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V ZB 60/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 60/12 BESCHLUSS vom 19. September 2012 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 29. Februar 2012 ihn in seinen Rechten verletzt hat.

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Koblenz zu 50% auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste 1991 mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund der Verurteilung wegen mehrerer Straftaten wurde er im Jahr 2000 durch - bestandskräftige - ausländerbehördliche Verfügung ausgewiesen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach. In der Folgezeit verbüßte er wegen erneuter Begehung von Straftaten mehrere Freiheitsstrafen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. Februar 2012 Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von zwei Monaten angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Abschiebungshaft bis zum 20. April 2012 begrenzt worden ist. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 17. April 2012 die Haftanordnung aufgehoben.

Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, dass er durch die Haftanordnung und die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht entgegen, dass dem Betroffenen der Haftantrag von dem Amtsgericht nur mündlich bekanntgegeben wurde; denn es handele sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt. Es liege der Haftgrund der Entziehungsabsicht vor, da der begründete Verdacht bestehe, dass der Betroffene im Zeitpunkt der für den 20. April 2012 geplanten Abschiebung nicht erreichbar sein werde. Dafür sprächen sein kriminelles Verhalten in der Vergangenheit sowie der Umstand, dass er sich an Absprachen mit der beteiligten Behörde nicht gehalten, sondern alles getan habe, um die Abschiebung zu verhindern.

III.

Die zulässige (vgl. nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9) Rechtsbeschwerde ist zum Teil begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, nicht aber die des Beschwerdegerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

1. Das Amtsgericht hätte die Haft nicht anordnen dürfen, weil es den Betroffenen zu Beginn der Anhörung über den Haftantrag der Beteiligten zu 2 lediglich mündlich informiert hat, ohne ihm diesen auszuhändigen.

Der Haftantrag kann dem Betroffenen zwar erst zu Beginn der richterlichen Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 330 Rn. 16 mwN). Das bedeutet aber nicht, dass sich der Haftrichter in einem solchen Fall darauf beschränken dürfte, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorzutragen. Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Kopie ausgehändigt werden und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden. Der Betroffene muss im Verlauf der Anhörung in ein Exemplar des Haftantrags einsehen und dieses gegebenenfalls später einem Rechtsanwalt vorlegen können (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 – V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369). Die Bekanntgabe durch Aushändigung des Haftantrags ist Voraussetzung für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs. Anderenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8).

2. Die Beschwerdeentscheidung hat den Betroffenen dagegen nicht in seinen Rechten verletzt.

a) Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung war der ursprüngliche Mangel der fehlenden Aushändigung des Haftantrags für die Zukunft geheilt. Denn das Beschwerdegericht hat den Haftantrag der Beteiligten zu 2 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 23. März 2012 sowohl dem Anwalt des Betroffenen zugeleitet als auch dem Betroffenen selbst ausgehändigt; hierzu konnte der Betroffene in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2012 – V ZB 59/12 Rn. 12, juris).

b) Die Annahme des Haftgrundes nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG durch das Beschwerdegericht ist frei von Rechtsfehlern. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

IV.

Die Kostenentscheidung beruh auf § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis des gesamten Zeitraums der Haft zu dem Zeitraum, für den das Rechtsmittel Erfolg hat.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Dr. Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 29.02.2012 - 30 XIV B 5/12 LG Koblenz, Entscheidung vom 28.03.2012 - 2 T 151/12 -

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1 62 AufenthG
1 5 EMRK
1 74 FamFG
1 81 FamFG
1 83 FamFG
1 417 FamFG
1 430 FamFG
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