Gegenstand mit folgenden Merkmalen zu entnehmen:

Eine Elektrokonsole zur Anordnung von Ventilatoren auf einem Heizkörper, die eine gitterartige Form haben kann, auf dem Heizkörper befestigbar oder abstellbar sein kann, aus Metall oder einem anderen hitzebeständigen Material, mit Einsteckmöglichkeiten und elektrischen Anschlussmöglichkeiten für Ventilatoren oder gleichartige andere Geräte und einer Gitter-Schutzabdeckung. Mehrere Konsolen können zusammensteckbar sein. Die Ventilatoren können eine einstellbare Leistung aufweisen, temperaturabhängig und zeitabhängig geregelt sein, und automatisch schwenkbar sein.

3) Voraussetzung für die Erteilung des Patents ist unter anderem, dass die ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen eine Erfindung offenbaren, die auf erfinderischer Tätigkeit beruht, die sich also nicht in naheliegender Weise aus Kenntnissen ergibt, die vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich waren (§§ 1, 3, 4 PatG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben.

Die D1 offenbart bereits eine Elektrokonsole zur Anordnung von Ventilatoren auf einem Heizkörper, siehe die Zusammenfassung und in den Figuren 2, 3 die dort als Lüfter (4) bezeichneten Ventilatoren sowie die als Lüftermodule (5) bezeichneten Elektrokonsolen. Jede Elektrokonsole kann eine gitterartige Form haben, erkennbar in Figur 3. Sie ist auf dem Heizkörper befestigbar oder abstellbar, siehe Anspruch 1. Anspruch 3 nennt bereits Blech, also ein Metall, als Material für die Befestigungselemente der Elektrokonsole und ermöglicht es so, ohne erfinderisches Zutun dieses Material auch als Material für die Elektrokonsole selbst zu wählen. Gemäß Anspruch 2 werden die einzelnen Ventilatoren (4) untereinander z. B. durch Profilwinkel verbunden. Weiter sind auch elektrische Anschlussmöglichkeiten für die Ventilatoren vorgesehen, siehe Figur 2 und Absatz 0007. Mehrere Konsolen können zusammensteckbar sein, siehe Anspruch 5. Die Ventilatoren können eine einstellbare Leistung aufweisen, temperaturabhängig und zeitabhängig geregelt sein, siehe in Absatz 0007 das regelbare Netzgerät (8), die Zeitschaltuhr (9) und die Temperaturregelung.

In der D1 ist nicht vorgesehen, dass die Ventilatoren automatisch schwenkbar sein sollen. Auch ist eine Gitter-Schutzabdeckung nicht erwähnt. Die D2 offenbart jedoch bereits eine Konsole zur Anbringung üblicher Ventilatoren (2a, 2b) mit Gitter-Schutzabdeckungen auf einem Heizkörper, siehe in den Figuren 2 und 3 die deutlich erkennbaren Gitter-Schutzabdeckungen. D2 offenbart weiter, die Ventilatoren (2a, 2b) schwenkbar anzubringen, siehe in den Figuren 2 und 3 die Schwenkachse (4), beschrieben auf Seite 2, Zeilen 9 bis 11 und 29 bis 31. Da gemäß der D2 übliche Ventilatoren verwendet werden sollen, siehe Seite 1,

Zeilen 29 bis 32, und vor dem Anmeldetag automatisch schwenkende Ventilatoren allgemein üblich und bekannt waren, kann dieses Merkmal keine erfinderische Tätigkeit begründen.

In der D1 ist auch nicht im Detail angegeben, wie die Ventilatoren (4) mit den Profilwinkeln verbunden werden sollen. Die Möglichkeit, Gegenstände durch Stecken zu verbinden, ist jedoch allgemein bekannt. Auch in D2 ist bereits vorgesehen, den Ventilator durch Stecken mit dem Heizkörper zu verbinden, siehe den Anspruch 3, „griffe clipsable“. Dieses Merkmal kann daher ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Die Ausführungen des Anmelders in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2013 konnten zu keinem anderen Ergebnis führen, da sie – soweit sie den Anmeldungsgegenstand mit seinen in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbarten Merkmalen betreffen – keine neuen Gesichtspunkte ergaben.

III Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist für jede am Beschwerdeverfahren beteiligte Person das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Schneider Bayer Schlenk Krüger Me

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